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. . Was versteht man unter Untreue (§ 266 StGB) ? Der komplizierte Gesetzeswortlaut ist für juristische Laien schwer verständlich. Wer wegen Untreue angeklagt wird, findet in der ihm zugestellten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zwar den Gesetzeswortlaut zitiert, kann damit jedoch meist wenig anfangen. Ich bemühe mich um eine Vereinfachung:
... zur Vorseite oder lesen Sie unten weiter, wenn Sie der Beitrag interessiert: Ein derartiger Fall läge etwa vor, wenn ein GmbH-Geschäftsführer dafür sorgt, dass seine Ehefrau bei der GmbH angestellt wird und laufendes Gehalt bezieht, obwohl sie für die Gesellschaft gar nicht arbeitet. Der Schaden der GmbH liegt darin, dass Gehalt gezahlt wird, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Dieses Beispiel erfüllt den sogenannten "Missbrauchstatbestand" der Untreue, denn eine rechtliche Befugnis, mit Wirkung für einen anderen - hier die GmbH - Verträge abzuschliessen, wird missbraucht. Daneben regelt das Gesetz einen weiteren Fall der strafbaren Untreue, den sogenannten "Treubruchstatbestand". Hier kommt es gar nicht darauf an, ob der Täter rechtsgeschäftlich für einen anderen handeln durfte und gehandelt hat, indem er beispielsweise als dessen Vertreter für ihn Verträge abschliesst. Entscheidend ist allein das Bestehen einer besonderen Treuepflicht, deren schadenstiftende Verletzung zur Strafbarkeit führt. Ein Beispielsfall dafür wäre etwa ein mit dem Einzug von Mieten beauftragter Hausverwalter, der eingegangene Gelder nicht seinem Auftraggeber (Hauseigentümer) gegenüber abrechnet und an ihn weiterleitet, sondern statt dessen bei Pferdewetten verspielt. Untreue ist also die vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur Betreuung fremder Vermögensinteressen durch Benachteiligung des zu Betreuenden. Diese Pflicht, die der Täter verletzt, kann sich unmittelbar aus dem Gesetz herleiten. Davon ist zum Beispiel bei Betreuern, Testamentsvollstreckern oder Insolvenzverwaltern auszugehen. - Die Pflicht zur Betreuung fremder Vermögensinteressen kann aber auch auf einem Rechtsgeschäft beruhen, also auf einem Vertrag bzw. einer privatrechtlichen Bevollmächtigung. Das Gesetz sieht für Untreue die Verurteilung zu Geldstrafe oder zu Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen gilt ein Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Ein besonders schwerer Fall wird etwa angenommen, wenn jemand gewerbs- oder bandenmässig handelt oder einen Vermögensverlust grossen Ausmasses herbeigeführt hat. Eine wichtige Besonderheit soll nicht unerwähnt bleiben, die sich in der Praxis häufig als Fallstrick darstellt: Die Stellung des geschäftführenden Alleingesellschafters einer GmbH: Auch geschäftserfahrende Kaufleute glauben häufig, sie dürften als Geschäftführer und alleinige Gesellschafter einer GmbH mit "ihrer Firma" machen was sie wollen. Weit gefehlt: Die GmbH ist eine juristische Person und somit ein "anderer" im Sinne des Gesetzes, dessen Vermögensinteressen sie wahrzunehmen haben. Wer also "seine" GmbH durch Privatentnahmen ausplündert, begeht Untreue, auch wenn ihm sämtliche Geschäftsanteile der Gesellschaft gehören. Ebenso, wer seine Ehefrau bei der GmbH anstellt und Gehalt empfangen lässt, ohne dass die Gattin für die Gesellschaft arbeitet. Derartige Gefahren einer strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung werden häufig nicht erkannt oder zumindest unterschätzt. Um dieser Gefahr aussichtsreich zu begegnen, bedarf es frühzeitigen und umsichtigen Verteidigerhandelns. |