|
Ich bin auf Strafrecht spezialisiert, war früher 10 Jahre Staatsanwalt und Richter und arbeite seit 1991 als Strafverteidiger. Hier einige Infos über die im Rahmen meiner Tätigkeit als Strafverteidiger angebotene Compliance-Beratung. . Compliance - Beratung Als Strafverteidiger vertrete ich Beschuldigte, wo auch immer der Schuh strafrechtlich drückt. - Daneben berate ich Unternehmen, wenn es vorab um die Vermeidung strafrechtlicher Risiken geht. Man nennt dies neudeutsch "Compliance-Beratung". Compliance-Beratung ist mehr als nur Strafverteidigung, sie greift früher. Es handelt sich um Prävention.
Sollten Sie als Entscheidungsträger in einem Unternehmen an diesem Thema interessiert sein, weiter unten finden Sie Infos. Ich berate und vertrete als Compliance - Beauftragter kleine und mittelständische deutsche Unternehmen. ... zur Vorseite oder lesen Sie unten weiter, wenn Sie der Beitrag interessiert:
Darüber hinaus soll die Übereinstimmung des unternehmerischen Verhaltens mit allen gesellschaftlichen Richtlinien und Wertvorstellungen, mit Moral und Ethik gewährleistet werden. Die drei wichtigsten Ziele von Compliance sind Risikominimierung, Effizienzsteigerung und Effektivitätssteigerung. Compliance soll das Unternehmen präventiv vor Fehlverhalten bewahren, dass auf Unwissenheit oder Fahrlässigkeit beruht. So können Imageschäden und das Verfehlen von Unternehmenszielen entgegengewirkt werden. In der Vergangenheit richteten vor allem größere Unternehmen, Kreditinstitute und Finanzdienstleister Compliance-Abteilungen ein. Diese wachen z.B. darüber, dass die nationalen und internationalen Gesetze und Richtlinien gegen Insiderhandel oder Geldwäsche sowie steuerliche Vorschriften eingehalten werden und beraten in Bereichen wie Datenschutz und Informationssicherheit. Grundvoraussetzung jeder Compliance ist, dass von den unternehmerischen Hierarchien unabhängige Berater diese Aufgaben übernehmen. Es sollte ein so genannter Compliance-Manager bestimmt werden, der unternehmensweite Verantwortung trägt, von dem Unternehmen an sich aber möglichst nicht abhängig ist, um objektiv und seriös beraten zu können. Immer mehr rückt Compliance auch in den strafrechtlichen Fokus. Eines der Grundziele der Compliance, die Risikominimierung, wird im Hinblick auf strafrechtliche Sanktionen schon jetzt nur noch von erfahrenen Strafrechtlern erreicht werden können. Während in anderen Disziplinen tätige Wirtschaftsfachleute und Rechtsanwälte die Unternehmen präventiv bei der Auswahl von Finanzdienstleistern, der Gestaltung von Vermögensverwaltungsverträgen etc. zur Seite stehen und die Begleitung in bestehenden Vertragsbeziehungen und Überwachung von Vermögensverwaltungen übernehmen können, kümmern sich Strafrechtler um die wichtige präventive Beratung hinsichtlich straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlicher Risiken. Dabei liegt der Schwerpunkt naturgemäß auf der Vermeidung von Wirtschaftskriminalität, d.h. sowohl der Vermeidung von Vorwürfen im Bereich Betrug und Untreue u.ä., als auch des Vorwurfs der Korruption und der organisierten Kriminalität. Praktisch ist Aufgabe des Compliance-Managers im strafrechtlichen Bereich die Analyse möglicher strafrechtlicher Risiken im jeweiligen Unternehmen und die Ausarbeitung eines Compliance-Programms. Der Strafrechtler erkennt Warnzeichen frühzeitig und findet legale Möglichkeiten, um die effektive unternehmerische Tätigkeit des Unternehmens einerseits nicht zu gefährden, andererseits aber strafrechtliche Konsequenzen auszuschließen. In den Vereinigten Staaten wurde das Thema Compliance bereits Anfang