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Schwerer Betrug vor der Wirtschaftsstrafkammer eines Landgericht Die Anklageschrift umfasste 223 Seiten und wirkte im Gegensatz zu dem mir gegenüber sitzenden schmächtigen Mandanten ausserordentlich eindrucksvoll. Nicht weniger als 84 Fälle eines besonders schweren Betruges sind in der Anklage aufgelistet, der Mandant soll vor einigen Jahren - damals eben 30 Jahre alt - betrügerisch eine Finanzierung - also Kredit - angeboten haben. Der jeweilige Kunde - also Darlehnsnehmer - musste eine Zahlung leisten, ohne dass es in der Folgezeit zu einer Finanzierung oder auch nur Rückzahlung der Anzahlung gekommen ist. Die Staatsanwaltschaft spricht von einem angerichteten Millionenschaden und hat deshalb unmittelbar Anklage bei der Wirtschaftsstrafkammer eines Landgerichts in NRW erhoben. Der Mandant teilt mir mit, sich selbst von den "Drahtziehern" getäuscht zu sehen und weniger als 100.000 DM für seine nahezug zweijährige Arbeit als Finanzierungsvermittler erhalten zu haben, wovon er noch Kosten hätte abführen müssen.
... zur Vorseite oder lesen Sie unten weiter, wenn Sie der Beitrag interessiert: Wie sich herausstellt, wird zum Zeitpunkt unseres ersten Gesprächs in dieser Sache bereits seit Monaten vor der Strafkammer verhandelt, und der Mandant ist bisher von einem Kollegen vertreten worden, der sich als Allgemeinanwalt in einer Kleinstadt betätigt und bei allem guten Willen - so jedenfalls die Ansicht des Mandanten - den Umfang des Strafverfahrens und die dem Mandanten drohende Verurteilung von vornherein nicht richtig eingeschätzt hat. Ursprünglich soll von einer Straferwartung von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung die Rede gewesen sein. Demgemäß hat der Mandant diesem anwaltlichen Rat folgend seine frühere Einlassung aufgegeben, erst recht spät erkannt zu haben, dass er in Straftaten verwickelt ist, und hat einen Betrugsvorsatz - entgegen den Tatsachen - zu einem bereits frühen Zeitpunkt eingeräumt. Dann hat ihn der Kollege - so der Mandant - irgendwann wissen lassen, es ginge hier um eine Verurteilung von vier Jahren oder mehr (an Bewährung wäre dann nicht mehr zu denken); nun war natürlich "Holland in Not". Auf einmal reute den Mandanten ein unsinnigerweise zu Unrecht abgegebenes Geständnis früh gefassten Vorsatzes; zugleich entstand die Vertrauenskrise zwischen dem bisherigen Verteidiger und seinem Mandanten. Dieser suchte nun anderweitig Rechtsrat und Unterstützung. Das Problem des "angelutschten" Mandats Jeder Strafverteidiger kennt die Situation: Eine Verteidigung - noch dazu in einem länger andauernden Strafverfahren - ist für alle Beteiligten eine Belastung, vor allem aber für den unmittelbar Betroffenen, um dessen Verurteilung es geht. Wie schnell gerät ein Angeklagter in Versuchung, sich aus Sorge um den Ausgang der Sache nicht nur mit seinem eigenen Verteidiger zu beraten, sondern verzweifelt auch anderweitig Rechtsrat einzuholen. Das ist menschlich nachvollziehbar, kann aber zu einer Konfrontation zwiwchen dem Angeklagten und seinem bisherigen Verteidiger führen, da dieser auf jedes Anzeichen eines Vertrauensverlustes seines Mandanten sensibel reagiert. In manchen Fällen tritt dann gerade das ein, was äusserst unglücklich erscheint: Aus dem gemeinsamen Kampf um die Sache, einem kräftezehrenden Kampf mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft, wird unter Umständen ein Kampf zwischen Mandant und Verteidiger, der - nach aussen getragen - alles andere als hilfreich für die Situation des Angeklagten wäre. Andererseits: Wenn sich - wie oben angegeben - der Angeklagte im nachhinein schlecht beraten oder vertreten fühlt, lässt sich diese Vertrauenskrise in aller Regel kaum beheben, und ein neuer "unverbrauchter" Verteidiger muss zumindest zusätzlich zum bisherigen Anwalt tätig werden. Für den "neuen" Verteidiger ist diese Situation ebenso unglücklich wie für den bisher tätig gewesenen Kollegen. Zum einen erkennt er - der Angeklagte sucht nun natürlich den Rat eines ausschliesslich strafrechtlich tätigen Anwalts - mögliche Mängel oder gar Fehler der bisherigen Verteidigung, zum anderen aber ist vieles nun nicht mehr ungeschehen zu machen. Zudem gibt es immer noch den Zwang des neuen Verteidigers, allein schon zwecks vollständiger Information über den bisherigen Prozessverlauf kollegial mit dem bisher tätig gewesenen Anwalt zusammenzuarbeiten und sich jeder arroganten Besserwisserei zu enthalten. Ich kenne Kollegen, die derartige Mandate nicht übernehmen, und sie haben noch nicht einmal ganz unrecht damit. Aber wir müssen nun einmal Mandanten helfen. Es mag zwar so sein, dass jeder Mandant den Verteidiger hat, den er "verdient", notfalls einen inkompetenten. Aber ist er wirklich immer selbst schuld, wenn er sich vor Erteilung einer Strafprozessvollmacht nicht hinreichend darüber