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Der Weg zum
Fachanwalt für Strafrecht
In Zeiten zunehmender Spezialisierung der
Rechtsanwälte auf bestimmte Fachgebiete erfreuen sich
die Fortbildungsveranstaltungen im strafrechtlichen
Bereich - Fachlehrgänge Strafrecht genannt - bei
Kollegen großen Zuspruchs.
Der Verfasser dieses Beitrags berichtet über seinen Weg
zum "Fachanwalt für Strafrecht".
Nach etwa 10-jähriger Tätigkeit im höheren
Justizdienst (Staatsanwalt, unterbrochen durch ein Jahr
als Strafrichter) fiel es mir natürlich nicht leicht,
mich zur Teilnahme an einem Fachlehrgang zu
entschließen. Schließlich meinte ich, alles Notwendige
für die Tätigkeit als Strafverteidiger zu
wissen.
Außerdem sah ich nicht so recht ein, neben
zwischenzeitlicher jahrelanger Tätigkeit als
Rechtsanwalt und Strafverteidiger nun noch einmal die
Schulbank drücken zu müssen.
Doch es führt wohl kein Weg daran vorbei. Dem Wunsch
vieler auch älterer Kollegen, eine
"Alte-Hasen-Regelung" in die Fachanwaltsordnung
aufzunehmen, wurde von den berufsständischen
Vereinigungen nicht Rechnung getragen. Rückblickend
gesehen halte ich dies für sinnvoll.
Zunächst ging es darum, einen geeigneten
Fachanwaltslehrgang zu finden. Ein Kompaktlehrgang, der
eine mehrwöchige Abwesenheit von der Kanzlei erfordert
hätte, kam von vornherein für nicht in Betracht. Der
Lehrgang sollte neben dem weiterlaufenden Kanzleibetrieb
absolviert werden.

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Schließlich setzte ich mich mit der Arbeitsgemeinschaft
Strafrecht im DAV in Verbindung, die zu jener Zeit (1997)
gerade einen Fachlehrgang Strafrecht in Köln
durchführte, der allerdings schon begonnen hatte, und
die anschließend einen gleichartigen Fachlehrgang in
Dortmund durchzuführen beabsichtigte.
Da beide Lehrgangsorte vom Kanzlei- und Wohnsitz in
Düsseldorf aus gut zu erreichen waren, enschloß ich
mich für den Einstieg in den laufenden Lehrgang in Köln
und die Fortsetzung des künftig beginnenden Lehrgangs in
Dortmund.
Für einen nicht mehr ganz jungen Praktiker - ich bin
Jahrgang 1948 - war es zunächst nicht ganz einfach, sich
nach dem abwechslungsreichen und teilweise hektischen
Büro- und Gerichtsalltag an die Schulsituation einer
Seminarteilnahme zu gewöhnen.
Der gesamte Lehrgang bestand aus 7 Blöcken von jeweils
3-tägiger Dauer (in einem Fall 2 Tage) und wurde
durchgeführt jeweils von Donnerstag bis Samstag in
Abständen von etwa 14 Tagen. Jeweils zum Ende eines der
3 Themenblöcke war eine etwa 5-stündige Klausur zu
schreiben.
Diese Anforderungen - 20 Tage ganztägiger Unterricht und
drei etwa 5-stündige Klausuren - sind meines Wissens bei
allen Anbietern etwa gleich und entsprechen den
Zulassungsrichtlinien durch die Fachanwaltsordnung und
der Handhabung der einzelnen Anwaltskammern.
Der Kölner Lehrgang
Die Verhältnisse im Tagungslokal in Köln waren
hervorragend.
