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Fragen und Antworten zum Strafrecht und Strafprozess

Jeder Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger kennt das: Ein Mandant erhält eine Vorladung zur Polizei und weiss nichts von seinem Recht fernzubleiben. Jemand erhält als Bechuldigter bzw. Angeklagter eine Ladung zur Hauptverhandlung und kennt nicht das Recht der Richter, beim Ausbleiben die polizeiliche Vorführung anzuordnen oder Haftbefehl zu erlassen. Ein Zeuge kennt nicht seine Rechte und Pflichten u.s.w.. - Hier "faq´s" zum Strafverfahren :

Oft besteht das Problem schon darin, dass Mandanten - was wirklich für Laien kompliziert ist - den Unterschied zwischen dem sogenanten Zivilrecht und dem Strafrecht nicht erkennen, na gut, das kann ich Ihnen bei Bedarf erklären und sicher auch verständlich machen. - Nur - und das ist aus meiner Sicht wirklich eine Schwierigkeit - finden ratlose und verzweifelte Mandanten im Internet alle möglichen Informationen zweifelhafter Herkunft und glauben sogar daran. Es ist ein offenes Medium, jeder kann veröffentlichen was er will, egal welchen Unsinn. Seien Sie skeptisch bei Infos aus dubiosen Quellen.

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  • Frage: Ich habe von der Polizei eine Vorladung zur Vernehmung erhalten. Muss ich hingehen und was passiert mir, wenn ich einfach wegbleibe. - Antwort: Einer polizeilichen Vorladung zur Vernehmung muss niemand folgen, ganz gleich, ob er als Beschuldigter oder als Zeuge vernommen werden soll. Einem Beschuldigten ist sogar ausdrücklich davon abzuraten, sich bei der Polizei vernehmen zu lassen, denn er könnte sich aus Unkenntnis "um Kopf und Kragen" reden. Aber auch als Zeuge könnte man in Verlegenheiten geraten. Es empfiehlt sich auf jeden Fall ein Beratungsgespräch beim Strafverteidiger.
  • Frage: Ich bin als Beschuldigter (oder Zeuge) nicht zur Vernehmung bei der Polizei vorgeladen worden, sondern zur Vernehmung durch Richter, Staatsanwalt oder Steuerfahndung. Wie verhält es sich damit?- Antwort: Einer Vorladung zur Vernehmung durch Gericht, Staatsanwalt oder Steuerfahndung muss man - anders als bei der Polizei - nachkommen. Wer dort unentschuldigt ausbleibt, hat mit der Anordnung seiner zwangsweisen Vorführung durch Polizeibeamte zu rechnen. Aussagen allerdings muss ein Beschuldigter auch dort nicht, ein Zeuge allerdings im Regelfall schon. Vorladungen zur richterlichen oder staatsanwaltlichen Vernehmung (auch der durch die Steuerfahndung) sollten allerdings besonders ernst genommen werden, also grundsätzlich sinnvoll eine vorherige anwaltliche Beratung.
  • Frage: Das Gericht hat mir eine "Anklageschrift" zugestellt. Was wird nun geschehen? - Antwort: Sie haben damit zu rechnen, demnächst eine Ladung zur Hauptverhandlung zu erhalten und sich dort auf der Anklagebank wiederzufinden. Daher: Nehmen Sie sofort mit Ihrem Verteidiger Kontakt auf. Sollten Sie bislang keinen beauftragt haben, suchen Sie sich ganz schnell einen. Er wird die Gerichtsakte einsehen, ggf. für Sie Anträge stellen und mit Ihnen die Verteidigung vorbereiten.
  • Frage: Ich bin angeklagt worden und werde demnächst meinen Strafprozess haben. Ist es möglich, dass Zuhörer ausgeschlossen werden? - Antwort: Grundsätzlich nein, mit Ausnahmen von Strafsachen gegen Jugendliche ist jede Strafverhandlung in Deutschland öffentlich, unbeteiligte Besucher oder auch Pressevertreter dürfen also zuhören. - Ihr Verteidiger wird allerdings in Einzelfällen erreichen können, dass die Staatsanwaltschaft erst gar nicht Anklage erhebt, sondern eine Verurteilung durch Strafbefehl beantragt. Das ist ein schriftliches Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung.
  • Frage: Ich bin durch das Gericht verurteilt worden, ohne dass "meine" Zeugen überhaupt gehört worden sind. Wie kann so etwas rechtens sein? - Antwort: Welche Zeugen zur Hauptverhandlung geladen und vernommen werden, bestimmt zunächst das Gericht. Allerdings ist es das Recht eines jeden Angeklagten (und seines Verteidigers), die Ladung und Vernehmung zusätzlicher Zeugen zu beantragen. Wer dieses Recht nicht wahrnimmt, darf sich später nicht beklagen.
  • Frage: Ich bin zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt worden, obwohl ich unschuldig bin. Was kann ich dagegen tun? - Antwort: Sofort Rechtsmittel einlegen (geht allerdings bei Urteilsverkündung in Ihrem Beisein nur innerhalb einer Frist von einer Woche eingehend bei Gericht). Einzelheiten dazu - Berufung oder Revision - kennt Ihr Verteidiger.
  • Frage: Was ist der Unterschied zwischen Berufung und Revision? - Antwort: Bei einer Berufung wird der Strafprozess in der nächsten Instanz noch einmal ganz neu "aufgerollt", es gibt also eine weitere vollständige Beweisaufnahme (Zeugenvernehmungen etc.), es sei denn, Sie oder Ihr Verteidiger hätten die Berufung - wie es heisst - "auf das Strafmass beschränkt". Bei einer Revision hingegen wird das zuständige Obergericht (der Bundesgerichtshof oder das Oberlandesgericht) nur prüfen, ob ein wesentlicher Verfahrensfehler vorliegt oder auf Grundlage des schriftlichen Urteils das materielle Recht verletzt worden ist. Die meisten Revisionen werden schriftlich entschieden (ohne mündliche Verhandlung) und bleiben - statistisch gesehen - erfolglos.
  • Frage: Weshalb legt man dann überhaupt Revision ein, wäre eine Berufung nicht viel aussichtsreicher? - Antwort: Das mag im Einzelfall so sein, aber gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts (also einer Strafkammer) ist eine Berufung nicht statthaft, dagegen kann man nur Revision einlegen. - Anders ist es bei einer Verurteilung durch das Amtsgericht (Strafrichter oder Schöffengericht). Hier haben Sie die Wahl zwischen einer Berufung (dann entscheidet das Landgericht) oder einer Revision (dann entscheidet das Oberlandesgericht).
  • Frage: Ich bin angeklagt worden und habe demnächst meinen Strafprozess, aber kein Geld für einen Verteidiger. Wie komme ich zu einem Anwalt? - Antwort: Unter Umständen wird Ihnen ein Rechtsanwalt auf Kosten der Staatskasse beigeordnet. Dies allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen, zum Beispiel der Anklage wegen eines Verbrechens (nicht nur eines geringfügigen Vergehens), einer Straferwartung von unter Umständen mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe, andauernder Untersuchungshaft und anderem mehr. In derartigen Fällen dürfen Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens als Pflichtverteidiger vorschlagen. Anders als im Zivilrecht kommt es auf Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dabei nicht an.

Dieser Frage- und Antwortkatalog wird weiter ergänzt. Für Anregungen bin ich Ihnen dankbar.