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Mord oder Totschlag - Verteidigung im Extrembereich

Ein Mandant, der ein Tötungsdelikt begangen haben soll, ist für jeden Strafverteidiger ein schwieriger Klient. Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft erfolgte eine Verhaftung, ein eines Tötungsverbrechen Beschuldigter befindet sich nahezu regelmässig in Untersuchungshaft, und die absolute Strafandrohung für Mord - lebenslang (!) - gibt selbst (oder gerade) bei behaupteter Unschuld des Mandanten Anlass zu grösster Depression.  

Dies liegt zum einen an der gesetzlichen Strafandrohung. Auf Mord steht nun einmal lebenslängliche Freiheitsstrafe, was im Ergebnis bedeutet, dass der Mandant im Falle einer Verurteilung länger als 15 Jahre im Gefängnis verbringen würde.

Damit wir uns nicht missverstehen: Auch ich bin der Ansicht, dass Mörder hinter Gitter gehören. Darüber möchte ich mit Ihnen gar nicht streiten. -

Was aber, wenn der als Tatverdächtigter angesehene Mandant seine Unschuld beteuert? -

Wenn er Sie anfleht, alles daran zu setzen, dass eine falsche Beschuldigung fallen gelassen wird? - Wenn er die Anschuldigung für unwahr erklärt ? - Wenn er hnen schwört, die Tat nicht begangen zu haben?

 

(Wer in Tötungssachen verteidigt, darf nicht zu zartbesaitet sein)


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Dann stehen Sie als Rechtsanwalt, wenn Sie dieses Mandat annehmen, unter dem Druck, nichts, aber auch gar nichts versäumen oder gar falsch machen zu dürfen, denn jede Fehleinschätzung, jedes Versäumnis, könnte sich für Ihren Auftraggeber bitter rächen. Die Folgen wären fatal. Auf Mord gibt es nur eine gesetzliche Strafandrohung, und diese ist absolut: Lebenslang.

Eine sogenannte Kapitalstrafsache, bei der es um den Vorwurf Mord oder Totschlag geht, wird von der Öffentlichkeit und den Medien meist stark beachtet. Ich möchte daher in diesem Beitrag nicht über ein einzelnes Strafverfahren berichten, denn meine Mandanten könnten vielleicht zu identifizieren sein.

Daher ausnahmsweise unter dieser Rubrik "Prozessberichte" ein Beitrag zum Thema, bei dem ich Erlebnisse aus mehreren derartigen Mandaten zusammentrage. Bitte haben Sie dafür Verständnis.

Den einen Grund, weshalb eine Strafverteidigung gegenüber dem Vorwurf eines Mordes so schwierig ist, habe ich bereits angesprochen: Anwaltliches Verantwortungsbewusstsein erfordert in diesen Fällen, bei denen es sozusagen um "alles oder nichts" geht, höchste Konzentration.

Ein weiterer Grund liegt darin, dass kaum eine Strafsache die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht gegenüber dem Beschuldigten und seinem Verteidiger derart polarisiert wie ein Verfahren wegen des Vorwurfs, einen Menschen getötet zu haben.

Wer etwa wegen Betruges verfolgt wird, hat zwar bei den Strafverfolgern und dem Gericht nicht unbedingt Zustimmung für seine Tat zu erwarten, aber doch gelegentlich eine gewisse Nachsicht ("na ja, die Geschädigten haben es dem Angeklagten schliesslich recht leicht gemacht") oder gelegentlich sogar ein gewisses Verständnis ("also wer auf so etwas reinfällt, ist selber schuld").

Wer beispielsweise wegen einer Steuerhinterziehung verfolgt wird, kann für sich in Anspruch nehmen, auch in den Augen von Richtern nicht unbedingt als Krimineller dazustehen. Auch Staatsanwälte und Richter zahlen bekanntlich Steuern und sind über die Höhe der Belastung und das, was der Staat mit ihrem Geld macht, nicht immer ganz glücklich.

Wer aber unter Mordvorwurf steht, hat kein Verständnis zu erwarten.

