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<Inhaltsverzeichnis>

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Das Steuerstrafrecht und die Strafbarkeit Untergebener

Der Staatsanwalt oder Steuerfahnder geht in Ermittlungsverfahren nicht mehr nur gegen eine bestimmte Person vor, sondern häufig gegen einen zunächst unbestimmten Personenkreis, etwa gegen "namentlich noch nicht bekannte Verantwortliche der Fa. XYZ-GmbH".

Ein zu verfolgender Beschuldigter wird häufig erst erst im Zuge der Ermittlung namentlich bekannt bzw. von der Staatsanwaltschaft oder Steuerfahndung als möglicher Täter einer Straftat - etwa einer Steuerhinterziehung oder der Beihilfe dazu - angesehen und ggf. unter Anklage gestellt.

Diese Art der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen einen zunächst nur grob umrissenen Personenkreis hat zugenommen, seitdem Staatsanwälte in den letzten Jahren vermehrt keinerlei Scheu empfinden, jede angesehene Institution einer strafprozessual en Maßnahme - etwa einer Durchsuchung - zu unterziehen.

Ein gutes Beispiel hierfür sind die in letzter Zeit nahezu standardmäßig eingeleitenen und betriebenen Ermittlungsverfahren gegen das eine odere andere Kreditinstitut, bei denen es um den Vorwurf einer strafbaren Beteiligung an Steuervergehen der jeweiligen Kunden (Anstiftung bzw. Beihilfe zur Steuerhinterziehung) geht.

Vor noch 10 Jahren hätten es sich Staatsanwälte doppelt und dreifach überlegt, unter den Augen einer interessierten Öffentlichkeit etwa eine Bank zu durchsuchen und dort zentnerweise Geschäftsunterlagen sicherzustellen. Heute gehört dies fast zum täglichen Geschäft. Man denke an die durch die Presse bekannt gewordene Durchsuchung nahezu jeder deutsch en Großbank, der einen oder anderen Privatbank, einer Sparkasse oder einer Volksbank.

In allen diesen Ermittlungsverfahren stellt sich für untergeordnete Mitarbeiter die Frage, ob sie überhaupt verfolgt werden können, wenn sie etwa nur eine Anweisung vom Vorstand, der Geschäftsführung oder anderer übergeordneter Vorgesetzter ausgeführt haben.

Weiter stellt sich ihnen die Frage, wie sie sich sinnvollerweise als mögliche künftige Beschuldigte im Ermittlungsverfahren verhalten sollten.

Rechtslage bei öffentlich-rechtlichen Weisungsverhältnissen

Im öffentlichrechtlich organisierten Weisungsverhältnis ist die Rechtslage vergleichsweise übersichtlich. Man denke an militärische Befehlslagen.

Beispiel: Der Zugführer einer Transporteinheit der Bundeswehr befiehlt einem nach nächtlichem Alkoholgenuß ersichtlich mitgenommen Soldaten, die nach dem Dienstplan vorgesehene Fahrt mit dem LKW zu einer anderen Kaserne anzutreten.

Der Befehl ist strafrechtswidrig, denn auch Soldaten dürfen im öffentlichen Straßenverkehr nicht angetrunken unterwegs sein. Der die Fahrt dennoch befehlende Zugführer macht sich also strafbar. Der Untergebene hingegen befolgt einen ihm gegebenen Befehl. Da er nach dem Soldatengesetz Gehorsam leisten muß, ist er - Einzelheiten spielen hier sicher keine Rolle - nicht strafbar oder kann zumindest Entschuldigungsgründe für sich in Anspruch nehmen. Er würde also in einem Strafverfahren - anders als sein Vorgesetzter - geschont werden.

Rechtslage bei privatrechtlich organisierten Weisungsverhältnissen

Anders im privaten (geschäftlichen) Rechtsverkehr.

Der bedeutende Unterschied liegt darin, daß rechtswidrige Weisungen eines Vorgesetzten im geschäftlichen Rechtsverkehr für den Untergebenen unverbindlich sind, die Befolgung einer Weisung ihn somit grundsätzlich nicht entlastet.

Auch hier wird der die Anweisung eines strafbaren Verhaltens erteilende Vorgesetzte strafrechtlich belangt werden, neben ihm ist aber der Untergebene gleichfalls Beschuldigter und wird verfolgt werden, ohne sich auf einen Ausschluß seiner Strafbarkeit wegen seiner Abhängigkeitslage zum Vorgesetzten berufen zu können.

