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<Inhaltsverzeichnis>
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Anrechnung
im Ausland erlittener Haft
Das deutsche Strafgesetzbuch -
abgekürzt StGB - sieht vor, dass bei einer Verurteilung
durch ein deutsches Gericht eine ausländische
Freiheitsentziehung anzurechnen ist und das (deutsche)
Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen bestimmt (§ 51
StGB).
Bedeutsam wird dies regelmässig in
Fällen der Auslieferung eines Beschuldigten nach
Deutschland, denn dieser Auslieferung geht in aller Regel
die Verhaftung eines Gesuchten im Ausland und die
Vollstreckung (vorläufiger) Auslieferungshaft voraus.
Beispiel: Ein
auf der Flucht im Ausland verhafteter Deutscher befindet
sich 6 Monate lang in argentinischer Auslieferungshaft,
bevor die Auslieferung nach Deutschland erfolgt. Dort
wird er nach sechsmonatiger deutscher Untersuchungshaft
wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren
verurteilt.
Das deutsche Gericht bestimmt im
Urteil, wie die Auslandshaft anzurechnen ist: Etwa im
Verhältnis 1 : 1, so wie auch deutsche Untersuchungshaft
angerechnet wird, oder aber im Verhältnis 1 : 3 (ein Tag
im argentinischen Gefängnis wird dreifach angerechnet)
bzw. irgendwo dazwischen.
Sollte ein Angeklagter keine erhöhte
Anrechnung ausländischer Haftzeit erhalten, wären in
unserem Beispielsfall zum Zeitpunkt des Urteils gerade 12
Monate anrechenbare Haft verstrichen, und er müsste
mindestens noch weitere 12 Monate Strafhaft verbüssen,
bis eine sogenannte 2/3- Entlassung möglich wäre.
Würde jedoch die Auslandshaft etwa im
Verhältnis 1 : 3 angerechnet werden, würden die 6
Monate Auslieferungshaft in Argentinien als 18
anrechenbare Monate gelten. Zusammen mit der
sechsmonatigen Untersuchungshaft in Deutschland wären
somit zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits 2 Jahre
verbüsst. Der Verurteilte könnte - eine günstige
Sozialprognose unterstellt - mit seiner Entlassung
rechnen.
Ein Beschuldigter hat somit
naturgemäss ein ganz besonderes Interesse daran, dass
die Haftzeit im Ausland erhöht angerechnet wird
Insoweit haben allerdings Beschuldigte
häufig völlig unrealistische Vorstellungen. So
erklärte mir unlängst ein Mandant, den ich in einem
spanischen Gefängnis besuchte, er rechne mit einer
Anrechnung spanischer Auslieferungshaft im Verhältnis 1
: 3, denn Mitgefangene hätten ihm berichtet, "Spanien
würde in Deutschland 1 : 3 angerechnet".
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| So etwas ist blanker Unsinn.
Es gibt keine feste Anrechnung ausländischer
Freiheitsentziehung für bestimmte Länder. Dazu
unten mehr. Ebenso
äusserte ein in italienischer Auslieferungshaft
einsitzender deutscher Mandant mir gegenüber die
Besorgnis, eine erhöhte Anrechnung käme bei ihm
ohnehin nicht in Betracht, schliesslich hätte er
sich freiwillig ins Ausland begeben und sei daher
selber schuld, nun dort unerträgliche
Haftbedingungen vorzufinden.
Auch das ist falsch. Der
Maßstab einer Anrechnung von Auslandshaft
richtet sich allein nach den Haftbedingungen.
Was ein Beschuldigter unbedingt
wissen sollte:
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 (Eingang zum
mexikanischen Gefängnis "Oriente", ich
kann Ihnen versichern, der malerische Eindruck
täuscht)
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- Die Frage einer Anrechnung
ausländischer Haft durch ein deutsches Gericht
ist immer nur für die Haftzeit bedeutsam, in der
sich der Betroffene in (vorläufiger)
Auslieferungshaft für die deutschen Behörden
befunden hat. - Häufig wird ein Gesuchter im
jeweiligen Gastland zunächst für ein dortiges
Ermittlungs- oder Strafverfahren in Haft
genommen, etwa wegen illegalen Aufenthalts oder
der Beschaffung falscher Ausweispapiere.
- Der Maßstab der Anrechnung
(vorläufiger) Auslieferungshaft für Deutschland
wird durch das deutsche Gericht im sogenannten
"Freibeweisverfahren"
festgelegt, Ihnen dies im einzelnen zu erklären,
würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen. - Es
liegt auf jeden Fall im besonderen Interesse
eines jeden Mandanten, belastende Haftbedingungen
im späteren deutschen Strafverfahren darlegen
und glaubhaft machen zu können.
