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Anrechnung im Ausland erlittener Haft

Das deutsche Strafgesetzbuch - abgekürzt StGB - sieht vor, dass bei einer Verurteilung durch ein deutsches Gericht eine ausländische Freiheitsentziehung anzurechnen ist und das (deutsche) Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen bestimmt (§ 51 StGB).

Bedeutsam wird dies regelmässig in Fällen der Auslieferung eines Beschuldigten nach Deutschland, denn dieser Auslieferung geht in aller Regel die Verhaftung eines Gesuchten im Ausland und die Vollstreckung (vorläufiger) Auslieferungshaft voraus.

Beispiel: Ein auf der Flucht im Ausland verhafteter Deutscher befindet sich 6 Monate lang in argentinischer Auslieferungshaft, bevor die Auslieferung nach Deutschland erfolgt. Dort wird er nach sechsmonatiger deutscher Untersuchungshaft wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Das deutsche Gericht bestimmt im Urteil, wie die Auslandshaft anzurechnen ist: Etwa im Verhältnis 1 : 1, so wie auch deutsche Untersuchungshaft angerechnet wird, oder aber im Verhältnis 1 : 3 (ein Tag im argentinischen Gefängnis wird dreifach angerechnet) bzw. irgendwo dazwischen.

Sollte ein Angeklagter keine erhöhte Anrechnung ausländischer Haftzeit erhalten, wären in unserem Beispielsfall zum Zeitpunkt des Urteils gerade 12 Monate anrechenbare Haft verstrichen, und er müsste mindestens noch weitere 12 Monate Strafhaft verbüssen, bis eine sogenannte 2/3- Entlassung möglich wäre.

Würde jedoch die Auslandshaft etwa im Verhältnis 1 : 3 angerechnet werden, würden die 6 Monate Auslieferungshaft in Argentinien als 18 anrechenbare Monate gelten. Zusammen mit der sechsmonatigen Untersuchungshaft in Deutschland wären somit zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits 2 Jahre verbüsst. Der Verurteilte könnte - eine günstige Sozialprognose unterstellt - mit seiner Entlassung rechnen.

Ein Beschuldigter hat somit naturgemäss ein ganz besonderes Interesse daran, dass die Haftzeit im Ausland erhöht angerechnet wird

Insoweit haben allerdings Beschuldigte häufig völlig unrealistische Vorstellungen. So erklärte mir unlängst ein Mandant, den ich in einem spanischen Gefängnis besuchte, er rechne mit einer Anrechnung spanischer Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 3, denn Mitgefangene hätten ihm berichtet, "Spanien würde in Deutschland 1 : 3 angerechnet".

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So etwas ist blanker Unsinn. Es gibt keine feste Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehung für bestimmte Länder. Dazu unten mehr.

Ebenso äusserte ein in italienischer Auslieferungshaft einsitzender deutscher Mandant mir gegenüber die Besorgnis, eine erhöhte Anrechnung käme bei ihm ohnehin nicht in Betracht, schliesslich hätte er sich freiwillig ins Ausland begeben und sei daher selber schuld, nun dort unerträgliche Haftbedingungen vorzufinden.

Auch das ist falsch. Der Maßstab einer Anrechnung von Auslandshaft richtet sich allein nach den Haftbedingungen.

Was ein Beschuldigter unbedingt wissen sollte:

 

(Eingang zum mexikanischen Gefängnis "Oriente", ich kann Ihnen versichern, der malerische Eindruck täuscht)

  • Die Frage einer Anrechnung ausländischer Haft durch ein deutsches Gericht ist immer nur für die Haftzeit bedeutsam, in der sich der Betroffene in (vorläufiger) Auslieferungshaft für die deutschen Behörden befunden hat. - Häufig wird ein Gesuchter im jeweiligen Gastland zunächst für ein dortiges Ermittlungs- oder Strafverfahren in Haft genommen, etwa wegen illegalen Aufenthalts oder der Beschaffung falscher Ausweispapiere.
  • Der Maßstab der Anrechnung (vorläufiger) Auslieferungshaft für Deutschland wird durch das deutsche Gericht im sogenannten "Freibeweisverfahren" festgelegt, Ihnen dies im einzelnen zu erklären, würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen. - Es liegt auf jeden Fall im besonderen Interesse eines jeden Mandanten, belastende Haftbedingungen im späteren deutschen Strafverfahren darlegen und glaubhaft machen zu können.

