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. Zahnärztlicher Abrechnungsbetrug: Kick-back - Geschäft am Beispiel der sog. Globudent-Verfahren
In Betracht kommen Betrug, Untreue und Steuerhinterziehung, also jeweils ein Tatvorwurf, der das Interesse von Kriminalbeamten bzw. Steuerfahndern findet, den Staatsanwalt auf den Plan ruft und irgendwann den Strafverteidiger beschäftigt. . Der Fall "Globudent" Die Presse berichtete zum Beispiel vor einiger Zeit über das Dentallabor bzw. die Handelsgesellschaft Globudent. Preiswerter Zahnersatz aus China soll gegenüber der AOK (oder einer anderen Krankenkasse) zum Höchstpreis der hier geltenden Gebührenordnung und somit angeblich überteuert abgerechnet worden sein. Die Staatsanwaltschaft Wuppertal geht einer Presseerklärung zufolge davon aus, dass nicht nur die jeweilige Ersatzkasse, sondern auch der betroffene Patient - und zwar über seine Mitbeteiligung - betrügerisch geschädigt wurde. Der Zahnarzt - so der Verdacht der Ermittler - soll dafür Bargeld - also ein kick-back - erhalten haben. Der Kreis Beschuldigter - heisst es - sei einem Ermittlungsverfahren ausgesetzt. ... zur Vorseite oder lesen Sie unten weiter, wenn Sie der Beitrag interessiert: Ist kick-back strafbar? Dies führt zu der Frage, ob sog. kick-back - Zahlungen, die im Wirtschaftsleben nahezu üblich zu sein scheinen, überhaupt eine Strafbarkeit Beteiligter begründen können. Das der Presse entnommene vorstehende Beispiel erscheint nahezu beliebig. Wie verhält es sich beispielsweise mit einem Bauträger, der sich zur Vermarktung von Immobilien eines Maklers bedient und von diesem dafür eine Provision erhält (auch ein kick-back) ? Macht sich unter Umständen ein Kfz.-Sachverständiger strafbar, der von Werkstätten den Kunden empfohlen wird und nach Erteilung von Gutachtenaufträgen dem Werkstattinhaber etwas zukommen lässt (auch dies eine Form des "kick-back") ? Ist ein Konditor zu verfolgen, den ich wegen seiner hervorragenden Torten empfehle, und der mir aus Dank dafür zu Weihnachten einen Baumkuchen schenkt (auch ein kick-back) ? Oder muss der Staatsanwalt nun gegen uns beide ermitteln ? Sie sehen: Fragen über Fragen, es geht um die Abgrenzung der Strafbarkeit bei einem sog. kick-back - Geschäft. Zunächst: Der von mir wegen seiner hervorragenden Backwaren empfohlene Konditor macht sich ganz sicher nicht strafbar, wenn er mir gelegentlich eine Freundlichkeit erweist. Ebenso gerate ich sicher nicht in Konflikt, wenn ich den mir zu Weihnachten zugedachten Baumkuchen dankend annehme und verzehre. Verbot der Annahme von "Rückvergütungen" Alle anderen Beispielsfälle hingegen bewegen sich in einer Grauzone, bei denen die strafrechtliche Bewertung von der konkreten Fallgestaltung abhängt. Die eindeutige Gefahr ernsthafter strafrechtlicher Verfolgung besteht allerdings in all den Fällen, bei denen ein Verbot besteht, etwaige Vorteile (Verbilligungen des Produkts oder der Dienstleistung bzw. spätere Rückgewähr in Form von Prämien, Bonuszahlungen etc.) für sich zu behalten. Dieses Verbot kann sich aus konkreten Rechtsvorschriften ergeben, aus vertraglicher Vereinbarung, aber auch aus allgemeinen Treuepflichten. Dann allerdings - mögliche Strafbarkeit des Verhaltens unterstellt - kann es unter Umständen "blutig" werden. Der die Vorteile Annehmende kann je nach Fallgestaltung wegen Betruges oder Untreue strafbar sein, sich zudem gegen den Vorwurf einer Steuerhinterziehung verteidigen müssen, und der die Vorteile Gewährende wird wegen einer strafbaren Beteiligung an der Straftat des Empfängers verfolgt werden. Ergebnis dieser kurzen und naturgemäss nicht erschöpfenden Betrachtung: "Kick-back" klingt schick, ist aber unter Umständen strafrechtlich höchst gefährlich. Und: Die Annahme derartiger Leistungen kann - denken Sie an Kassenärzte - unter Umständen die Zulassung kosten und somit faktisch zum Existenzverlust führen. Vorsicht ist angesagt! |