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Wie man einen Pflichtverteidiger bekommt ....

Der Witz ist zwar alt, aber gut:

Der Richter zum Angeklagten: "Das Gericht beabsichtigt, Ihnen einen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beizuordnen, was sagen Sie dazu?" Der Angeklagte: "Ach Herr Vorsitzender, ein Entlastungszeuge wäre mir lieber."

Voraussetzungen der Beiordnung als Pflichtverteidiger

Das Gesetz nennt in § 140 der Strafprozessordnung (StPO) die Fälle, in denen eine sogenannte "notwendige Verteidigung" gegeben ist. Dies sind zugleich die Fälle, in denen der Angeklagte einen sog. Pflchtverteidiger zur Seite gestellt bekommt, falls er sich nicht selbst einen Rechtsanwalt als sogenannten Wahlverteidiger gesucht hat oder einen Strafverteidiger nicht bezahlen kann.

Wobei es bei der Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht auf Bedürftigkeit des Beschuldigten ankommt.

Es sind vielmehr Fälle, in denen ein Angeklagter sich seit mindestens drei Monaten in Haft befindet , in denen die Anklage nicht zum Amtsgericht (Strafrichter oder Schöffengericht), sondern zum Landgericht (große Strafkammer, Wirtschaftsstrafkammer oder Schwurgericht) erhoben worden ist, und Fälle, bei denen dem Angeklagten nicht nur ein Vergehen (z.B. Diebstahl), sondern ein Verbrechen (z.B. Raub) zur Last gelegt wird. Derartige in der StPO geregelte Fälle sind eindeutig; entweder hat ein Angeklagter Anspruch auf die Beiordnung eines von der Staatskasse bezahlten Verteidigers als Pflichtverteidiger oder eben nicht.

(Die Bücherwand eines sehr netten, aber absolut chaotischen Kollegen aus Bayern)


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Schwieriger wird es, wenn zwar keine dieser Voraussetzungen vorliegt, aber dennoch

  • wegen der Schwere der Tat oder
  • wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage oder
  • weil der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann

die Beiordnung eines Pflichtverteidigers durch das Gericht beantragt wird. Die Einzelkriterien sind gesetzlich nicht geregelt, sondern von der Rechtsprechung der Gerichte im Laufe der Zeit entwickelt worden.

So soll ein Verteidiger etwa bestellt werden müssen, wenn ihm die Verhängung einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Strafaussetzung zur Bewährung droht (entschieden u.a. vom Oberlandesgericht Hamm, veröffentlicht in der Zeitschrift "Strafverteidiger" Jahrgang 1993, Seite 180).

Die Voraussetzung für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers liegt gleichfalls vor, wenn dem Angeklagten zwar eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr droht, er aber wegen dieses Urteils den Widerruf der Strafaussetzung bereits rechtskräftig verhängter Freiheitsstrafen zu erwarten hat (entschieden vom Bayerischen Obersten Landesgericht, veröffentlicht in derselben Zeitschrift, Jahrgang 1995, Seite 573).

Auswahl des Pflichtverteidigers

Es ist in § 142 StPO gesetzlich bestimmt, daß der beizuordnende Verteidiger durch den Vorsitzenden des Gericht

  • möglichst aus den im jeweiligen Gerichtsbezirk zugelassenen Anwälten auszuwählen und
  • dem Beschuldigten / Angeklagten zuvor Gelegenheit zu geben ist, einen Anwalt seines Vertrauens vorzuschlagen, der auch zu bestellen ist, wenn nicht - wie es im Gesetz heißt - wichtige Gründe entgegen stehen.

Als solche wichtige Gründe kämen etwa die Weigerung des vorgeschlagenen Anwalts, die Verteidigung zu übernehmen, dessen Unerfahrenheit (ein Berufsanfänger soll die Verteidigung in einer schwierigen Wirtschaftsstrafsache übernehmen) oder auch ein gesetzliches Verbot in Betracht (der vorgeschlagene Anwalt verteidigt in der Strafsache bereits einen Mitangeklagten).

Auch der bisherige Wahlverteidiger eines Angeklagten kann übrigens die Beiordnung unter Niederlegung seines Wahlmandats beantragen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn dem Mandanten im Laufe des Prozesses die Mittel ausgehen, seinen bisherigen Wahlverteidiger weiter zu bezahlen.

Der Anwalt des Vertrauens

Der Angeklagte hat im übrigen grundsätzlichen Anspruch darauf, daß ihm der von ihm vorgeschlagene Anwalt seines Vertrauens beigeordnet wird.