Und da Menschen - gelegentlich auch der eine oder andere Richter - gedanklich zur Vorverurteilung neigen, verlaufen derartige Strafprozesse meist mit grösster Konfrontation. - Wir spielen also nicht mehr Querflöte, nein es wird auf die Pauke geschlagen. - Wir kämpfen nicht mehr grazil mit dem Florett, nein, Staatsanwaltschaft, Gericht und Verteidigung schlagen sich gegenseitig die Säbel um die Ohren. - Wer das als Verteidiger nicht aushält, sollte es von vornherein sein lassen.

Vor Jahren verteidigte ich eine Mandantin gegenüber dem Vorwurf, ihr Kind getötet zu haben. Einzelheiten dazu spielen hier keine Rolle. Die Mitglieder der Strafkammer - also des Schwurgerichts - waren bereits zu Beginn der auf zahlreiche Tage angesetzten Hauptverhandlung emotional der Mandantin gegenüber derart aufgebracht, dass der beruflich erfahrene Vorsitzende meine Mandantin eingangs des Prozesses völlig falsch belehrt hat:

Anstatt - was richtig gewesen wäre - ihr zu erklären, dass sie keine Aussage machen muss, aber freiwillig Angaben zum Tatvorwurf machen darf, rutschte ihm die juristisch unsägliche, weil falsche Belehrung heraus, sie stünde unter Wahrheitspflicht. So etwas hält einen Verteidiger nicht auf dem Stuhl: Ich sprang auf und wies den Vorsitzenden auf seinen Fehler hin, worauf dieser mit hochrotem Kopf schrie, meine Anmerkung sei zwar zutreffend, gelte aber nur für das irdische Verfahren, vor Gott sei die Angeklagte zur Wahrheit verpflichtet. Er hatte sich total verrannt.

Nach einer von mir erzwungenen längeren Pause glätteten sich die Wogen, und der Prozess führte für die Mandantin später auch zu einem guten Ende. - Dieses kleine Erlebnis zeigt aber, dass auch erfahrene Richter bei einer Strafsache wegen eines Tötungsverbrechens unter einer besonderen Anspannung stehen.

Ein weiterer Aspekt, der derartige Verfahren zu einer besonderen Belastung werden lässt, ist die Situation des beschuldigten Mandanten.

Im Zweifel befinden sich Beschuldigte, denen ein Tötungsverbrechen vorgeworfen wird, in Untersuchungshaft. Meist dauert die Haft auch längere Zeit an, denn die polizeilichen Ermittlungen werden mit grosser Akribie geführt, und auch nach Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft dauert es meist einige Zeit bis zum Prozessbeginn, von dessen Dauer und Belastung insbesondere auch für den Mandanten ganz zu schweigen.

Selbst der beste Verteidiger eines sich unschuldig fühlenden Mandanten wird diesem nicht über Monate hinweg das Gefühl vermitteln können, er - der Anwalt - glaube unbeirrt an die Unschuld seines Mandanten und tue alles Menschenmögliche, um die Sache zu einem gerechten und guten Ende zu führen.

Die Psyche eines Untersuchungsgefangenen ist labil. Zeiten des Optimismus wechseln mit Zeiten der Niedergeschlagenheit. Dazu reichen schon ein unglücklich verlaufener Besuch von Ehefrau oder Verwandten im Gefängnis, die von "wohlmeinenden" Mitgefangenen suggerierte Sorge, die Partnerin werde sich von dem Inhaftierten abwenden, oder die Frage eines Zellengenossen, warum der Kollege sich nicht von seinem Verteidiger Rechtsanwalt X. abwende und stattdessen Rechtsanwalt Y. beauftrage, denn dieser gewinne bekanntlich jeden Fall.

Dies alles ist menschlich nachvollziehbar, erleichtert aber nicht gerade die Arbeit des Verteidigers. Er braucht schliesslich nicht einen niedergeschlagenen oder gar misstrauischen Mandanten, sondern vielmehr einen Auftraggeber, der ihm vertraut und an der Bewältigung der vor beiden liegenden Aufgabe einer erfolgreichen Verteidigung im Strafprozess konstruktiv mitarbeitet.

Ich versuche diese Problematik gelegentlich dadurch zu mindern, dass ich dem Mandanten einen sog. Besuchsanwalt zur Seite stelle. Einen in aller Regel jüngeren Kollegen, der wenig zu tun hat und gern die Aufgabe übernimmt, den Mandanten häufig im Gefängnis zu besuchen und sozusagen menschlich zu betreuen und mit ihm lange Gespräche zu führen. Dieser "Besuchsanwalt" kann natürlich auch eine Anwältin sein.