Der Lehrgang wurde in den Räumen eines Büroservice in
der Innenstadt durchgeführt. Es nahmen - grob geschätzt
- etwa 40 bis 50 Kollegen teil, die zum größten Teil
wesentlich jünger als ich waren. Recht viele der
Teilnehmer waren junge Juristen, die teilweise noch gar
nicht das 2. juristische Staatsexamen abgelegt hatten
oder zwar Volljuristen waren, aber noch keine anwaltliche
Zulassung angestrebt hatten. Diese Teilnehmerinnen und
Teilnehmer - diesen Eindruck hatte ich jedenfalls - waren
natürlich die schulische Atmosphäre eines Lehrganges
gewohnt, allerdings wurde bei den zahlreichen
Pausengesprächen deutlich, daß sie mangels praktischer
Erfahrungen in der Strafverteidigung jedenfalls aus
meiner Sicht nicht unbedingt soviel von den gebotenen
Vorträgen profitierten wie etwa ich als
"alter" Anwalt.
Tatsächlich gehörte ich gemeinsam mit einigen auch
älteren Kollegen zu den Senioren der Veranstaltung.
Da ich in den laufenden Kölner Lehrgang eingestiegen
bin, begann ich im Grunde mit dem Ende: "Kapital-
und Wirtschaftsstrafrecht". Ich selbst fand diesen
Baustein hinsichtlich der Dozenten hervorragend besetzt
und habe auch als erfahrener Praktiker Gewinn daraus
ziehen können.
Die wirtschaftstrafrechtliche Klausur
am Ende dieses Lehrgangsblockes war aus meiner Sicht
durchaus schwierig, aber bei entsprechender Konzentration
während der Vorträge und intensiver häuslicher
Vorbereitung durchaus schreibbar.
Die häusliche Vorbereitung ist natürlich für einen
intensiv tätigen und belasteten Anwalt ein zeitliches
Problem. Während die meist jüngeren Teilnehmer zum
großen Teil durch sonstige Tätigkeit nicht ausgelastet
erschienen, sah meine Teilnahme so aus, daß ich morgens
zum Seminar fuhr und nach dessen Abschluß kurz vor 18
Uhr abends zunächst das Büro aufsuchte, um dringende
Post zu erledigen etc. Die Vorbereitung auf die Klausur
erfolgte somit im wesentlichen an dem einzig freien Tag
der Woche am Sonntag bzw. werktags nach Erledigung der
täglichen Kanzleiarbeit dort in den späten
Abendstunden.
Der Dortmunder Lehrgang
Anschließend ging es mit dem Dortmunder Fachlehrgang
weiter. Dieser war in einem Hotel in unmittelbarer Nähe
des Ruhrschnellweges untergebracht. Der Tagungssaal
selbst wie auch die Versorgung mit Getränken etc.
entsprachen leider nicht dem Kölner Standart und waren
daher für mich jedenfalls enttäuschend.
Die in Dortmund zu schreibende nächste Klausur befaßte
sich mit dem allgemeinen Strafrecht und war von einem
Rechtsprofessor gestellt worden, der auch als Dozent im
Fachlehrgang tätig ist. Sie hatte - jedenfalls subjektiv
für mich - den höchsten Schwierigkeitsgrad der drei
insgesamt geschriebenen Klausuren, denn sie befaßte sich
mit - aus Sicht eines Praktikers - recht entlegenen
Themen des allgemeinen Strafrechts.
Schwerpunktthema war die alic (actio libera in causa).
Ich selbst hatte bisher weder als Staatsanwalt noch als
Richter oder gar Rechtsanwalt mit diesem Rechtsinstitut
praktisch viel zu tun. Praktiker werden mir zustimmen,
daß die alic - ähnlich wie die Irrtumsproblematiken - in
deutschen Gerichten kaum jemals diskutiert wird, ganz
nach dem Motto: "Die Tatbestandsvollendung indiziert
Rechtswidrigkeit und Schuld".
