|

.
<Inhaltsverzeichnis>
.
Strafrecht
in der Praxis ... der Verkehrsunfall
Die Verteidigung in
einer Verkehrsstrafsache erscheint vielen als nicht
unbedingt die hohe Kunst der Strafverteidigung. Sie kann
aber wie jede Strafsache sorgfältig oder nachlässig
bearbeitet werden, sie kann gut oder schlecht ausgehen.
Hier ein Bericht über einen fast alltäglichen
Strafprozess, es geht um Indizien, also um die
Beweiswürdigung durch das Gericht.
| In Berlin ereignete sich ein schwerer Verkehrsunfall. Der Fahrer eines
amerikanischen Kleinbusses (genannt Van) fuhr mit
hoher Geschwindigkeit auf eine Kreuzung zu,
mißachtete die für ihn Rotlicht zeigende Ampel
und rammte einen Kleinwagen, dessen Fahrer dabei
schwer verletzt wurde; der Kleinwagen selbst
wurde völlig zerstört. Mehrere Augenzeugen
beobachten, wie der Fahrer des noch
fahrtüchtigen Van zurücksetzte, um das
zerstörte Fahrzeug seines Unfallgegners
herumfuhr und mit hoher Geschwindigkeit
davonraste. Sie sahen die Silhouette des Fahrers
in dem unbeleuchtetenFahrzeuginneren und
notierten sich das Kennzeichen.
|
|

|

... zur Vorseite oder lesen Sie unten weiter, wenn Sie der Beitrag interessiert:
Die
herbeigerufene Polizei erhielt etwa 1 Stunde später die
Mitteilung eines anderen Streifenwagens, daß der Minibus
des Unfallverursachers in einer Seitenstraße abgestellt
verlassen aufgefunden worden ist. Das polizeiliche
Kennzeichen entsprach den Angaben der Unfallzeugen;
frische Unfallspuren an dem Minibus ließen jeden Zweifel
entfallen, daß dieses Fahrzeug an dem schweren Unfall
beteiligt war.
Etwa 2 Stunden später suchten Polizeibeamte die etwa 30
km entfernte Wohnanschrift des Herrn X. auf, dem Halter
des Minibusses. Herr X. wurde nicht angetroffen. Bei
einem weiteren Besuch gegen 3.00 Uhr nachts öffnete Herr
X. nach lautem Klingeln im Schlafanzug die Tür seines
Hauses und erklärte den Polizeibeamten, von nichts zu
wissen, sich bereits am frühen Abend zu Bett begeben und
fest geschlafen zu haben. Nach seinem Fahrzeug befragt,
stellte er erschrocken fest, daß das nach seinen Angaben
vor dem Haus abgestellte Fahrzeug fehlte, also offenbar
entwendet wurde.
Herr X. erstattete am nächsten Morgen bei der Polizei
seines Wohnortes Diebstahlsanzeige gegen Unbekannt wegen
seines Fahrzeugs. Die ermittelnden Polizeibeamten hatten
Zweifel an dem Diebstahl des Fahrzeuges, die sich auf
folgendes bisherige Ermittlungsergebnis stützten:
Die belastenden Indizien
- Herrn X. fehlte ein
Schlüsselsatz für das Fahrzeug. Er gab an, nicht
ausschließen zu können, die Schlüssel beim abendlichen
Abstellen seines Fahrzeuges stecken gelassen zu haben und
teilte dazu mit, dies sei nicht unüblich, da er in einem
kleinen Ort wohne und dort Fahrzeugdiebstähle nicht
üblich seien.
- Das südländische Aussehen von Herrn X. (schwarzes
langes Haar, buschiger Schnurrbart, ausgeprägte
"Adlernase") entsprach Schilderungen der
Unfallzeugen, die den Fahrer des Minibusses bei dem
Rückwärtsrangieren und Wegfahren als dunkelhaarige
Person mit langen Haaren und einer auffälligen Nasenform
beschrieben haben.
- Bei einer polizeilichen Lichtbildvorlage, bei der sich
auch das Lichtbild des Herrn X. befand, glaubten
zumindest 3 Zeugen unter den 5 ihnen vorgewiesenen
Bildern das von Herrn X .als dem Fahrer des Fahrzeugs zur
Unfallzeit festgestellt zu haben.
