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. Wie man einen Pflichtverteidiger bekommt .... Der Witz ist zwar alt, aber gut:
Voraussetzungen der Beiordnung als Pflichtverteidiger Das Gesetz nennt in § 140 der Strafprozessordnung (StPO) die Fälle, in denen eine sogenannte "notwendige Verteidigung" gegeben ist. Dies sind zugleich die Fälle, in denen der Angeklagte einen sog. Pflchtverteidiger zur Seite gestellt bekommt, falls er sich nicht selbst einen Rechtsanwalt als sogenannten Wahlverteidiger gesucht hat oder einen Strafverteidiger nicht bezahlen kann.
... zur Vorseite oder lesen Sie unten weiter, wenn Sie der Beitrag interessiert Schwieriger wird es, wenn zwar keine dieser Voraussetzungen vorliegt, aber dennoch
die Beiordnung eines Pflichtverteidigers durch das Gericht beantragt wird. Die Einzelkriterien sind gesetzlich nicht geregelt, sondern von der Rechtsprechung der Gerichte im Laufe der Zeit entwickelt worden. So soll ein Verteidiger etwa bestellt werden müssen, wenn ihm die Verhängung einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Strafaussetzung zur Bewährung droht (entschieden u.a. vom Oberlandesgericht Hamm, veröffentlicht in der Zeitschrift "Strafverteidiger" Jahrgang 1993, Seite 180). Die Voraussetzung für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers liegt gleichfalls vor, wenn dem Angeklagten zwar eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr droht, er aber wegen dieses Urteils den Widerruf der Strafaussetzung bereits rechtskräftig verhängter Freiheitsstrafen zu erwarten hat (entschieden vom Bayerischen Obersten Landesgericht, veröffentlicht in derselben Zeitschrift, Jahrgang 1995, Seite 573). Auswahl des Pflichtverteidigers Es ist in § 142 StPO gesetzlich bestimmt, daß der beizuordnende Verteidiger durch den Vorsitzenden des Gericht
Als solche wichtige Gründe kämen etwa die Weigerung des vorgeschlagenen Anwalts, die Verteidigung zu übernehmen, dessen Unerfahrenheit (ein Berufsanfänger soll die Verteidigung in einer schwierigen Wirtschaftsstrafsache übernehmen) oder auch ein gesetzliches Verbot in Betracht (der vorgeschlagene Anwalt verteidigt in der Strafsache bereits einen Mitangeklagten). Auch der bisherige Wahlverteidiger eines Angeklagten kann übrigens die Beiordnung unter Niederlegung seines Wahlmandats beantragen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn dem Mandanten im Laufe des Prozesses die Mittel ausgehen, seinen bisherigen Wahlverteidiger weiter zu bezahlen. Der Anwalt des Vertrauens Der Angeklagte hat im übrigen grundsätzlichen Anspruch darauf, daß ihm der von ihm vorgeschlagene Anwalt seines Vertrauens beigeordnet wird. Umstände, die dieses Vertrauensverhältnis als begründet erachten lssen, braucht er nicht besonders darzulegen. Es reicht, wenn er einen bestimmten Rechtsanwalt mit der Bitte benennt, ihm diesen beizuordnen (entschieden vom Oberlandesgericht Düsseldorf am 31.07.1995, Aktenzeichen 3 Ws 410/95). Der auswärtige Anwalt als Pflichtverteidiger Heftiger Streit entsteht häufig dann, wenn der Angeklagte um Beiordnung eines Verteidigers bittet, der seinen Kanzleisitz nicht im betreffenden Gerichtsbezirk hat. Von den Gerichten wird häufig damit argumentiert, die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verteidigung - also etwa das pünktliche Erscheinen des Verteidigers zu den Gerichtsterminen - könne wegen der Unzuverlässigkeit von Verkehrsmitteln beeinträchtigt sein. Ein wenig stichhaltiges Argument; denn jeder von uns kennt das Phänomen, daß bei Zusammenkünften meist diejenigen Teilnehmer am pünktlichsten sind, die den längsten Anfahrtweg haben und umgekehrt. Auch wird ein Anwalt, der 30 Kilometer mit dem Auto zum Gericht fahren muß, kein geringeres Risiko einer Verspätung durch Pannen oder Staus haben als derjenige, der den morgendlichen Flieger von Düsseldorf nach Berlin besteigt, um nach 10-minütiger Taxifahrt im Strafgericht Moabit zu verteidigen. Nein, die Gründe für das zähe Ringen vieler Richter darum, keinesfalls einen auswärtigen Verteidiger beizuordnen, liegen in Wahrheit im rein fiskalischen Bereich. Die Beiordnung eines Verteidigers unter Beschränkung auf die Vergütung eines ortsansässigen Anwalts ist grundsätzlich unzulässig (so entschieden u.a. von der Oberlandesgerichten Düsseldorf, Hamm, Frankfurt/M., Saarbrücken und Zweibrücken), der auswärtige Verteidiger hätte somit neben seiner Vergütung Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten. Dieses Geld versuchen viele Richter zugunsten der jeweiligen Landeskasse einzusparen. Nun ist Sparsamkeit an sich eine Tugend, die auch einen Richter ziert, sie beruht jedoch auf einer von mir immer wieder als kleinlich empfundenen "Schrappigkeit" zu Lasten des Angeklagten, die aus meiner Sicht Sparsamkeit über die Interessen des Angeklagten an der gesetzlich verbürgten Verteidigung durch den Anwalts seines Vertrauens stellt, und sie beweist - natürlich auch aus meiner ganz persönlichen Sicht der Dinge - einen entsetzlichen Mangel der Fähigkeit vieler Richter, wirtschaftlich zu denken. Dies aus zwei Gründen:
Sollte der eine oder andere Richter diese Zeilen lesen, ich glaube, er müßte mir zustimmen. Die Rechtsprechung zum auswärtigen Verteidiger Das Oberlandesgericht Koblenz hat am 5.2.1981 (Az. 1 Ws 54/81) noch die Beschwerde eines Angeklagten zurückgewiesen, der in einem vor dem Landgericht Mainz laufenden Strafverfahren die Beiordnung einer Rechtsanwältin aus Frankfurt/M. beantragt hatte (Entfernung ca. 50 km). Inzwischen hat sich eine weitgehende Lockerung des Grundsatzes durchgesetzt, daß der beizuordnende Verteidiger aus dem Gerichtsbezirk stammen sollte: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 1.8.1988 (Aktenzeichen 2 Ws 341/88) die Verfügung eines Duisburger Vorsitzenden aufgehoben, der die Beiordnung eines Bochumer Verteidigers abgelehnt hatte (Entfernung ca. 40 km). Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 3.11.1991 (Aktenzeichen VI 11/91) festgestellt, daß der wegen Mordes angeklagte Beschuldigte Anspruch darauf hat, in dem in Düsseldorf anhängigen Strafprozess durch einen Verteidiger aus Hannover vertreten zu werden (Entfernung ca. 280 km). Das Oberlandesgericht Koblenz hat am 21.4.94 (Aktenzeichen 3 Ws 278/94) entschieden, daß der Angeklagte Anspruch darauf hat, vor dem Landgericht Mainz durch einen Rechtsanwalt aus Frankfurt/M. verteidigt zu werden (Entfernung ca. 50 km). Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 3 Ws 410/95) hat am 31.07.95 einem Angeklagten Recht gegeben und festgestellt, daß der Vorsitzende der zuständigen Strafkammer des Landgerichts Wuppertal verpflichtet ist, Anwälte des Vertrauens aus Düsseldorf bzw. Essen beizuordnen (Entfernung ca. 40 km). Der Bundesgerichtshof hat am 17.7.97 (Aktenzeichen 1 StR 781/96) ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth aufgehoben, weil anstelle des gewünschten Verteidigers aus München ein ortsansässiger Kollege beigeordnet worden ist (Entfernung ca. 180 km). Das Oberlandesgericht Stuttgart hat am 2.12.97 (Aktenzeichen 2 Ws 221/97) auf die Beschwerde des Angeklagten festgestellt, daß dieser einen Anspruch darauf hat, daß ihm der von ihm gewünschte Verteidiger aus Frankfurt/Main beigeordnet wird, obwohl der Strafprozeß bei dem Landgericht Ulm anhängig war (Entfernung ca. 280 km). Im Ergebnis ist die obergerichtliche Rechtssprechnung in diesem Punkte im Laufe der Zeit beschuldigtenfreundlicher geworden als sie ursprünglicher war. Folgende Kriterien werden nach der derzeitigen Rechtsprechung wesentlich bei der Frage sein, ob ein Angeklagter Anspruch auf die Beiordnung eines auswärtigen Verteidigers hat:
Übrigens: Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden, die Beiordnung des gewünschten Anwalts abzulehnen, ist die Beschwerde statthaft und häufig auch erfolgreich (siehe die obigen Beispielsfälle). Unabhängig davon kann auch bei erfolgloser Beschwerde die Revision gegen das Urteil mit der abgelehnten Beiordnung des Verteidigers des Vertrauens begründet werden. Darüber entscheidet bei erstinstanzlichen Strafkammersachen (Landgericht) nicht mehr das für die Beschwerdeentscheidung zuständige Oberlandesgericht, sondern der Bundesgerichtshof. Ich selbst als Strafverteidiger aus Düsseldorf wurde in den letzten Jahren in zahlreichen Strafsachen vor allen möglichen Gerichten im Bundesgebiet als Pflichtverteidiger eines Mandanten beigeordnet. Lesen Sie dazu meine gesonderte Internetseite. |