|
. . Das Umsatzsteuerkarussell (Oder: Wie man unschuldig wegen Umsatzsteuerhinterziehung in Verdacht geraten kann) . Ich berichte in diesem Beitrag über eine Art der Steuerhinterziehung, die nach Berichten von Insidern grossen volkswirtschaftlichen Schaden anrichtet und in die der eine oder andere Leser ohne eigenes Zutun geraten könnte, ohne dies zu beabsichtigen.
Was in diesem Beitrag über die Vorgehensweise berichtet wird, ist jedem aufmerksamen Leser von "Spiegel", "Focus", "Wirtschaftswoche" u.s.w. ohnehin bekannt. Abgesehen davon ist der hier geschilderte "modus operandi" nicht mehr ganz aktuell, sondern im Laufe der Zeit verfeinert worden. Dieser Aufsatz - auch Steuerfahnder surfen im Internet - ist inzwischen bei den Steufa-Stellen zwischen Flensburg und Passau weitgehend bekannt und ich werde darauf angesprochen. Von einer Aktualisierung dieses Beitrags sehe ich nicht zuletzt deshalb ab.
Das Konzept (in Kürze): Der sogenannte innergemeinschaftliche Handel versetzt deutsche Importeure von Waren aus einem EU-Mitgliedschaftsland in die Lage, diese umsatzsteuerfrei zu importieren. Bei Verkauf an deutsche Abnehmer ist dann die gesetzliche Mehrwertsteuer abzuführen. Beispiel: Ein deutscher Unternehmer importiert aus den Niederlanden Computerbauteile, die pro Stück für beispielsweise 50 Euro angeboten werden. Er importiert diese Teile für den angegebenen Netto-Preis, kalkuliert eine Handelsspanne von - angenommen - 10 %, und verkauft sie für jeweils 55 Euro weiter. Da er beim Weiterverkauf in Deutschland die gesetzliche Mehrwertsteuer abführen muss, würde er einen Stückpreis von 50 Euro (Nettoeinkaufspreise) zuzüglich 5 Euro (Aufschlag für Kosten und Gewinnspanne) = 55 Euro zuzüglich 16 % auf 55 Euro (abzuführende Mehrwertsteuer) an seinen Abnehmer fakturieren und von diesem vereinnahmen. Sein Abgabepreis läge somit bei brutto 63,80 Euro (55 Euro + 8,80 Euro Mehrwertsteuer). Diese Besonderheit des umsatzsteuerfreien Einkaufs aus einem EU-Mitgliedsland machen sich zahlreiche - deswegen strafrechtlich verfolgte - Unternehmer zu Nutzen. Wenn der deutsche Importeur gar nicht beabsichtigt, die bei Weiterverkauf fällige Umsatzsteuer an den Fiskus abzuführen, könnte er die Bauteile zum Stückpreis von zum Beispiel 47 Euro - also unter Einstandspreis - zzgl. deutsche Mehrwertsteuer (derzeit 16 % = 7,52 Euro) abgeben und hätte immer noch eine - wenn auch bescheidene - Gewinnmarge erzielt. Der deutsche Abnehmer des Importeurs würde in unserem Beispielsfall für einen Stückpreis von 54,52 Euro einschliesslich Mehrwertsteuer kaufen, die enthaltene Vorsteuer (ausgewiesene Mehrwertsteuer des Importeurs) ziehen, also mit der von ihm ausgewiesenen Mehrwertsteuer bei Weiterverkauf verrechnen und hätte im Ergebnis billiger eingekauft als von einem redlichen Importeur, der bei seiner Kalkulation die in Deutschland abzuführende Mehrwertsteuer in Ansatz bringen müsste. So im Prinzip ein Teil des strafbaren Umsatzsteuerkarussells. Weitere Finessen des Konzepts bedürfen hier keiner Ausbreitung. Eigenheiten des Umsatzsteuer-Karussells Als aufmerksamer Leser stellen Sie an dieser Stelle fest:
Wie man in den Verdacht gerät, ein "buffer" zu sein Nehmen wir einmal an, Sie unterhielten einen Grosshandel für Computerbauteile, zum Beispiel Speicherbausteine oder Prozessoren (sog. CPU´s). Sollten Sie Grosshändler für Handys, Matratzen oder Baubeschläge sein, wäre es auch egal. Die hier beschriebene Art strafbarer Umsatzsteuerhinterziehung eignet sich nahezu für jedes Wirtschaftsgut. Schliesslich geht es den Steuerhinterziehern darum, sich den Vorteil des mehrwertsteuerfreien Bezugs von Waren aus dem EU-Ausland (innergemeinschaftlicher Handel) zunutze zu machen. Allerdings leuchtet es ein, dass sich für die hier beschriebenen "Geschäfte" derartige Waren besonders eignen, die bei hohem Preis möglichst kompakt sind, für die es weitgehend gleiche Marktpreise gibt, und die fungibel sind, also in hohen Stückzahlen rasch abgesetzt werden können. Wir bleiben beim Beispiel der Computerbauteile. Eines Tages wird Ihnen von einem Ihnen bisher unbekannten Lieferaten ein grosser Posten CPU´s (das sind die Prozessoren in Computern) zu einem vorteilhaften Preis angeboten, Sie finden für diesen Posten nach telefonischer Rundfrage unter Ihren Kunden auch einen Abnehmer, und Sie vollziehen dieses Geschäft zur allseitigen Zufriedenheit. Derartige Käufe und Weiterverkäufe wiederholen sich etliche Male. Dann hören Sie von Ihrem Lieferanten nichts mehr, es meldet sich eine andere Firma und bietet Ihnen wiederum CPU´s an. Der Preis stimmt, Sie finden sofort Abnehmer für größere Posten, die Geschäfte werden vollzogen, gelegentlich ist der Preis zu hoch, dann kaufen Sie nicht, oft finden Sie aber die Möglichkeit, die Ware an einen Ihrer zwei oder drei Stammkunden mit Gewinnspanne weiter zu verkaufen, dann übernehmen Sie entsprechende Posten. Wenige Wochen später ist ihr neuer Lieferant vom Markt verschwunden. Im Handel mit Elektronikartikeln erscheint Ihnen dies nicht weiter bemerkenswert, Firmen kommen und gehen. Ein oder mehrere neue Anbieter melden sich bei Ihnen, weitere derartige Geschäfte werden vollzogen. Eines Tages stehen Beamte der Steuerfahndung mit einem gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss in Ihrem Büro. "Keine Sorge", beruhigt man Sie, "gegen Sie liegt nichts vor. Wir ermitteln gegen Ihren früheranten Lieferanten XYZ wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und suchen bei Ihnen nach der Ausgangsrechnungen dieser Firma." Kein Problem, denken Sie, in Ihrem Betrieb herrscht Ordnung. Sie suchen die gewünschten Unterlagen heraus und übergeben sie an die Beamten. Beim Abschied gibt man Ihnen vielleicht noch den guten Rat, bei der Auswahl Ihrer Lieferanten vorsichtig zu sein. Sie nehmen dies zum Anlass, sich von neuen Anbietern vor dem ersten Geschäft stets den Handelsregisterauszug, die Gewerbeanmeldung und vielleicht auch eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zufaxen zu lassen, und machen dann beruhigt Ihre Geschäfte weiter. Ihre Umsatzsteuervoranmeldungen werden stets gewissenhaft abgegeben, Vorsteuer wird ordnungsgemäss in Höhe der Ihnen gegenüber ausgewiesenen Mehrwertsteuer gezogen, Sie erfüllen Ihre steuerlichen Pflichten sorgfältig und sind der Ansicht, Ihnen könne nichts passieren. Falsch gedacht: Eines Tages erscheinen die Ihnen bereits bekannten Beamten der Steuerfahndung erneut bei Ihnen, wiederum mit einem Durchsuchungsbeschluss, in dem allerdings diesmal Sie selbst als Beschuldigter aufgeführt werden, und man ist wesentlich unfreundlicher zu Ihnen als beim letzten mal. Ihre gesamte Finanzbuchhaltung wird sichergestellt, die Festplatten Ihrer EDV werden ausgebaut und mitgenommen, das Warenlager wird beschlagnahmt, und wenn Sie Pech haben, nimmt man Sie selbst auch noch gleich mit, um Sie nach einer Nacht im Polizeigewahrsam am folgenden Tag dem Haftrichter vorzuführen. Ihnen wird eröffnet, dass gegen Sie wegen bandenmässiger Umsatzsteuerhinterziehung und Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung ermittelt werde, dass man in den letzten Wochen Ihre Telefone abgehört hat, was noch im einzelnen ausgewertet werden müsse, und dass zeitgleich mit der Durchsuchung in