Die Vorteile liegen auf der Hand: Der Mandant fühlt sich gut betreut, weil häufig besucht, und er hat einen Ansprechpartner, der sich auch um die ausserjuristischen Angelegenheiten kümmert, für die der eigentliche Verteidiger wenig Zeit hat. - Ich selbst profitiere für meine Verteidigung durch Informationen des Kollegen (bzw. der Kollegin), die gelegentlich wertvolle Ansätze etwa für Beweisanträge bieten. - Bei all dem ist selbstverständlich, dass die eigentliche Verteidigungstätigkeit nicht aus der Hand gegeben werden darf.

Vor einiger Zeit führte ich die Verteidigung eines wegen gemeinschaftlichen Mordes angeklagten Mandanten, der seine Unschuld beteuerte, sich aber nicht in der Lage zeigte, vor Gericht so aufzutreten, dass man ihm Glauben schenken würde. Dies gibt es häufiger als man denkt.

Es ist eigenartig: Die Beurteilung von Richtern, ob man der Schilderung eines Angeklagten glauben kann oder nicht, hängt oft von Nebensächlichkeiten ab, die zu trügerischen Annahmen führen können. Mein Mandant neigte zu einer gewissen Arroganz in seiner Selbstdarstellung, benutzte häufig - vor diesem ländlich gelegenen Gericht völlig unangebrachte - Anglismen (z.B. "oh sorry", wenn er eine Frage nicht verstanden hatte) und tat unbewusst alles das, was man vermeiden sollte, um bei Richtern nicht als unsymphatisch angesehen zu werden.

Nach langer Überlegung, zahlreichen Gesprächen mit dem Mitverteidiger und endlosen Diskussionen mit dem Mandanten habe ich ihm schliesslich den Rat gegeben, zunächst jedenfalls im Strafprozess von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, also erst einmal nichts zu sagen. An diesem - im nachhinein glücklichen - Rat zerbrach fast das Mandat.

In derart quasi lebensentscheidenden Strafsachen ist eben auch der Mandant einer besonderen psychischen Belastung ausgesetzt, die eine vernünftige Verteidigung erschwert.

Eine weitere Besonderheit von Kapitalstrafsachen wurde bereits angesprochen. Gerade hier sind prozessuale Konflikte zwischen Gericht und Verteidigung selten zu vermeiden.

Die absolute Strafandrohung im Falle einer Verurteilung wegen Mordes ("lebenslang") macht jede Möglichkeit eines Konsenses - also eines "deals" mit Staatsanwaltschaft und Gericht - unmöglich.

Zudem finden derartige Strafsachen vor dem Landgericht (Schwurgericht) statt, gegen dessen Urteile keine Berufung möglich ist, die eine Wiederholung der Beweisaufnahme mit einem ggf. anderen Ergebnis erbringen könnte, sondern lediglich die Revision zum Bundesgerichtshof.

Mit dem Rechtsmittel der Revision können aber nur beweisbare Verfahrensfehler oder Fehler der Rechtsanwendung gerügt werden, was zur Konsequenz führt, dass der Verteidiger Anträge stellen und dem Gericht somit unbequem sein muss, um im Falle der Verurteilung eine Möglichkeit zu haben, das Urteil durch den Bundesgerichtshof aufheben zu lassen und eine neue Tatsachenverhandlung zu ermöglichen.

Wir arbeiten somit in derartigen Verfahren, bei denen es keine Möglichkeit des Kompromisses gibt, mit dem Zwang zur prozessualen Konfrontation.

Erfahrene Richter - insbesondere Strafkammervorsitzende - wissen all dies, schliesslich arbeiten Juristen alle mit demselben "Werkzeugkasten", nehmen es aber gleichwohl gelegentlich übel. Eine Verhärtung der Prozesssituation, auch wenn sie von der Verteidigung eigentlich nicht gewünscht ist, wird sich danach häufig nicht vermeiden lassen.

Ein weiteres Problem, dem man als Verteidiger in derartigen Verfahren immer wieder begegnet, ist die grosse Beachtung von Schwurgerichtsverhandlungen in der Öffentlichkeit und in den Medien.