- Herr X. ist nach polizeilichen Feststellungen auch
Halter eines weiteren Fahrzeuges, das gleichfalls in der
Nacht nicht bei ihm aufgefunden wurde. Er erklärte den
Polizeibeamten, dieses Fahrzeug an einen Freund verliehen
zu haben, was dieser allerdings bei einer anschließenden
Zeugenvernehmung nicht bestätigte.
- Herr X. war zweimal vorbestraft, davon einmal wegen
vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, begangen etwa ein
Jahr vor dem hier geschilderten Unfall.
Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren
Die Verdachtsmomente gegen Herrn X. erschienen so
erdrückend, daß gegen ihn ein Ermittlungsverfahren
wegen fahrlässiger Körperverletzung, unerlaubtem
Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht) und Vortäuschung
einer Straftat (Anzeige des angeblichen
Fahrzeugdiebstahls) eingeleitet wurde, das schließlich
zur Anklageerhebung zu einem Schöffengericht führte.
Dies war für Herrn X. der Anlaß, einen Verteidiger mit
der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.
Der Verteidiger fand die vorstehenden Schilderungen durch
den Inhalt der von ihm beigezogenen Gerichtsakte
bestätigt. Bei vernünftiger Würdigung des Sachverhalts
und der Zeugenaussagen bestand die begründete Annahme,
daß Herr X. die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen
haben könnte. Dieser bestritt dies jedoch auch
gegenüber seinem Verteidiger.
Analyse der Ermittlungsergebnisse
Auf den ersten Blick erscheinen die Verdachtsmomente
gegen den Mandanten erdrückend. Eigene Recherchen des
Verteidigers aufgrund der ihm von Herrn X. an die Hand
gegebenen Anhaltspunkte ergaben allerdings folgende
Ergebnisse:
- Herr X. hatte sein anderes Fahrzeug, von dem schon die
Rede war, tatsächlich häufig an den von ihm angegebenen
Freund verliehen. Auch bestätigte dieser Freund, daß
das andere Fahrzeug - ein alter Kleinlastwagen - des
öfteren auf dem Hof von X.´s Haus unverschlossen mit
steckendem Zündschlüssel bereit stand.
- Die Aussage des Freundes Y., am Abend des Tattages
dieses Fahrzeug nicht benutzt zu haben, erschien dem
Verteidiger nicht unbedingt glaubhaft, da der Freund das
Fahrzeug - wie X. ihm mitteilte - gelegentlich zur
Begehung kleinerer Baustellendiebstähle benutzt haben
soll. Möglicherweise beruhte die Aussage von Y. auf
seiner Befürchtung, ggf. wegen eines derartigen
Diebstahls verfolgt zu werden.
- Die nächtliche Beleuchtung am Unfallort war zwar
relativ gut (Straßenlaternen). der in den Unfall
verwickelte Minibus von X. hatte allerdings mit Ausnahme
der Windschutzscheibe dunkel getönte Scheiben, die einen
Blick in das Innere des Fahrzeugs jedenfalls von der
Seite oder von hinten sehr erschweren.
- Die inzwischen geschiedene Ehefrau von X. lag mit ihm
im Streit und besaß selbst noch einen Fahrzeugschlüssel
für den Minibus. Wie Bekannte von X. seinem Verteidiger
bestätigten, hat sie den Minibus, den X. zu seiner
Berufsausübung benötigte, in der Vergangenheit
gelegentlich "entführt", also mit dem in ihrem
Besitz gehaltenen Fahrzeugschlüssel weggefahren und an
verschiedenen Stellen des Ortes oder auch außerhalb
"versteckt", um X. Ungelegenheiten zu bereiten.
- Die polizeiliche Lichtbildvorlage ist, wie der
Verteidiger bei Unfallzeugen in Erfahrung bringen und
durch Einsicht in die Gerichtsakte bestätigt finden
konnte, in der Weise erfolgt, daß zwar mehrere
typähnliche Personen abgebildet waren, das Bild von X.
aber das einzige war, das eine Person im Anzug, mit
weißem Hemd und mit Krawatte zeigte, einer Person also,
die äußerlich eher in einen hochwertigen amerikanischen
Minibus passte als die übrigen Personen im T-Shirt bzw.
offenen karierten Hemd.
