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Ich war mehr als 10 Jahre lang Staatsanwalt und Strafrichter, bevor ich mich als Strafverteidiger selbständig gemacht habe. Hier und in weiteren Seiten (klicken Sie sich durch das Menue) finden Sie Hinweise zur Verteidigung in Sexualstrafsachen, so auch beim Vorwurf der Vergewaltigung..

Verbotene Kinderpornographie - dem Täter droht eine Freiheitsstrafe (Hilfe vom Anwalt)

Die Strafvorschrift des § 184 StGB (Strafgesetzbuch) sieht eine harte Bestrafung jener Beschuldigter vor, deren "Hobby" die Kinderpornografie ist. Sexueller Missbrauch von Kindern soll bekämpft werden, Kinder sollen davor geschützt werden, sexuell missbraucht zu werden, und sei es auch nur, dass sich der Beschuldigte entsprechende Bilder verschafft.

Die Verbreitung bzw. der Erwerb derartiger Pornographie führt zu unnachsichtiger Verfolgung durch Polizei und Staatsanwaltschaft. Während der Besitz nicht jeder Pornografie strafbar ist, führt er bei Darstellungen kinderpornografischer Art immer häufiger zu einer Verurteilung.

Die Anzahl derartiger Ermittlungsverfahren bzw. Strafverfahren wegen der Verbreitung kinderpornographischer Abbildungen ist erheblich gestiegen, was zum einen daran liegt, dass das Internet eine scheinbar unerschöpfliche Quelle von Angeboten mit Sex jeder Schattierung darstellt, zum anderen aber auch daran, dass jeder Polizeibeamter und Staatsanwalt äusserst engagiert ermittelt.

Der Verdacht reicht für eine Hausdurchsuchung und für eine Beschlagnahme bei der Durchsuchung gefundener Computer und Datenträger. Sollten darauf Bilder strafbaren Inhalts festgestellt werden, kommt es in aller Regel zum Strafbefehl bzw. zur Anklage und somit zur Verurteilung.


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Die derzeitige Gesetzeslage

Vereinfacht dargestellt regelt das Gesetz: Wer pornografische Schriften (zu denen auch Bilder gehören), die den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, herstellt, anbietet, liefert, verbreitet oder auch nur bezieht, wird bestraft, und zwar je nach konkreter Tathandlung in einem Strafrahmen, der bis zur Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren führen kann. .

Bei gewerbs- oder bandenmässiger Begehung reicht der gesetzliche Strafrahmen sogar bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe.

Ich höre immer wieder von Mandanten, die sich etwa nach dem Schreck einer Durchsuchung bei mir melden, dass sie die gesetzliche Strafandrohung für unangemessen halten. Sinngemäß heisst es dann meist:

"Ich bin doch ein ehrlicher Bürger und kein Krimineller. Glauben Sie mir, ich würde nie ein Kind anfassen oder gar sexuell missbrauchen. Ich könnte keinem Kind etwas zuleide tun. Die Bilder habe ich zufällig im Internet gefunden und mir doch nur aus Neugier angesehen, was es alles so gibt. Was geht es den Staatsanwalt an, womit ich mich in meinen eigenen vier Wänden beschäftige? Ich kümmere mich doch auch nicht darum, welche sexuellen Phantasien er vielleicht hat .....".

Auf den ersten Blick haben diese Argumente scheinbar etwas für sich.

Sexualwissenschaftler wissen, welche teilweise verwegenen sexuellen Phantasien in den Köpfen mancher Menschen herumgeistern, ohne dass sie jemals in der Realität ausgelebt werden. Wenn jeder vor Gericht gestellt und verurteilt würde, der gelegentlich "schmutzige" Gedanken hat, sässe vermutlich die halbe deutsche Bevölkerung im Gefängnis (na ja). - Und schliesslich: Die Gedanken sind frei. Man wird ja schliesslich auch nicht vor Gericht gestellt, nur weil man darüber nachgedacht hat, wie es eigentlich wäre, einen Bankraub zu begehen. U.s.w. .... .

Der Gesetzgeber sieht dies jedoch in bezug auf den Konsum von Abbildungen, die einen sexuellen Missbrauch von Kindern zeigen, anders. Und zwar mit dem durchaus beachtlichen Argument, es ginge um den "Schutz vor mittelbarer Förderung des sexuellen Missbrauchs von Kindern" (so ausdrücklich in den Anmerkungen zum Gesetzesentwurf).

Letztendlich also ging es dem Gesetzgeber darum, sexuellen Missbrauch von Kindern - etwa bei der Herstellung entsprechender Bilder - dadurch zu verhindern, dass der Vertreiber keine Abnehmer mehr findet. Und wenn ein Hersteller für seine Produkte keinen Markt hat, wird er sie auch nicht mehr herstellen, und dadurch werden - so die Idee - unzählige Kinder vor dem Missbrauch vor laufenden Videokameras oder klickenden Fotoapparaten bewahrt werden.

Dies ist die eigentliche Intention des Gesetzgebers, wenn er auch den einfachen Konsumenten derartiger Erzeugnisse unter Strafandrohung stellt.