Diese Abhängigkeit würde allenfalls strafmildend berücksichtigt werden, eine Strafverfolgung aber nicht generell ausschließen.

Beispiel (ohne jeden konkreten Bezug zu einem der angesprochenen Ermittlungsverfahren gegen Bankenmitarbeiter):

Der Kundenbetreuer eines Bankhauses wird von seinem Vorgesetzten angehalten, vermögende Kunden auf die Möglichkeit einer Geldanlage in Luxemburg hinzuweisen und ihnen bei der Abwicklung - Einrichtung eines Auslandskontos und Geldtransfer in das Ausland - behilflich zu sein. Dem Untergebenen wird bewußt sein, daß diese Empfehlung den Kunden die Möglichkeit gibt, mit Hilfe des Bankhauses Steuern zu hinterziehen. Sei es, daß "Schwarzgeld" im Ausland in Sicherheit verbracht wird, sei es aber auch nur, um dort erzielte Zinseinkünfte dem deutschen Fiskus zu entziehen. Der betreffende Kundenbetreuer wird nicht deshalb von seiner eigenen strafrechtlichen Verantwortung befreit, weil er von Vorgesetzten zu diesen Angeboten an die Kundschaft angehalten wurde. Allenfalls wäre dieser Umstand in einem Strafprozeß strafmildernd zu berücksichtigen.

Die Verteidigungsstrategie für Untergebene

Da jeder Fall anders liegt und Besonderheiten des Einzelfalles eine individuelle Beratung erfordern, können hier nur ganz allgemein gehaltene Vorschläge für eine Verteidigungsstrategie für Untergebene unterbreitet werden.

  • Jede Strafverteidigung sollte nicht erst nach Zugriff durch die Polizei oder gar Zustellung einer Anklageschrift durch das Gericht vorbereitet werden, sondern viel früher. Der weisungsabhängige Untergebene - zu möglicherweise strafbaren Handlungen angehalten - hat sich zu überlegen, ob er den Anweisungen seines Vorgesetzten folgt oder sich widersetzt. Letzteres könnte allerdings den Verlust des Arbeitsplatzes mit sich bringen.

  • Wer in Kenntnis der möglichen Strafbarkeit Weisungen befolgt, hat mit späterer Strafverfolgung zu rechnen und wird sich nicht aussichtsreich darauf berufen können, er sei nur untergeordneter Befehlsempfänger im Unternehmen gewesen. Dies wird allerdings eine mildere Beurteilung des Falles bei strafrechtlicher Verfolgung bedeuten.

  • Wer demgemäß Sorge haben müßte, strafrechtlich belangt zu werden, sollte diese "mildernden Umstände" beweisen können. Er sollte also etwaige schriftliche Anweisungen seiner Vorgesetzten verwahren, über ihm erteilte Anweisungen zeitnahe Vermerke fertigen und derartige Beweismittel sicher (nicht am Arbeitsplatz!) verwahren.

  • Jede ersichtliche Ermittlungsmaßnahme gegen den Arbeitgeber (etwa eine Durchsuchungsaktion) sollte Anlaß geben, sofort kundigen Rechtsrat einzuholen und bis dahin keine Angaben zu machen. Ermittlungsverfahren der genannten Art haben es an sich, daß der einzelne untergeordnete Mitarbeiter (Weisungsempfänger) zunächst im unklaren darüber gelassen wird, daß auch er sehr schnell in den Kreis der tatverdächtigen Beschuldigten aufgenommen werden kann. Dann rächen sich voreilige Angaben gegenüber Ermittlungsbeamten unter Umständen bitter.

  • Der strafrechtlich belastete Untergebene sollte wenig Hoffnung darauf setzen, daß ihn sein Vorgesetzter oder der Hausanwalt des Unternehmens hinreichend schützen werden. Vorgesetzte haben in derartigen Situationen zunächst ihre eigenen Probleme und werden sich mit denen ihrer Mitarbeiter nicht allzu intensiv befassen. Der sogenannte Hausanwalt sieht sich als Interessenvertreter der Unternehmensleitung und würde gehindert sein, zugleich die rechtlichen Interessen eines Mitarbeiters umfassend wahrzunehmen.

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