Hinzu kam, daß der die Klausur entwerfende
Rechtsprofessor bei seiner Aufgabenstellung auf die
Kenntnis neuester obergerichtlicher Rechtssprechung zum
entlegenen Gebiet der "actio libera in causa"
Wert legte, dies vorab glücklicherweise auch andeutete,
so daß die Vorbereitung der Klausur für mich jedenfalls
sehr intensiv ausfallen mußte. Außerdem war ein
abgelegenes strafprozessuales Problem zu erörtern,
glücklicherweise waren entsprechende Hinweise in seinem
Vortrag jedenfalls für den aufmerksamen Zuhörer zu
vernehmen und ermöglichten jedenfalls eine gewisse
gedankliche Vorbereitung auf die Thematik im großen und
ganzen.
Die nächste - und für mich letzte - in Dortmund zu
schreibende Klausur befaßte sich mit dem Revisionsrecht.
Für einen Praktiker, der bereits zahlreiche
strafrechtliche Revisionen begründet hat, war dies eine
vergleichsweise eingängige Aufgabenstellung, die auch zu
bewältigen war.
Das Zulassungsverfahren
Leider wurde die Geduld der Teilnehmer hinsichtlich der
Bewertung der Arbeiten auf eine recht harte Probe
gestellt. Es dauerte mehrere Monate, bis die
Klausurergebnisse vorlagen und von dem Veranstalter
gemeinsam mit den bewerteten Klausuren im Original
übermittelt worden sind.
Die Klausuren werden von den Prüfern im
Fachanwaltslehrgang nur dahingehend bewertet, ob sie den
Anforderungen genügen oder nicht, Noten werden also
nicht vergeben. Eine einigermaßen zuverlässige Angabe
über eine Durchfallquote kann ich nicht machen, es wurde
allerdings davon gesprochen, daß diese bei weitem nicht
so hoch wie etwa bei den Klausuren des juristischen
Staatsexamens liegt.
Glücklicherweise entsprachen alle drei von mir
gefertigte Klausuren nach Auffassung der Prüfer den
gestellten Anforderungen, so daß keine der Klausuren
nachgeholt werden mußte. Eine Nachholung verfehlter
Klausuren ist möglich, allerdings aus meiner Sicht recht
aufwändig.
Da wohl kaum eine Kandidat die Nerven haben wird, nur zum
jeweiligen Klausurtermin an den betreffenden
Veranstaltungsort anzureisen, sondern vorsorglich den
gesamten Block noch einmal belegen wird, um auch etwaige
Hinweise auf das jeweilige Thema der Klausur aufgreifen
zu können, ist der Aufwand zur wiederholten Anfertigung
einer Klausur natürlich beträchtlich.
"Mein" nächster Lehrgang - Lehrgang dieses
Veranstalters - hätte in Erfurt/Thüringen
stattgefunden. Ich hätte also den Block dort belegen und
entsprechende Flugkosten und Kosten für
Hotelunterbringung etc. aufbringen müssen, um eine
Klausur wiederholen zu können.
Natürlich drängt einen niemand. Es bleibt jedem
überlassen, die Klausur zu einem späteren Zeitpunkt
noch einmal zu schreiben, etwa wenn ein Lehrgang in
erreichbarer Nähe des Wohn- oder Kanzleiortes angeboten
wird.
Es schließt sich nach erfolgreichem Seminar der bei der
zuständigen Rechtsanwaltskammer zu stellende Antrag auf
Verleihung des Fachanwaltstitels an. Der Antrag ist durch
formloses Schreiben zu stellen, allerdings sollten
sinnvollerweise sämtliche Formalien beachtet werden.
Übrigens: Eine mindestens dreijährige
anwaltliche Zulassung zum Zeitpunkt der Antragstellung
ist Voraussetzung, eine aus meiner Sicht eher zu niedrige
Anforderung an die praktsichen Erfahrungen eines
Fachwanwalts (einer Fachanwältin) für Strafrecht.