Die Hauptverhandlung bei Gericht
Mit einiger Spannung gingen X. und sein Verteidiger in
die anstehende Hauptverhandlung bei Gericht.
Bei der Vorbesprechung der Sache mit dem Mandanten ergab
sich die Frage, ob er aussagebereit sein würde oder
nicht. Während der vorangegangenen polizeilichen
Ermittlungen hatte X. - abgesehen von seinen
geschilderten informatorischen Erklärungen gegenüber
der Polizei - jede Aussage verweigert. X. erklärte
seinem Verteidiger, er würde nach seiner Erfahrung in
dem früheren Strafverfahren, das zu seiner
rechtskräftigen Verurteilung führte, am liebsten gar
nicht aussagen. Der Verteidiger sah keinen Anlass, X.
gleichwohl zu einer Aussage zu bewegen.
Dies insbesondere aus folgenden Gründen:
- X. hatte ohnehin nicht vor, die ihm vorgeworfenen
Straftaten zuzugeben. Da somit ein Geständnis nicht in
Betracht kam, das zu einer Strafmilderung geführt
hätte, erschien es für den Fall einer Verurteilung
hinsichtlich des Strafmaßes ohne jede Bedeutung, ob X.
aussagen (und die Taten bestreiten) oder nicht aussagen
würde.
- Eine Aussage von X. hätte dazu führen können, daß
er sich - und wenn auch nur scheinbar - in Widersprüche
verwickelte. Zum einen im Hinblick auf seine Angabe, das
andere Fahrzeug (Lieferwagen) sei in der damaligen Nacht
an seinen Freund Y. verliehen worden, was dieser im
Prozeß bestreiten würde. Damit hätte X. jedenfalls vor
den Schöffen als unglaubwürdig dagestanden.
Schließlich aber auch hinsichtlich seiner Erklärung,
weshalb er erst bei dem zweiten Besuch der Polizeibeamten
in der Nacht die Tür öffnete, den vorangegangenen
Besuch mit heftigem Klingeln an seiner Tür aber nicht
bemerkt haben will. Auch dies hätte leicht
unglaubwürdig klingen und die Annahme begründen
können, X. sei als Fahrer des unfallverursachenden
Fahrzeuges, das er in der Nähe der Unfallstelle
verlassen zurück ließ, bei dem ersten nächtlichen
Besuch derPolizei eben noch nicht zu Hause gewesen.
Einen Tag vor dem Hauptverhandlungstermin rief der
zuständige Richter in der Kanzlei des Verteidigers an
und gab ihm unmißverständlich zu verstehen, X. solle
doch überlegen, ob er nicht doch ein Geständnis ablegen
würde; das Gericht würde ein Geständnis überaus
großzügig honorieren. Eine erneute Abstimmung mit X.
vor dem Termin ergab aber, daß er keineswegs bereit sei,
ein "falsches Geständnis" abzulegen. Es blieb
bei der vorbereiteten Verteidigungsstrategie.
Tiefschläge für die Verteidigung
Die Beweisaufnahme in dieser Hauptverhandlung begann mit
einigen Tiefschlägen für X. und seinen Verteidiger:
- Die geschiedene Ehefrau von X. trat überaus ruhig und
zurückhaltend auf, wirkte als Zeugin zuverlässig und
erklärte, tatsächlich noch einen Schlüsselsatz für
den Kleinbus von X. zu besitzen, inzwischen aber 400 km
von X. Wohnung entfernt zu leben und am Abend des Unfalls
nachweisbar einen größeren Kindergeburtstag organisiert
zu haben, zu dem auch zahlreiche Eltern eingeladen waren,
die sämtlich als Zeugen für ihre Anwesenheit an jenem
Abend benannt werden könnten. Sie bestritt natürlich,
das Fahrzeug von X. am Unfalltage gefahren zu sein.
- Zwei der Unfallzeugen erklärten äußerst bestimmt und
unerschütterlich, den heute in der Hauptverhandlung
anwesenden Angeklagten X. zweifelsfrei als den Fahrer des
Unfallfahrzeuges wiedererkennen zu können. Sie hätten
ihn schon bei Betreten des Gerichtsgebäudes vor dem Saal
sofort wiedererkannt.