Bei der Frage der Anrechnung
ausländischer Freiheitsentziehung stellt das deutsche
Gericht deren Besonderheiten die durchschnittlichen
deutschen Bedingungen in der Untersuchungshaft
gegenüber.
Dabei ist von einer Gesamtschau
auszugehen. Der Umstand etwa, dass ein in Südamerika
inhaftierter Mandant dort nahezu täglich Besuch
empfangen konnte, während er in Deutschland als
Untersuchungsgefangener möglicherweise nur alle 14 Tage
für eine halbe Stunde Besuch empfangen darf, steht einer
erhöhten Anrechnung ausländischer Haft nicht entgegen.
Hier nun eine - wenn auch
unvollständige - Checkliste für die Beurteilung von
Haftbedingungen im Ausland:
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- Art der Unterbringung (wieviel
Gefangene in einem Haftraum, Grösse des
Haftraums, gibt es Decken oder nur eine
Betonpritsche, sanitäre Ausstattung u.s.w. ?)
- Qualität der Anstaltsverpflegung
(Geniessbarkeit, ist die Verpflegung
abwechslungsreich oder einseitig, Grundversorgung
mit Vitaminen etc. ?).
- Ärztliche Betreuung (benötigte
der Gefangene medizinische Betreuung, ist sie ihm
in ausreichendem Maß zuteil geworden u.s.w. ?)
- Möglichkeiten des Kontakts mit
Mitgefangenen (gab es Mitgefangene, mit denen der
Gefangene sprachlich kommunizieren konnte,
welchen Freizeitbeschäftigungen konnte der
Mandant nachgehen etc. ?)
- Möglichkeit des Kontakts zur
Aussenwelt (Besuchsregelungen für Angehörige
und Freunde, Häufigkeit der Besuche, mögliche
Telefonkontakte etc. ?)
- Klimatische Bedingungen (Hitze in
der Zelle, etwaiger Wassermangel, Ungeziefer im
Haftraum, Geruchsbelästigungen u.s.w. ?)
- Qualität und Umfang der Betreuung
durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung
(allerdings nur bedeutsam, wenn der Mandant deren
Betreuung erbeten hat) ?
Diese Aufstellung ist keineswegs
vollständig und soll nur Anhaltspunkte geben, die für
eine spätere Beurteilung der Haftbedingungen durch ein
deutsches Gericht von Bedeutung sind.
Nun helfen die schlechtesten
Haftbedingungen nichts im späteren deutschen
Strafverfahren, wenn sie dem Gericht nicht irgendwie
glaubhaft gemacht werden können.
Da liegt nun wirklich ein grosses
Problem.
Ich rate zu folgendem Vorgehen:
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- Der im Ausland inhaftierte Mandant
sollte gewissenhaft Tagebuch über seine Haftzeit
führen. Insbesondere belastende klimatische
Bedingungen ändern sich im Laufe der Zeit,
ebenso beispielsweise die Belegung der Zelle.
Dies liesse sich später ohne entsprechende
Aufzeichnungen nicht mehr gedanklich
rekonstruieren.
- Wenn irgend möglich sollte
Kontakt zu anderen deutschen oder zumindest aus
Europa stammenden Mitgefangenen hergestellt
werden und ein wechselseitiger Adressenaustausch
erfolgen. Auch sollten die Adressen der
jeweiligen Verteidiger ausgetauscht (und notiert)
werden.
- Sollten Sie sich von der
zuständigen deutschen Auslandsvertretung
betreuen lassen, sprechen Sie Mängel der
Haftsituation an und bitten Sie darum, Ihre
Beanstandungen zu notieren. Sie werden nicht ohne
weiteres eine Besserung der Situation erwarten
können, schliesslich ist auch ein deutscher
Botschaftsangehöriger oder Honorarkonsul im
Gastland (fast) machtlos. Sie könnten allerdings
erreichen, daß dem zuständigen Strafgericht in
Deutschland später ein Bericht der deutschen
Auslandsvertretung zugänglich gemacht wird.
- Und schliesslich: Sollten Sie -
was natürlich auch finanzielle Unterstützung
von Freunden oder Angehörigen aus Deutschland
voraussetzt - in der glücklichen Lage sein, noch
im Ausland einen deutschen Verteidiger für das
dortige künftige Strafverfahren zu finden,
informieren Sie ihn umfassend !
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