Umstände, die dieses Vertrauensverhältnis als begründet erachten lssen, braucht er nicht besonders darzulegen. Es reicht, wenn er einen bestimmten Rechtsanwalt mit der Bitte benennt, ihm diesen beizuordnen (entschieden vom Oberlandesgericht Düsseldorf am 31.07.1995, Aktenzeichen 3 Ws 410/95).

Der auswärtige Anwalt als Pflichtverteidiger

Heftiger Streit entsteht häufig dann, wenn der Angeklagte um Beiordnung eines Verteidigers bittet, der seinen Kanzleisitz nicht im betreffenden Gerichtsbezirk hat.

Von den Gerichten wird häufig damit argumentiert, die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verteidigung - also etwa das pünktliche Erscheinen des Verteidigers zu den Gerichtsterminen - könne wegen der Unzuverlässigkeit von Verkehrsmitteln beeinträchtigt sein. Ein wenig stichhaltiges Argument; denn jeder von uns kennt das Phänomen, daß bei Zusammenkünften meist diejenigen Teilnehmer am pünktlichsten sind, die den längsten Anfahrtweg haben und umgekehrt.

Auch wird ein Anwalt, der 30 Kilometer mit dem Auto zum Gericht fahren muß, kein geringeres Risiko einer Verspätung durch Pannen oder Staus haben als derjenige, der den morgendlichen Flieger von Düsseldorf nach Berlin besteigt, um nach 10-minütiger Taxifahrt im Strafgericht Moabit zu verteidigen.

Nein, die Gründe für das zähe Ringen vieler Richter darum, keinesfalls einen auswärtigen Verteidiger beizuordnen, liegen in Wahrheit im rein fiskalischen Bereich. Die Beiordnung eines Verteidigers unter Beschränkung auf die Vergütung eines ortsansässigen Anwalts ist grundsätzlich unzulässig (so entschieden u.a. von der Oberlandesgerichten Düsseldorf, Hamm, Frankfurt/M., Saarbrücken und Zweibrücken), der auswärtige Verteidiger hätte somit neben seiner Vergütung Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten.

Dieses Geld versuchen viele Richter zugunsten der jeweiligen Landeskasse einzusparen. Nun ist Sparsamkeit an sich eine Tugend, die auch einen Richter ziert, sie beruht jedoch auf einer von mir immer wieder als kleinlich empfundenen "Schrappigkeit" zu Lasten des Angeklagten, die aus meiner Sicht Sparsamkeit über die Interessen des Angeklagten an der gesetzlich verbürgten Verteidigung durch den Anwalts seines Vertrauens stellt, und sie beweist - natürlich auch aus meiner ganz persönlichen Sicht der Dinge - einen entsetzlichen Mangel der Fähigkeit vieler Richter, wirtschaftlich zu denken.

Dies aus zwei Gründen:

  • Die Frage, ob ein Angeklagter ordnungsgemäß verteidigt worden ist, unterliegt der späteren revisionsrechtlichen Prüfung. Der eine Beiordnung des auswärtigen Verteidigers als Anwalt des Vertrauens des Angeklagten ablehnende Gerichtsvorsitzende läuft also Gefahr, nach einem unter Umständen langen und aufwendigen Strafverfahren durch den Bundesgerichtshof belehrt zu werden, daß er den vom Angeklagten gewünschten Verteidiger hätte beiordnen müssen. Unter Umständen müßte die gesamte Hauptverhandlung mit allen Zeugenvernehmungen und sonstigen Beweiserhebungen nach Aufhebung des Urteils wegen eines Verfahrensmangels wiederholt werden. Was ist teurer: Ein paar hundert oder tausend Mark zusätzliche Pflichtverteidigervergütung durch Ersatz von Reisekosten oder ggf. die Wiederholung eines ganzen Strafprozesses? Faszit: Am falschen Ende gespart.
  • Der nicht durch den Anwalt seines Vertrauens verteidigte Beschuldigte empfindet den von ihm gar nicht gewünschten, gegen seinen Antrag aber beigeordneten ortsansässigen Anwalt nicht als Pflicht-, sondern als "Zwangsverteidiger". Wie verhält sich ein Angeklagter, der dem ihm gerichtlich "aufgedrückten" Anwalt nicht vertraut? - Er ist nicht kooperativ, wird Empfehlungen seines ungewünschten Verteidigers etwa zur Abgabe einer (teil-)geständigen Einlassung - mag dieser Rat auch noch so sinnvoll sein - kaum befolgen und auch sonst im Prozess "widerspenstig" sein. Zwangsläufige Folge ist eine umständliche und damit langwierige Verhandlung, kurz ein vermeidbar langer und somit durch die Verfahrensdauer teurer Prozess. Faszit: Auch deshalb am falschen Ende gespart.