- Der Freund Y. bestritt erwartungsgemäß, das andere
Fahrzeug (Kleinlieferwagen) von X. am Abend des
Unfalltages benutzt zu haben, was für die
Prozeßbeteiligten und Zuschauer die Annahme begründete,
X. hätte sich nach Verlassen seines Unfallfahrzeuges in
der Großstadt am späten Abend von einer anderen nicht
bekannten Person mit dem Kleinlieferwagen abholen und
nach Hause bringen lassen.
Nach diesen belastenden Zeugenaussagen legte das Gericht
eine Verhandlungspause ein, die X. und sein Verteidiger
zur Vorbereitung der weiteren Verteidigung nutzten.
Die Beweislage "dreht" sich
Nach der Pause gewann die Verteidigung Punkte:
- Die Polizeibeamten, die die Wahllichtbildvorlage
gemacht hatten, mußten einräumen, daß das Bild von X.
die einzige bürgerlich und seriös wirkende Person
darstellte, wohingegen die anderen 4 Vergleichsbilder
wohnsitzlose Straftäter in abgerissener Kleidung
zeigten.
- Einer der Polizeibeamten räumte schließlich auf
Vorhalt des Verteidigers ein, die von den Zeugen bei der
Lichtbildvorlage getroffene Wahl in der Weise bestätigt
zu haben, daß er dies damit kommentierte, "jawohl,
das war er" bzw. "da haben sie genau richtig
getippt". Somit erschien nicht mehr erstaunlich,
daß zwei der in der Hauptverhandlung vernommene
Unfallzeugen Herrn X. spontan als Unfallfahrer
wiederzuerkennen glaubten.
- Von dem Verteidiger gefertigte und in der
Hauptverhandlung eingeführte Lichtbilder des unfall-
verursachenden Kleinbusses ergaben, daß man auch bei
äusserst guter Beleuchtung der Umgebung von der Seite
her infolge der Tönung der Scheiben allenfalls
schemenhaft den Oberkörper bzw. Kopf eines Fahrers/
einer Fahrerin erkennen konnte, nicht hingegen
Einzelheiten.
- Eine Befragung der Unfallzeugen nach deren genauen
Standort während des Unfallgeschehens ergab, daß diese
den unfallverursachenden Kleinbuss zum Zeitpunkt des
Unfalls und bei Aufnahme der Flucht nur von der Seite -
nicht hingegen durch die nicht getönte Frontscheibe -
gesehen haben, das genaue Aussehen des Fahrers somit
keinesfalls wahrnehmen konnten.
- Zwei von dem Verteidiger zum Termin geladene Zeugen aus
dem Dorf von X., die ihn sehr gut kennen, vermochten sich
genau zu erinnern, daß X. zum Zeitpunkt des fraglichen
Vorfalls (Unfall) sein Haar wesentlich kürzer als in der
Hauptverhandlung trug und daß sein Bart im Gegensatz zum
Hauptverhandlungstermin - äußerst kurz gestutzt war.
Dies erschütterte das Wiedererkennen durch die
Unfallzeugen zusätzlich.
- Der Verteidiger konnte nachweisen, daß die Klingel an
der Haustüre von X. einenWackelkontakt hatte, also nicht
zuverlässig anschlug. X. konnte also durchaus beim
ersten Besuch der Polizei in der Nacht anwesend gewesen
sein und geschlafen haben, wäre aber dann nicht als
Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeuges in Betracht
gekommen.
Das Urteil
Nach etwa einstündiger Beratung des Gerichts wurde X.
von den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen
freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft legte gegen das
freisprechende Urteil zunächst Berufung ein, nahm diese
aber anschließend zurück.
Der Freispruch wurde rechtskräftig.
Schlußfolgerungen aus Sicht eines Strafverteidigers
- Ein Strafprozeß
ist stes erst mit dem Urteil entschieden, nicht
früher.
- Erfolg setzt
gründliches Aktenstudium und gute Vorbereitung
voraus.
- Einem seine
Unschuld beteuernden Mandanten sollte man
glauben, solange nicht das Gegenteil bewiesen
ist.
|
|