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<Inhaltsverzeichnis>
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Unternehmen in
der Krise oder Insolvenz - Strafrecht bei Überschuldung
oder Zahlungsunfähigkeit
| Unternehmen sind
wie Pflanzen: Sie keimen, entwickeln sich,
erblühen und irgendwann sterben sie ab. Das ist
ein normaler - wenn auch im Einzelfall
schmerzhafter - Vorgang. Wenn
es bei Firmen anders wäre als in der Botanik,
gäbe es in der Wirtschaft nie einen Wandel und
alles bliebe wie es irgendwann einmal war. Wir
hätten verkrustete Strukturen und eine
Gesellschaft ohne jede Chance für junge
Unternehmer und neue Ideen.
Daneben wird das Schicksal von
Pflanzen - ebenso wie das von Unternehmen - vom
"Gärtner" bestimmt. Pflegt er
seinen Garten (kümmern sich Geschäftsführer
und Vorstand sorgsam um den Betrieb), wird die
Zeit der Blüte länger andauern und werden die
Früchte der Arbeit länger geerntet werden
können als wenn Gleichgültigkeit und Trägheit
herrschen.
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(RA Spormann bei einem Vortrag in Oslo 2004)
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Und schliesslich - damit genug
dieser Betrachtung - kommt es auf die
Umweltbedingungen an.
Bei Unternehmen sprechen
wir insoweit nicht vom Wetter, von Dürre oder Hitze, die
Pflanzen verbrennen lässt, sondern von der Konjunktur,
von sinkender Nachfrage oder von Rezession, die manche
Gesellschaft in Krise und Insolvenz treibt.

... zur Vorseite oder lesen Sie unten weiter, wenn Sie der Beitrag interessiert:
Hier nun ergibt sich für den
Unternehmer, Geschäftsführer oder Vorstand ein
Minenfeld strafrechtlicher Gefahren, das er ohne
kompetente Beratung kaum unbeschadet durchqueren kann.
Dieser kleine allgemein verständlich
verfasste Beitrag soll Ihnen nahebringen, wo
strafrechtliche Gefahren dieser Art liegen.
Ich beschreibe ein Szenario, das gar
nicht so selten ist.
Der Anfang einer Krise (häufig
noch verkannt):
- Ein kleiner oder
mittelständischer Betrieb - gehen wir von einer
GmbH aus - gerät in die Krise. Kunden geraten in
Zahlungsverzug, der eine oder andere Abnehmer von
Waren musste sich "strecken",
wurde also insolvent, was Forderungsausfälle und
damit einhergehend natürlich
Liquiditätsprobleme zur Folge hat. Lieferanten
werden zurückhaltender, was Zahlungsziele
angeht, und bestehen schliesslich bei der
Lieferung auf Zahlung "Zug um Zug"
oder gar gegen Vorkasse, was die Probleme
verschärft. - Die Hausbank - in früheren guten
Zeiten bei der Bereitstellung von
Kontokorrentkrediten überaus grosszügig - geht
auf Distanz, fordert Nachbesicherung etwa durch
Bestellung von Grundpfandrechten an freiem
privaten Grundbesitz des Unternehmers und droht -
wenn auch noch höflich - notfalls mit der
Kündigung ausgereichter Kredite.
Die nächste Phase (jetzt wird
es schon enger):
- Lieferanten müssen natürlich
bedient werden, andernfalls könnten vorhandene
Aufträge nicht mehr ausgeführt werden. Jedes
unternehmerische Handeln fokussiert sich
zunehmend auf die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit
des Unternehmens, alles andere erscheint
nebensächlich. Der Unternehmer (in unserem
Beispiel GmbH - Geschäftsführer) befasst sich
intensiv mit der Aquisition neuer Kunden, reist
durch die Weltgeschichte, besucht und beruhigt
Lieferanten, lädt daneben seine Banker zum Essen
ein, spielt dort die "winner-show"
und ist aktiv wie möglicherweise selten zuvor. -
Er glaubt daran, das Unternehmen retten zu
können, und tut dafür alles ihm Mögliche. -
Nur um eines kümmert er sich weniger: Den
wirtschaftlichen Zustand der GmbH.
Nun Phase 3 (kurz vor dem
Zusammenbruch):
- Während der Geschäftsführer
gerade mit neuen potentiellen Kunden verhandelt,
Brandanrufe der Lohnbuchhaltung, weil die
Gehälter nicht mehr vollständig ausgezahlt
werden können. Arbeitnehmer, die ihren Lohn
nicht mehr erhalten, werden auch nicht mehr
arbeiten. Also die Anweisung, die Nettogehälter
auszuzahlen, wegen der Lohnsteuer und Beiträge
für die Sozialversicherung "werde man
später sehen". - Weiterer Brandanruf,
der Steuerberater hätte die Einstellung seiner
Tätigkeit angedroht, weil er seit Monaten nicht
mehr bezahlt wurde. Antwort: "Dann soll
er es sein lassen, da müssen wir jetzt durch."