Sollte der eine oder andere Richter diese Zeilen lesen, ich glaube, er müßte mir zustimmen.

Die Rechtsprechung zum auswärtigen Verteidiger

Das Oberlandesgericht Koblenz hat am 5.2.1981 (Az. 1 Ws 54/81) noch die Beschwerde eines Angeklagten zurückgewiesen, der in einem vor dem Landgericht Mainz laufenden Strafverfahren die Beiordnung einer Rechtsanwältin aus Frankfurt/M. beantragt hatte (Entfernung ca. 50 km).

Inzwischen hat sich eine weitgehende Lockerung des Grundsatzes durchgesetzt, daß der beizuordnende Verteidiger aus dem Gerichtsbezirk stammen sollte:

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 1.8.1988 (Aktenzeichen 2 Ws 341/88) die Verfügung eines Duisburger Vorsitzenden aufgehoben, der die Beiordnung eines Bochumer Verteidigers abgelehnt hatte (Entfernung ca. 40 km).

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 3.11.1991 (Aktenzeichen VI 11/91) festgestellt, daß der wegen Mordes angeklagte Beschuldigte Anspruch darauf hat, in dem in Düsseldorf anhängigen Strafprozess durch einen Verteidiger aus Hannover vertreten zu werden (Entfernung ca. 280 km).

Das Oberlandesgericht Koblenz hat am 21.4.94 (Aktenzeichen 3 Ws 278/94) entschieden, daß der Angeklagte Anspruch darauf hat, vor dem Landgericht Mainz durch einen Rechtsanwalt aus Frankfurt/M. verteidigt zu werden (Entfernung ca. 50 km).

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 3 Ws 410/95) hat am 31.07.95 einem Angeklagten Recht gegeben und festgestellt, daß der Vorsitzende der zuständigen Strafkammer des Landgerichts Wuppertal verpflichtet ist, Anwälte des Vertrauens aus Düsseldorf bzw. Essen beizuordnen (Entfernung ca. 40 km).

Der Bundesgerichtshof hat am 17.7.97 (Aktenzeichen 1 StR 781/96) ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth aufgehoben, weil anstelle des gewünschten Verteidigers aus München ein ortsansässiger Kollege beigeordnet worden ist (Entfernung ca. 180 km).

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat am 2.12.97 (Aktenzeichen 2 Ws 221/97) auf die Beschwerde des Angeklagten festgestellt, daß dieser einen Anspruch darauf hat, daß ihm der von ihm gewünschte Verteidiger aus Frankfurt/Main beigeordnet wird, obwohl der Strafprozeß bei dem Landgericht Ulm anhängig war (Entfernung ca. 280 km).

Im Ergebnis ist die obergerichtliche Rechtssprechnung in diesem Punkte im Laufe der Zeit beschuldigtenfreundlicher geworden als sie ursprünglicher war. Folgende Kriterien werden nach der derzeitigen Rechtsprechung wesentlich bei der Frage sein, ob ein Angeklagter Anspruch auf die Beiordnung eines auswärtigen Verteidigers hat:

  • Gegenstand des Strafverfahrens (je bedeutender der Tatvorwurf oder je umfänglicher das Strafverfahren ist, um so mehr gilt das Recht, durch den auch entfernt sitzenden Anwalt des Vertrauens verteidigt zu werden).
  • Grad des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und dem von ihm gewünschten Verteidiger (Verteidigung durch diesen Anwalt schon in früheren Strafverfahren? Besondere bereits erfolgte Einarbeitung des gewünschten Verteidigers in den Prozeßgegenstand?).
  • Entfernung zwischen Gericht und Kanzlei des gewünschten Anwalts (je bedeutender der Tatvorwurf und je gefestigter das Vertrauensverhältnis, um so weiter darf der beizuordnende Verteidiger des Vertrauens vom Gericht entfernt sein).

Übrigens: Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden, die Beiordnung des gewünschten Anwalts abzulehnen, ist die Beschwerde statthaft und häufig auch erfolgreich (siehe die obigen Beispielsfälle). Unabhängig davon kann auch bei erfolgloser Beschwerde die Revision gegen das Urteil mit der abgelehnten Beiordnung des Verteidigers des Vertrauens begründet werden. Darüber entscheidet bei erstinstanzlichen Strafkammersachen (Landgericht) nicht mehr das für die Beschwerdeentscheidung zuständige Oberlandesgericht, sondern der Bundesgerichtshof.

Ich selbst als Strafverteidiger aus Düsseldorf wurde in den letzten Jahren in zahlreichen Strafsachen vor allen möglichen Gerichten im Bundesgebiet als Pflichtverteidiger eines Mandanten beigeordnet. Lesen Sie dazu meine gesonderte Internetseite.