Auch hier muss ich einem Missverständnis vorbeugen: Natürlich sind derartige Verhandlungen in aller Regel zu recht öffentlich, jedermann kann als Zuhörer kommen und dem Prozess im Sitzungssaal folgen. Daran soll von mir keine Kritik geübt werden. Ebenso eindeutig sehe ich das Recht von Pressevertretern, die Öffentlichkeit über den Prozessverlauf zu informieren.

Allerdings verbaut dieses selbstverständliche Informationsinteresse der Öffentlichkeit häufig die Möglichkeit zu informellen Gesprächen zwischen den Prozessbeteiligten, die aus Sicht der Verteidigung höchst sinnvoll sein können. Auch benehmen sich Richter und Staatsanwälte, auf die bei Betreten des Gerichts Fernsehkameras gerichtet worden sind und deren Äusserungen während der Sitzung von Medienvertretern mitgeschrieben werden, oft ganz anders als bei einem weniger beobachteten Prozess.

In solchen Fällen liegt es am Geschick der Verteidiger, dennoch Möglichkeiten eines informellen Austauschs von Gedanken und Absichten mit den Prozessbeteiligten zu finden. Möglichkeiten, von denen letztendlich der Mandant profitieren kann.

Ein letzter Aspekt sollte nicht unausgesprochen bleiben: Das Problem der angemessenen Honorierung des Verteidigers.

Auch hier liegt in vielen Fällen eine besondere Schwierigkeit der Verteidigung in Kapitalstrafsachen.

Die Arbeit des Verteidigers sollte, worauf ich bereits hingewiesen habe, mit grösster Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit geführt werden. Da die Ermittlungsbehörden gerade in Fällen von Mord und Totschlag umfänglichst ermitteln, sind in aller Regel umfangreiche Akten mit zahlreichen Vernehmungsprotokollen, Gutachten von Sachverständigen etc. durchzuarbeiten. Darüberhinaus kommt dem Verteidiger die Aufgabe zu, eigene Ermittlungen zu tätigen.

In einer von mir vor einem norddeutschen Gericht verhandelten Tötungssache kam es unter anderem auf die Bodenbeschaffenheit eines bestimmten Parkplatzes an, in einem Berliner Strafverfahren mussten von den Ermittlungsbehörden bislang unbeachtete Zeugen befragt werden, in einem ostdeutschen Verfahren interessierten uns Fahrtwege und deren Dauer zwischen dem Tatort und der Wohnung des Mandanten u.s.w..

All diese wichtigen Ermittlungen kosten Zeit und Geld. Und hier liegt häufig ein besonderes Problem für den Mandanten und seine Angehörigen. In aller Regel seit Monaten in Untersuchungshaft (siehe oben) kann der Beschuldigte schon nicht mehr für den Lebensunterhalt seiner Familie aufkommen, wie sollte er dann noch seinen Verteidiger angemessen bezahlen können?

Wer nicht gerade vermögend ist oder zumindest über hinreichende Ersparnisse verfügt, hat leider schlechte Karten. So gesehen haben wir tatsächlich eine "Zweiklassenjustiz". Dies werden allerdings weder Sie noch ich bei allem guten Willen ändern können, es ist allerdings ein grosses Problem, das auch durch die vom Staat gewährte und zunächst bezahlte Pflichtverteidigung nicht beseitigt wird. Diese als Pflichtverteidiger zu erwartende Bezahlung deckt kaum die anteiligen Kosten einer ordnungsgemäss eingerichteten und betriebenen Anwaltskanzlei, von einem Verdienst für den Anwalt kann beim besten Willen nicht die Rede sein.

Soweit mein Erfahrungsbericht über die Verteidigung in Kapitalstrafsachen, in Prozessen also, bei denen es um Mord oder Totschlag geht.

Ich zeichne teilweise ein düsteres Bild. Allerdings sollten wir auch sehen, dass es immer engagierte Verteidiger und Verteidigerinnen gab und gibt, die sich ungeachtet aller Schwierigkeiten des Falles zu einer gewissenhaften Übernahme einer Strafverteidigung gerade in diesen für die jeweiligen Mandanten lebensentscheidenden Strafsachen bereit finden und kompetent arbeiten.