Schliesslich die ersten Nachrichten von
Zwangsvollstreckungen, die verzweifelte
Sekretärin meldet "Hier ist gerade ein
Gerichtsvollzieher gekommen, der ....... Euro
verlangt." - Antwort: "Zahlen
Sie einen Teilbetrag und bitten Sie im übrigen
um Stundung, wir erwarten Zahlungseingänge und
werden in den nächsten Wochen alles erledigen
können". - Und so weiter.
Letzter Akt: Der Crash und die
Geschäfte des letzten Augenblicks:
- Irgendwann wird unserem
Geschäftsführer klar, dass er das sinkende
Schiff nicht mehr retten kann. Vollziehungsbeamte
der Kassen (Beiträge zur Sozialversicherung) und
andere Gläubiger rennen die Tür ein, der
Gerichtsvollzieher ist nahezu ständiger
Besucher, die Hausbank lässt sich durch die
"winner-show" (grosser Wagen,
gepflegte Kleidung, gebräunter Teint und
Einladung in gute Restaurants) nicht mehr
beeindrucken, und die Zahlungsmoral auch neu
gewonnener Kunden ist immer noch nicht besser,
eher im Gegenteil. - Nun werden verzweifelte
Anstrengungen unternommen, zu retten was zu
retten ist. Güter des Anlagevermögens werden
unter Wert "verscherbelt"
(schlimmstenfalls an eine von einem fragwürdigen
"Unternehmensberater"
installierte sogenannte "Auffanggesellschaft",
Gesellschafterdarlehn werden aus noch
einkommenden Geldern zurückgezahlt, während
andere Gäubiger nicht bedient werden, und das
inzwischen insolvente Unternehmen - so sieht es
jedenfalls später die Staatsanwaltschaft - wird
ausgeplündert. Erst dann wird - meist weit
verspätet und daher strafbar - Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.
Das hier sozusagen exemplarisch
dargestellte Szenario ist zum einen in der Realität gar
nicht so selten anzutreffen, zum anderen ähneln sich
Fälle dieser Art irgendwie alle.
- Die erste "Mine"
strafrechtlicher Art ist natürlich die der
Insolvenzverschleppung. Die Zahlungsunfähigkeit
wie auch die Überschuldung sind zwei jeweils
für sich tragende Gründe für einen
Insolvenzantrag (früher hiess es Konkursantrag)
und führen bei Überschreitung - der im übrigen
sehr kurzen gesetzlichen Frist - zur
Strafbarkeit. - Eine Strafverteidigung setzt in
diesen Fällen übrigens da an, den von einem
späteren Gutachter meist frühen ermittelten
Zeitpunkt der angeblichen Zahlungsunfähigkeit
bzw. Überschuldung des Unternehmens in Frage zu
stellen. - Dies häufig nicht ohne Erfolg.
- Ein weiteres strafrechtliches
Problem erwächst dem Unternehmer (bzw. GmbH -
Geschäftsführer) häufig daraus, dass in der
Endphase der Unternehmenskrise Geschäfte
getätigt wurden, die nicht nur anfechtbar sind,
sondern unter Umständen auch strafbar. - Die
Entnahme von "assets" - also
werthaltigen Teilen z.B. des Anlagevermögens -
sozusagen im letzten Augenblick trifft
regelmässig auf besonderes Misstrauen der
Strafverfolger und wird eingehend hinterfragt. -
Insoweit wären unter Umständen die
Straftatbestände der Untreue bzw. der
Gläubigerbegünstigung einschlägig und könnten
nur mit viel Geschick widerlegt werden.
- Auch der Umstand, dass jedenfalls
zuletzt kein geordnetes Rechnungswesen mehr
existierte (im Beispiel wurde der Steuerberater
nicht mehr bezahlt und hat seine Arbeit
eingestellt) kann unter Umständen eine
Strafbarkeit der Verantwortlichen (also z.B. des
Geschäftsführers) begründen. -
- Das Nichtabführen von
Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung ist
ohehin strafbar und kaum aussichtsreich zu
verteidigen.
- Und schliesslich: In Fällen
dieser Art muss in aller Regel Strafanzeigen von
Lieferanten wegen angeblichen Betruges begegnet
werden. Auch dies ist nicht immer ganz einfach
und bedarf grossen Geschicks bei der Aufbereitung
des Sachverhalts.
Nach zahlreichen Strafverteidigungen
auf diesem Gebiet habe ich den Eindruck gewonnen, dass es
in den meisten Fällen leider gerade der an sich "ehrliche
Geschäftsmann" ist, der in Zusammenhang mit
einer Unternehmenspleite strafrechtliche Verfolgung
befürchten muss.
Ein gewiefter "Konkursbetrüger"
verhält sich meist wesentlich planender und
professioneller und wird strafrechtlichen "Minen"
der aufgezeigten Art meist geschickt aus dem Weg gehen,
jedenfalls aber zumindest eine Aufklärung erschweren.
Das erscheint natürlich ungerecht,
aber wie sagte ein Strafrichter zu einem Angeklagten:
"Sie erwarten Gerechtigkeit? Hier können Sie
nicht Gerechtigkeit erwarten, sondern ein Urteil".
Na gut, aber man muss sich natürlich
auch um seinen eigenen Fall etwas kümmern, damit die
Sache gut ausgeht.
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