informiert, ob der beauftragte Rechtsanwalt von seinem Fachwissen und seiner Berufserfahrung her zur kompetenten Wahrnehmung der Verteidigung auch wirklich in der Lage ist? Ich meine: Nein. Wie geht es denn uns als Anwälten, wenn wir zum Beispiel ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen? Kümmern wir uns hinreichend darum, stets den kompetenten Arzt für das jeweilige Leiden zu finden, oder geraten nicht auch wir aufgrund persönlicher Bekanntschaft oder Empfehlung gelegentlich an einen Mediziner, der vielleicht gar nicht der ausgewiesene Experte für unser Problem ist? Würden nicht auch wir erst dann, wenn etwa eine schwere Operation ansteht, die Vertrauensfrage stellen? Letztendlich muss es jeder Anwalt mit sich selbst abmachen, ob er bereit sein wird, ein solches "angelutschtes" Mandat zu übernehmen. Klar ist nur, dass er einen schweren Weg vor sich hat. Sein Mandant wird mehr Diskussionsbedarf haben als bei dem Vorverteidiger, und durch den bisherigen Prozessverlauf sind Weichen gestellt worden, die man nun nicht mehr einfach zurückstellen kann. Eine "neue" Verteidigungsstrategie Zurück zu unserem Fall. Die erste entscheidende Problematik bestand darin, erstmals zu einer Verteidigungsstrategie zu finden, die künftig stringent verfolgt werden sollte. Dem Mandanten war zu raten, das bisherige "falsche" Geständnis eines frühen Vorsatzes betrügerischer Beteiligung zu widerrufen und wahrheitsgemäß anzugeben, erst gegen Ende der Vermittlungstätigkeit die Ahnung entwickelt zu haben, an einer unredlichen Kreditvermittlung beteiligt zu sein. Leider zeigte sich der Mandant nicht hinreichend geschickt, diese im Grunde wahre Tatsache dem Gericht gegenüber überzeugend darzustellen. Ich denke aber nach wie vor, dass wir richtig damit gehandelt haben, die Vorsatzsituation zutreffend dargestellt zu haben. Dann ging es darum, die inzwischen recht eingeengten Möglichkeiten einer Verteidigung zugunsten des Mandanten auszuschöpfen, was etwa durch eine vom neuen Verteidiger veranlaßte Untersuchung des Mandanten durch einen forensisch erfahrenen Psychologen (Intelligenztest) versucht wurde. Das Ergebnis der Untersuchung (Mandant liegt im untersten Bereich der noch eben durchschnittlichen Intelligenz) ermutigte die Verteidigung, einen entsprechenden Untersuchungsantrag bei der Strafkammer zu stellen, dem diese auch nachging. Der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigte das Testergebnis seines Kollegen. Insoweit konnten für den Angeklagten zumindest kleine Pluspunkte gewonnen werden, die sich im Strafmaß niederschlagen würden. Nach etwa 20 weiteren Verhandlungstagen seit Übernahme der Verteidigung zeichnete sich ab, dass auf weitere Beweisanträge verzichtet werden sollte. Demgemäß wurde die Beweisaufnahme schließlich einvernehmlich geschlossen. Der Staatsanwalt forderte in seinem Plädoyer die Verurteilung des Mandanten wegen schweren Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von annähernd 5 Jahren. Die beiden Verteidiger - der ursprünglich beauftragte und der später in den Prozess eingetretene - verständigten sich auf eine gemeinsame Linie bei ihren Schlussvorträgen und beantragten, den Mandanten nicht wegen "schweren", sondern wegen einfachen Betruges unter Berücksichtigung der für ihn sprechenden Umstände des Falles zu einer wesentlich milderen Strafe zu verurteilen und ihm die Chance einer Strafaussetzung zur Bewährung zu geben. Das Gericht blieb dem Antrag der Verteidigung folgend weit unter dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft, konnte sich allerdings leider nicht entschließen, dem Angeklagten die Chance einer Strafaussetzung zur Bewährung zu geben; das Urteil lautete auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren. Schlussbetrachtung Der Wechsel des Verteidigers in einem laufenden Strafverfahren bringt zumeist Probleme mit sich, ist aber nicht immer vermeidbar. Eine Vertrauenskrise zwischen Mandant und bisherigem Verteidiger entsteht oft dann, wenn vor Eintritt in eine gerade längere Hauptverhandlung keine Abstimmung über eine gemeinsam für sinnvoll erachtete Verteidigungsstrategie erfolgte und sozusagen konzeptionslos verteidigt wird. Ebenso kommt es sehr schnell zum Bruch zwischen Mandant und Verteidiger, wenn dieser aufgrund mangelnder strafrechtlicher Erfahrung, wegen ungenügender Vorbereitung oder aus unbegründetem Optimismus Erwartungen des Mandanten in einen guten Ausgang der Sache weckt, die schlechthin unvertretbar sind. Irgendwann merkt es jeder Mandant, wenn sein Verteidiger die Sache falsch eingeschätzt hat; er verliert dann das Vertrauen. Wer dies als Anwalt vermeiden will, sollte gerade in umfangreichen Strafsachen niemals ohne ein sorgfältig ausgearbeitetes und mit dem Mandanten abgestimmtes Verteidigungskonzept tätig werden. Und: Wenn ein Anwaltswechsel unvermeidbar erscheint, dann so früh wie eben möglich ! |