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<Inhaltsverzeichnis>
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Fragen und
Antworten zum Strafrecht und Strafprozess
| Jeder Rechtsanwalt
bzw. Strafverteidiger kennt das: Ein Mandant
erhält eine Vorladung zur Polizei und weiss
nichts von seinem Recht fernzubleiben. Jemand
erhält als Bechuldigter bzw. Angeklagter eine
Ladung zur Hauptverhandlung und kennt nicht das
Recht der Richter, beim Ausbleiben die
polizeiliche Vorführung anzuordnen oder
Haftbefehl zu erlassen. Ein Zeuge kennt nicht
seine Rechte und Pflichten u.s.w.. - Hier
"faq´s" zum Strafverfahren : |
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| Oft besteht das Problem schon darin, dass Mandanten - was wirklich für Laien kompliziert ist - den Unterschied zwischen dem sogenanten Zivilrecht und dem Strafrecht nicht erkennen, na gut, das kann ich Ihnen bei Bedarf erklären und sicher auch verständlich machen. - Nur - und das ist aus meiner Sicht wirklich eine Schwierigkeit - finden ratlose und verzweifelte Mandanten im Internet alle möglichen Informationen zweifelhafter Herkunft und glauben sogar daran. Es ist ein offenes Medium, jeder kann veröffentlichen was er will, egal welchen Unsinn. Seien Sie skeptisch bei Infos aus dubiosen Quellen. |

... zur Vorseite oder lesen Sie unten weiter, wenn Sie das Thema interessiert:
- Frage: Ich habe
von der Polizei eine Vorladung zur
Vernehmung erhalten. Muss ich hingehen und was
passiert mir, wenn ich einfach wegbleibe. -
Antwort: Einer polizeilichen Vorladung
zur Vernehmung muss niemand folgen, ganz gleich,
ob er als Beschuldigter oder als Zeuge vernommen
werden soll. Einem Beschuldigten ist sogar
ausdrücklich davon abzuraten, sich bei der
Polizei vernehmen zu lassen, denn er könnte sich
aus Unkenntnis "um Kopf und Kragen"
reden. Aber auch als Zeuge könnte man in
Verlegenheiten geraten. Es empfiehlt sich auf
jeden Fall ein Beratungsgespräch beim
Strafverteidiger.
- Frage: Ich bin
als Beschuldigter (oder Zeuge) nicht zur
Vernehmung bei der Polizei vorgeladen worden,
sondern zur Vernehmung durch Richter,
Staatsanwalt oder Steuerfahndung. Wie verhält es
sich damit?- Antwort: Einer
Vorladung zur Vernehmung durch Gericht,
Staatsanwalt oder Steuerfahndung muss man -
anders als bei der Polizei - nachkommen. Wer dort
unentschuldigt ausbleibt, hat mit der Anordnung
seiner zwangsweisen Vorführung durch
Polizeibeamte zu rechnen. Aussagen allerdings
muss ein Beschuldigter auch dort nicht, ein Zeuge
allerdings im Regelfall schon. Vorladungen zur
richterlichen oder staatsanwaltlichen Vernehmung
(auch der durch die Steuerfahndung) sollten
allerdings besonders ernst genommen werden, also
grundsätzlich sinnvoll eine vorherige
anwaltliche Beratung.
- Frage: Das
Gericht hat mir eine "Anklageschrift"
zugestellt. Was wird nun geschehen? -
Antwort: Sie haben damit zu rechnen,
demnächst eine Ladung zur Hauptverhandlung zu
erhalten und sich dort auf der Anklagebank
wiederzufinden. Daher: Nehmen Sie sofort mit
Ihrem Verteidiger Kontakt auf. Sollten Sie
bislang keinen beauftragt haben, suchen Sie sich
ganz schnell einen. Er wird die Gerichtsakte
einsehen, ggf. für Sie Anträge stellen und mit
Ihnen die Verteidigung vorbereiten.