Bei der Frage der Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehung stellt das deutsche Gericht deren Besonderheiten die durchschnittlichen deutschen Bedingungen in der Untersuchungshaft gegenüber.

Dabei ist von einer Gesamtschau auszugehen. Der Umstand etwa, dass ein in Südamerika inhaftierter Mandant dort nahezu täglich Besuch empfangen konnte, während er in Deutschland als Untersuchungsgefangener möglicherweise nur alle 14 Tage für eine halbe Stunde Besuch empfangen darf, steht einer erhöhten Anrechnung ausländischer Haft nicht entgegen.

Hier nun eine - wenn auch unvollständige - Checkliste für die Beurteilung von Haftbedingungen im Ausland:

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  • Art der Unterbringung (wieviel Gefangene in einem Haftraum, Grösse des Haftraums, gibt es Decken oder nur eine Betonpritsche, sanitäre Ausstattung u.s.w. ?)
  • Qualität der Anstaltsverpflegung (Geniessbarkeit, ist die Verpflegung abwechslungsreich oder einseitig, Grundversorgung mit Vitaminen etc. ?).
  • Ärztliche Betreuung (benötigte der Gefangene medizinische Betreuung, ist sie ihm in ausreichendem Maß zuteil geworden u.s.w. ?)
  • Möglichkeiten des Kontakts mit Mitgefangenen (gab es Mitgefangene, mit denen der Gefangene sprachlich kommunizieren konnte, welchen Freizeitbeschäftigungen konnte der Mandant nachgehen etc. ?)
  • Möglichkeit des Kontakts zur Aussenwelt (Besuchsregelungen für Angehörige und Freunde, Häufigkeit der Besuche, mögliche Telefonkontakte etc. ?)
  • Klimatische Bedingungen (Hitze in der Zelle, etwaiger Wassermangel, Ungeziefer im Haftraum, Geruchsbelästigungen u.s.w. ?)
  • Qualität und Umfang der Betreuung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung (allerdings nur bedeutsam, wenn der Mandant deren Betreuung erbeten hat) ?

Diese Aufstellung ist keineswegs vollständig und soll nur Anhaltspunkte geben, die für eine spätere Beurteilung der Haftbedingungen durch ein deutsches Gericht von Bedeutung sind.

Nun helfen die schlechtesten Haftbedingungen nichts im späteren deutschen Strafverfahren, wenn sie dem Gericht nicht irgendwie glaubhaft gemacht werden können.

Da liegt nun wirklich ein grosses Problem.

Ich rate zu folgendem Vorgehen:

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  • Der im Ausland inhaftierte Mandant sollte gewissenhaft Tagebuch über seine Haftzeit führen. Insbesondere belastende klimatische Bedingungen ändern sich im Laufe der Zeit, ebenso beispielsweise die Belegung der Zelle. Dies liesse sich später ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht mehr gedanklich rekonstruieren.
  • Wenn irgend möglich sollte Kontakt zu anderen deutschen oder zumindest aus Europa stammenden Mitgefangenen hergestellt werden und ein wechselseitiger Adressenaustausch erfolgen. Auch sollten die Adressen der jeweiligen Verteidiger ausgetauscht (und notiert) werden.
  • Sollten Sie sich von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung betreuen lassen, sprechen Sie Mängel der Haftsituation an und bitten Sie darum, Ihre Beanstandungen zu notieren. Sie werden nicht ohne weiteres eine Besserung der Situation erwarten können, schliesslich ist auch ein deutscher Botschaftsangehöriger oder Honorarkonsul im Gastland (fast) machtlos. Sie könnten allerdings erreichen, daß dem zuständigen Strafgericht in Deutschland später ein Bericht der deutschen Auslandsvertretung zugänglich gemacht wird.
  • Und schliesslich: Sollten Sie - was natürlich auch finanzielle Unterstützung von Freunden oder Angehörigen aus Deutschland voraussetzt - in der glücklichen Lage sein, noch im Ausland einen deutschen Verteidiger für das dortige künftige Strafverfahren zu finden, informieren Sie ihn umfassend !