Das Ermittlungsverfahren in der Realität

Ich beschränke mich bei der kurzen Darstellung, wie ein derartiges Verfahren abläuft, auf die in der Praxis zahlenmässig häufigsten Fälle von Ermittlungsverfahrens gegen Internet-User, die sich kinderpornografische Bilder der genannten Art auf die Festplatte ihres PC geladen haben.

Zunächst: Die vermeintliche Sicherheit - sprich Anonymität des Internet - wird auch heute noch von vielen Benutzern weit überbewertet. Der scheinbar anonyme Surfer hinterlässt ständig Spuren im Datennetz, die - etwa über seine "IP-Nummer" - in aller Regel seine Identifizierung mit Hilfe des jeweiligen Providers (also etwa AOL, T-online oder wer auch immer) nahezu mühelos ermöglicht.

Ferner: Die Existenz sogenannter "newsgroups" einschlägiger Art, in denen derartige Bilder gefunden werden können, ist auch den Ermittlungsbeamten bekannt. Mehrere Landeskriminalämter wie auch zahlreiche sonstige Polizeidienststellen setzen mittlerweile Beamte eigens für die Aufgabe ein, derartige "newsgroups" ausfindig zu machen und Straftätern der genannten Art auf die Schliche zu kommen.

Schliesslich: Auch der vermeintlich diskrete Austausch von Bildern mit im Internet gefundenen scheinbar Gleichgesinnten per email schützt nicht davor, einem Fahnder in die Fänge zu geraten, denn wer weiss schon, wer sich in Wirklichkeit hinter mail-Adressen wie beispielsweise "heisse-pics@...", "lolita@...." oder "susi-jung@..." u.s.w. verbirgt.

Im übrigen sollte jeder User wissen, dass die Herstellung derartigen Bildmaterials, die (s.o.) regelmässig mit dem Missbrauch von kindlichen Darstellern verbunden ist, inzwischen in vielen Ländern der Welt bekämpft wird. Insoweit hat sich inzwischen eine sehr enge internationale Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden entwickelt.

Ein Mandant, den ich wegen des Bezuges kinderpornografischer Darstellungen über das Internet verteidigt habe, wurde beispielsweise aufgrund eines Hinweises der Moskauer Stadtpolizei (!) in Deutschland ermittelt und vor Gericht gestellt.

Durchsuchung und Beschlagnahme

Aus ermittlungstaktischen Gründen wird dem einzelnen Tatverdächtigen die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zunächst nicht bekannt gegeben.

Vielmehr erwirkt die zuständige Staatsanwaltschaft in aller Regel einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss für die inzwischen ermittelte Wohnanschrift eines Beschuldigten, unter Umständen zugleich auch für die Geschäftsräume des Unternehmens, in dem er arbeitet.

Während der Tatverdächtige also noch völlig ahnungslos ist, bereitet die mit der Durchführung der Massnahme beauftragte Polizeidienststelle alles Erforderliche vor. In aller Regel morgens stehen dann mehrere Kriminalbeamte vor der Wohnung und verschaffen sich Einlass, um in den folgenden Stunden alles auf den Kopf zu stellen.

In aller Regel endet die Durchsuchung mit der Sicherstellung bzw. Beschlagnahme sämtlicher im Haushalt des Beschuldigten vorgefundener PC´s, Notebooks etc. nebst aller Speichermedien wie Wechselplatten, CD´s und Disketten und dem Abtransport dieser Gegenstände.

Weitere Informationen zur Durchsuchung finden Sie in einem gesonderten Aufsatz in meiner web-site.

Ermittlungen der Polizei / Staatsanwaltschaft

Sodann werden der / die PC´s einer gründlichen Überprüfung durch eine Fachdienststelle der Polzei unterzogen. Häufig dauert es Monate, bis der festgestellte Datenbestand ausgewertet und gesichert worden ist.

Bei grossen Datenmengen klicken sich die Beamten nicht etwa mühselig mit Hilfe etwa des "windows-explorer" durch sämtliche Dateien, sondern setzen in aller Regel eine speziell entwickelte Software ein, um unter Umständen verfängliche Bilddateien aufzuspüren, in aller Regel das Programm PERKEO.

Die sozusagen vorgefilterten Dateien werden sodann allerdings von dem jeweils zuständigen Sachbearbeiter der Polizei geöffnet und überprüft. Dateien strafbaren Inhalts werden zumeist auf CD gebrannt und dadurch gesichert, zudem werden Ausdrucke einzelner derartiger Dateien gefertigt und zur amtlichen Ermittlungsakte geheftet.

Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen geht der Vorgang sodann mit einem zusammenfassenden Bericht an die Staatsanwaltschaft. Der oder die dort zuständige Dezernent / in fordert die Auskunft des Bundeszentralregisters (wegen etwaiger Vorstrafen des Beschuldigten) an und trifft sodann die Entscheidung, ob das Ermittlungsverfahren einzustellen ist oder Anklage erhoben wird. Spätestens jetzt - natürlich sinnvollerweise weit früher - sollte ein Strafverteidiger eingeschaltet werden, um nach Möglichkeit schlimme Folgen zu vermeiden.