Ihrer Firma andere Beamte Ihre Wohnung und Ihr Ferienhaus durchsuchen würden. Der Schrecken ist gross. Analyse: Was sich Steuerfahnder denken Fahnder gehen in Ermittlungsverfahren der hier erörterten Art davon aus, dass derartigen Geschäftsabläufen (Bezug von Waren von einem "missing trader" und Weiterverkauf an einen oder wenige Abnehmer) ein Tatkonzept zugrunde liegt, in das Sie eingebunden sind. Wer als Fahnder meint, einen "missing trader" entlarvt zu haben, der meist nicht mehr ohne weiteres zu greifen ist, hält in aller Regel den oder die in der Handelskette folgenden Unternehmer einer Beteiligung für verdächtig. Gelegentlich haben Ermittler mit dieser Annahme vermutlich auch recht. Es wäre blauäugig zu verkünden, dass es eine gemeinsam abgesprochene Tatbegehung niemals geben würde. Allerdings neigen Ermittlungsbeamte dazu, den Verdacht der strafbaren Beteiligung an einer Umsatzsteuerhinterziehung (Umsatzsteuerkarussell) schon dann für begründet zu erachten, wenn etwa
Jeder dieser vermeintlich verdachtsbildenden Punkte erscheint natürlich angreifbar. Meist handelt es sich um Verdachtsmomente, die sich erst im nachhinein erahnen liessen, nicht jedoch bei Vornahme der konkreten Geschäfte. Welcher Geschäftsmann denkt etwa daran, sich nach einem anderen Lieferanten (oder Abnehmer) umzusehen, wenn er mit dem gegenwärtigen Partner gute und reibungslose Geschäfte macht? Ganz gefährlich wird es aber für den nichtsahnenden, völlig arglosen und dennoch als "buffer" verdächtigten Beschuldigten, wenn die Ermittlungen beispielsweise ergeben, dass
Verschärfung der Lage durch das Steueränderungsgesetz 2003 Neben der strafrechtlichen Verfolgung wegen der Beteiligung an einer Umsatzsteuerhinterziehung droht Ihnen weiteres Umgemach: Ein Haftungsbescheid des Finanzamtes wegen der von Ihrem Lieferanten nicht abgeführten Umsatzsteuer.
Oft können dann noch nicht einmal mehr ein engagierter Strafverteidiger und ein kompetenter Steuerberater bezahlt werden, was den Betroffenen noch mehr ins Abseits bringt. Wer sorgt schon für den Fall vor, unberechtigt verfolgt und zugleich wirtschaftlich gelähmt zu werden? Strategien zur Vermeidung ungerechtfertigter Strafverfolgung Wer als Unternehmer Ware von einem Lieferanten bezieht, der bisher unbekannt und erst kurze Zeit am Markt tätig ist, läuft jedenfalls bei Produkten, die sich in besonderer Weise für ein sog. Umsatzsteuerkarussell eignen (siehe oben), gewisse Gefahr eigener Strafverfolgung. Zumindest sollte dann überprüft werden, ob der Anbieter über einen äusserlich ordentlich eingerichteten Betrieb verfügt, seine Geschäfte also nicht etwa aus einer Privatwohnung oder Garage aus betreibt. Die Art der Überprüfung und deren Ergebnis ist aktenkundig zu machen. Insbesondere bei unverlangt eingehenden Angeboten sollte auf Telefax-Übermittlung Wert gelegt werden (ohnhin geschäftsüblich), Telefaxe auch wegen nicht zustande gekommener Geschäfte sollten verwahrt (Ablage), nicht vernichtet werden. Von Neuanbietern und Neukunden (im Grosshandel) stets vor dem ersten Geschäft einen Handelsregisterauszug bzw. die Gewerbeanmeldung übermitteln lassen. Achten Sie auf warnende Anzeichen: Wenn sich Ermittlungsbeamte bei Ihnen nach einem (früheren) Lieferanten erkundigen, könnte es sich um einen "missing trader" handeln. Lassen Sie sich sofort von einem steuerrechtlich erfahrenen Strafverteidiger beraten. Ihr zivilrechtlich tätiger Firmenanwalt, der sich mit dem Einzug von Kundenforderungen befasst, wird sich bei aller seiner Kompetenz kaum mit dem sensiblen Thema auskennen, unwissentlich in ein Umsatzsteuerkarussell geraten zu sein. |