Die Voraussetzungen für die Verleihung des
Fachanwaltstitels sind abgesehen davon aus meiner Sicht
durchaus hoch. So müssen etwa dem Prüfungsausschuß
für die Verleihung des Fachanwaltstitels im Strafrecht
60 in den letzten 3 Jahren vor Antrsgstellung bearbeitete
Strafrechtsfälle nachgewiesen werden, was sicher für
einen forensisch tätigen Rechtsanwalt mit einem gewissen
Schwerpunkt im Strafrecht kein großes Problem sein
dürfte. Allerdings müssen mindestens 40
Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht oder bei
einem übergeordnetem Gericht (z.B. Strafkammer)
nachgewiesen werden.
In einer Zeit, in der viele auch durchaus gewichtige
Strafsachen bei dem Strafrichter angeklagt werden, wird
es für Einzelanwälte oder Mitglieder kleiner
Sozietäten, die nicht bereits sehr intensiv
strafrechtlich tätig sind, durchaus gelegentlich ein
Problem sein, mindestens 40 Hauptverhandlungstage vor dem
Schöffengericht oder höher (Strafkammer) in den letzten
3 Jahren vor Antragsstellung nachzuweisen.
Nach § 5 f, 2. Satz der geltenden Fachanwaltsordnung
können im übrigen Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit
einzelner Fälle zu einer anderen Geichtung führen. Dies
liegt dann im Ermessen des Ausschusses.
Die praktische Handhabung dieser Regelung ist mir
unbekannt. Jedenfalls empfiehlt es sich, in der dem
Antrag an die Rechtsanwaltskammer beizulegenen Liste
bearbeiteter Strafsachen einige erklärende Worte zu dem
jeweiligen Verfahren beizufügen, um den Ausschuß auf
diese Weise hinreichend zu informieren und etwaige
Rückfragen entbehrlich zu machen.
Das Zertifikat über die Teilnahme und die drei
ordnungsgemäß bewerteten Klausuren habe ich Ende Juni
1998 von der Arbeitsgemeinschaft für Strafrecht
erhalten. Mit Schreiben vom 10.08.98 an die
Rechtsanwaltskammer habe ich unter Beifügung sämtlicher
Unterlagen die Verleihung des Fachanwaltstitel Anwalt
für Strafrecht beantragt. Mit Schreiben vom 17.09.98
wurde mir der Titel unter Beifügung einer entsprechenden
Urkunde verliehen.
Faszit:
Der Zeitaufwand war beträchtlich. Neben den genannten 20
Tagen Seminarteilnahme kamen Zeiten der Vorbereitung für
die Klausuren, die ich jedenfalls für meine Person mit
etwa 2 vollen Arbeitstagen je Klausur veranschlage und
Fahrzeiten zu den Seminarorten (etwa 40 Zeitstunden).
Auch der finanzielle Aufwand war nicht unerheblich,
insgesamt dürften die Ausgaben für Lehrgangsteilnahme,
Tagungspauschale inkl. Verpflegung, Fahrtkosten und
Gebühren für die Anwaltskammer bei mindestens 5.000
Euro gelegen haben.
Unabhängig davon kann ich jeder Kollegin/ jedem Kollegen
eine Teilnahme nur empfehlen. Auch als strafrechtlich
erfahrener Anwalt habe ich eine Menge gelernt bzw. altes
- vielleicht schon verschüttetes - Wissen aufgefrischt.
Auch zwingt mich die Fortbildungsverpflichtung, der
jedenfalls die Düsseldorfer Kammer Beachtung schenkt, zu
einer weiteren Pflege und Auffrischung erworbenen
Wissens, was nur jedermann - sicher auch unsere Mandanten
- begrüßen werden. Schließlich - auch dies ist zu
sehen - hat die Teilnahme an dem Lehrgang den einen oder
anderen Kontakt zu Kollegen hergestellt, der auch über
die Teilnahme hinweg andauert.
(Hinweis: Dieser Beitrag wurde 1999
erstellt, eine Aktualisierung ist weder beabsichtigt noch
möglich, da ich seit 1998 Fachanwalt für Strafrecht bin
und die aktuelle Gestaltung von Fachanwaltslehrgängen
naturgemäss nicht kenne.)
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