der 1990er Jahre gesetzlich geregelt. So wurden den Compliance-Programmen in der Reform der Strafzumessung ein maßgeblicher Stellenwert eingeräumt. Ein effektives Compliance-Programm wirkt sich bei der Bestrafung eines Unternehmens strafmildernd aus. 2004 wurden die gesetzlichen Regelungen diesbezüglich noch einmal erweitert. Dies hat zu einem massiven Anstieg der Bemühungen der Unternehmen, durch Compliance-Programme Straftaten präventiv entgegenzutreten, geführt. Auch Italien hat im Jahr 2001 die Compliance-Programme als Strafmilderungsgrund gesetzlich verankert. Im deutschen Recht existiert zwar bisher keine allgemeine gesetzliche Regelung zu Compliance-Programmen, es ist jedoch unwahrscheinlich, dass in Zukunft nicht wenigstens die Rechtsprechung diesen Komplex in ihre Strafzumessungserwägungen mit aufnehmen wird. Der erfahrene Strafrechtler kann (wie oben dargestellt) präventiv Programme entwickeln, die verhindern, in den Fokus der Ermittlungsbehörden zu geraten. Jedes Unternehmen kann in den Verdacht der wie auch immer gearteten Wirtschaftskriminalität geraten. Ob das Unternehmen oder einzelne Mitarbeiter zu Recht oder zu Unrecht verdächtigt werden, ist beispielsweise im Fall einer Durchsuchung der Firmen- oder Privaträume irrelevant, denn die Maßnahme wird durchgeführt werden, auch wenn die Unschuld beteuert wird. Fakt ist, dass hierauf die wenigsten vorbereitet sind. Angeboten werden Notfallpläne, die – abgestimmt auf das einzelne Unternehmen – die wichtigsten Verhaltensregeln für verschiedene Ermittlungsmaßnahmen (Durchsuchung, Vernehmung etc.) beinhalten. So könnten Mitarbeiter aller Hierarchiestufen mit einem individuell auf den jeweiligen Betrieb abgestimmten Schreiben oder im Rahmen eines Vortrags über die möglichen Situationen vorbereitet werden. Wie bereits oben dargestellt, stellt dies den Hauptaspekt der Compliance dar. Im Bereich der Prävention können zum einen abstrakt immer wieder auftretende Schwierigkeiten geregelt werden oder konkret einzelne Fälle besprochen und gelöst werden. Sollte ein Unternehmen in Schwierigkeiten geraten sein, kann, außer der klassischen Strafverteidigung der Verantwortlichen, eine spezielle Verteidigungsstrategie angeboten werden. Gerade große und mittelständische Unternehmen erleiden erhebliche Imageschäden, wenn sie in den Zusammenhang mit Wirtschaftskriminalität geraten. Dabei kommt es noch nicht einmal so sehr darauf an, ob es später zu einer Verurteilung kommt oder nicht. Einmal in die Schlagzeilen geraten, bleibt der negative Beigeschmack bei bereits gewonnenen oder potentiellen Kunden haften. Es sollte deshalb die Image-schonende Strafverteidigung praktiziert werden. Gerade gute Kontakte zu Behörden aufgrund langjähriger vertrauensvoller „Zusammenarbeit“ sind hier Gold wert. Sollten die Probleme des Unternehmens trotzdem an die Öffentlichkeit geraten sein, kann die Beratung im Umgang mit der Presse und der Öffentlichkeit im Allgemeinen (z.B. Kunden, aber auch Mitarbeiter im Hause) angeboten werden. Die so genannte Krisenkommunikation / Krisen-PR ist entweder über den Anwalt selbst als Fürsprecher des Unternehmens oder auch über einen Verantwortlichen des Unternehmens möglich, der dann von dem Anwalt geschult wird, damit er sich nicht „um Kopf und Kragen redet“. Diese Dienstleistung ist in Deutschland recht neu, ich sehe mich neben anderen etablierten Strafverteidigern - in aller Regel Grosskanzleien mit internationalem Geschäftsbereich - als Vorreiter für diese Dienstleistung mit der Besonderheit, dass ich mich auf kleinere und mittelständische deutsche Unternehmen spezialisiert habe.
|