- Frage: Ich bin
angeklagt worden und werde demnächst meinen
Strafprozess haben. Ist es möglich, dass
Zuhörer ausgeschlossen werden? -
Antwort: Grundsätzlich nein, mit
Ausnahmen von Strafsachen gegen Jugendliche ist
jede Strafverhandlung in Deutschland öffentlich,
unbeteiligte Besucher oder auch Pressevertreter
dürfen also zuhören. - Ihr Verteidiger wird
allerdings in Einzelfällen erreichen können,
dass die Staatsanwaltschaft erst gar nicht
Anklage erhebt, sondern eine Verurteilung durch
Strafbefehl beantragt. Das ist ein schriftliches
Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung.
- Frage: Ich bin
durch das Gericht verurteilt worden, ohne dass
"meine" Zeugen überhaupt gehört
worden sind. Wie kann so etwas rechtens sein?
- Antwort: Welche Zeugen zur
Hauptverhandlung geladen und vernommen werden,
bestimmt zunächst das Gericht. Allerdings ist es
das Recht eines jeden Angeklagten (und seines
Verteidigers), die Ladung und Vernehmung
zusätzlicher Zeugen zu beantragen. Wer dieses
Recht nicht wahrnimmt, darf sich später nicht
beklagen.
- Frage: Ich bin zu
einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt
worden, obwohl ich unschuldig bin. Was kann ich
dagegen tun? - Antwort: Sofort
Rechtsmittel einlegen (geht allerdings bei
Urteilsverkündung in Ihrem Beisein nur innerhalb
einer Frist von einer Woche eingehend bei
Gericht). Einzelheiten dazu - Berufung oder
Revision - kennt Ihr Verteidiger.
- Frage: Was ist
der Unterschied zwischen Berufung und Revision?
- Antwort: Bei einer Berufung wird der
Strafprozess in der nächsten Instanz noch einmal
ganz neu "aufgerollt", es gibt also
eine weitere vollständige Beweisaufnahme
(Zeugenvernehmungen etc.), es sei denn, Sie oder
Ihr Verteidiger hätten die Berufung - wie es
heisst - "auf das Strafmass
beschränkt". Bei einer Revision hingegen
wird das zuständige Obergericht (der
Bundesgerichtshof oder das Oberlandesgericht) nur
prüfen, ob ein wesentlicher Verfahrensfehler
vorliegt oder auf Grundlage des schriftlichen
Urteils das materielle Recht verletzt worden ist.
Die meisten Revisionen werden schriftlich
entschieden (ohne mündliche Verhandlung) und
bleiben - statistisch gesehen - erfolglos.
- Frage: Weshalb
legt man dann überhaupt Revision ein, wäre eine
Berufung nicht viel aussichtsreicher? -
Antwort: Das mag im Einzelfall so sein,
aber gegen erstinstanzliche Urteile des
Landgerichts (also einer Strafkammer) ist eine
Berufung nicht statthaft, dagegen kann man nur
Revision einlegen. - Anders ist es bei einer
Verurteilung durch das Amtsgericht (Strafrichter
oder Schöffengericht). Hier haben Sie die Wahl
zwischen einer Berufung (dann entscheidet das
Landgericht) oder einer Revision (dann
entscheidet das Oberlandesgericht).
- Frage: Ich bin
angeklagt worden und habe demnächst meinen
Strafprozess, aber kein Geld für einen
Verteidiger. Wie komme ich zu einem Anwalt? - Antwort:
Unter Umständen wird Ihnen ein
Rechtsanwalt auf Kosten der Staatskasse
beigeordnet. Dies allerdings nur unter bestimmten
Voraussetzungen, zum Beispiel der Anklage wegen
eines Verbrechens (nicht nur eines geringfügigen
Vergehens), einer Straferwartung von unter
Umständen mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe,
andauernder Untersuchungshaft und anderem mehr.
In derartigen Fällen dürfen Sie einen Anwalt
Ihres Vertrauens als Pflichtverteidiger
vorschlagen. Anders als im Zivilrecht kommt es
auf Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dabei
nicht an.
Dieser Frage- und
Antwortkatalog wird weiter ergänzt. Für Anregungen bin
ich Ihnen dankbar.
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