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Der Weg zum Fachanwalt für Strafrecht


In Zeiten zunehmender Spezialisierung der Rechtsanwälte auf bestimmte Fachgebiete erfreuen sich die Fortbildungsveranstaltungen im strafrechtlichen Bereich - Fachlehrgänge Strafrecht genannt - bei Kollegen großen Zuspruchs.

Der Verfasser dieses Beitrags berichtet über seinen Weg zum "Fachanwalt für Strafrecht".

Nach etwa 10-jähriger Tätigkeit im höheren Justizdienst (Staatsanwalt, unterbrochen durch ein Jahr als Strafrichter) fiel es mir natürlich nicht leicht, mich zur Teilnahme an einem Fachlehrgang zu entschließen. Schließlich meinte ich, alles Notwendige für die Tätigkeit als Strafverteidiger zu wissen.

Außerdem sah ich nicht so recht ein, neben zwischenzeitlicher jahrelanger Tätigkeit als Rechtsanwalt und Strafverteidiger nun noch einmal die Schulbank drücken zu müssen.

Doch es führt wohl kein Weg daran vorbei. Dem Wunsch vieler auch älterer Kollegen, eine "Alte-Hasen-Regelung" in die Fachanwaltsordnung aufzunehmen, wurde von den berufsständischen Vereinigungen nicht Rechnung getragen. Rückblickend gesehen halte ich dies für sinnvoll.

Zunächst ging es darum, einen geeigneten Fachanwaltslehrgang zu finden. Ein Kompaktlehrgang, der eine mehrwöchige Abwesenheit von der Kanzlei erfordert hätte, kam von vornherein für nicht in Betracht. Der Lehrgang sollte neben dem weiterlaufenden Kanzleibetrieb absolviert werden.


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Schließlich setzte ich mich mit der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im DAV in Verbindung, die zu jener Zeit (1997) gerade einen Fachlehrgang Strafrecht in Köln durchführte, der allerdings schon begonnen hatte, und die anschließend einen gleichartigen Fachlehrgang in Dortmund durchzuführen beabsichtigte.

Da beide Lehrgangsorte vom Kanzlei- und Wohnsitz in Düsseldorf aus gut zu erreichen waren, enschloß ich mich für den Einstieg in den laufenden Lehrgang in Köln und die Fortsetzung des künftig beginnenden Lehrgangs in Dortmund.

Für einen nicht mehr ganz jungen Praktiker - ich bin Jahrgang 1948 - war es zunächst nicht ganz einfach, sich nach dem abwechslungsreichen und teilweise hektischen Büro- und Gerichtsalltag an die Schulsituation einer Seminarteilnahme zu gewöhnen.

Der gesamte Lehrgang bestand aus 7 Blöcken von jeweils 3-tägiger Dauer (in einem Fall 2 Tage) und wurde durchgeführt jeweils von Donnerstag bis Samstag in Abständen von etwa 14 Tagen. Jeweils zum Ende eines der 3 Themenblöcke war eine etwa 5-stündige Klausur zu schreiben.

Diese Anforderungen - 20 Tage ganztägiger Unterricht und drei etwa 5-stündige Klausuren - sind meines Wissens bei allen Anbietern etwa gleich und entsprechen den Zulassungsrichtlinien durch die Fachanwaltsordnung und der Handhabung der einzelnen Anwaltskammern.

Der Kölner Lehrgang

Die Verhältnisse im Tagungslokal in Köln waren hervorragend.

Der Lehrgang wurde in den Räumen eines Büroservice in der Innenstadt durchgeführt. Es nahmen - grob geschätzt - etwa 40 bis 50 Kollegen teil, die zum größten Teil wesentlich jünger als ich waren. Recht viele der Teilnehmer waren junge Juristen, die teilweise noch gar nicht das 2. juristische Staatsexamen abgelegt hatten oder zwar Volljuristen waren, aber noch keine anwaltliche Zulassung angestrebt hatten. Diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer - diesen Eindruck hatte ich jedenfalls - waren natürlich die schulische Atmosphäre eines Lehrganges gewohnt, allerdings wurde bei den zahlreichen Pausengesprächen deutlich, daß sie mangels praktischer Erfahrungen in der Strafverteidigung jedenfalls aus meiner Sicht nicht unbedingt soviel von den gebotenen Vorträgen profitierten wie etwa ich als "alter" Anwalt.

Tatsächlich gehörte ich gemeinsam mit einigen auch älteren Kollegen zu den Senioren der Veranstaltung.

Da ich in den laufenden Kölner Lehrgang eingestiegen bin, begann ich im Grunde mit dem Ende: "Kapital- und Wirtschaftsstrafrecht". Ich selbst fand diesen Baustein hinsichtlich der Dozenten hervorragend besetzt und habe auch als erfahrener Praktiker Gewinn daraus ziehen können.

Die wirtschaftstrafrechtliche Klausur am Ende dieses Lehrgangsblockes war aus meiner Sicht durchaus schwierig, aber bei entsprechender Konzentration während der Vorträge und intensiver häuslicher Vorbereitung durchaus schreibbar.

Die häusliche Vorbereitung ist natürlich für einen intensiv tätigen und belasteten Anwalt ein zeitliches Problem. Während die meist jüngeren Teilnehmer zum großen Teil durch sonstige Tätigkeit nicht ausgelastet erschienen, sah meine Teilnahme so aus, daß ich morgens zum Seminar fuhr und nach dessen Abschluß kurz vor 18 Uhr abends zunächst das Büro aufsuchte, um dringende Post zu erledigen etc. Die Vorbereitung auf die Klausur erfolgte somit im wesentlichen an dem einzig freien Tag der Woche am Sonntag bzw. werktags nach Erledigung der täglichen Kanzleiarbeit dort in den späten Abendstunden.

Der Dortmunder Lehrgang

Anschließend ging es mit dem Dortmunder Fachlehrgang weiter. Dieser war in einem Hotel in unmittelbarer Nähe des Ruhrschnellweges untergebracht. Der Tagungssaal selbst wie auch die Versorgung mit Getränken etc. entsprachen leider nicht dem Kölner Standart und waren daher für mich jedenfalls enttäuschend.

Die in Dortmund zu schreibende nächste Klausur befaßte sich mit dem allgemeinen Strafrecht und war von einem Rechtsprofessor gestellt worden, der auch als Dozent im Fachlehrgang tätig ist. Sie hatte - jedenfalls subjektiv für mich - den höchsten Schwierigkeitsgrad der drei insgesamt geschriebenen Klausuren, denn sie befaßte sich mit - aus Sicht eines Praktikers - recht entlegenen Themen des allgemeinen Strafrechts.

Schwerpunktthema war die alic (actio libera in causa). Ich selbst hatte bisher weder als Staatsanwalt noch als Richter oder gar Rechtsanwalt mit diesem Rechtsinstitut praktisch viel zu tun. Praktiker werden mir zustimmen, daß die alic - ähnlich wie die Irrtumsproblematiken - in deutschen Gerichten kaum jemals diskutiert wird, ganz nach dem Motto: "Die Tatbestandsvollendung indiziert Rechtswidrigkeit und Schuld".

Hinzu kam, daß der die Klausur entwerfende Rechtsprofessor bei seiner Aufgabenstellung auf die Kenntnis neuester obergerichtlicher Rechtssprechung zum entlegenen Gebiet der "actio libera in causa" Wert legte, dies vorab glücklicherweise auch andeutete, so daß die Vorbereitung der Klausur für mich jedenfalls sehr intensiv ausfallen mußte. Außerdem war ein abgelegenes strafprozessuales Problem zu erörtern, glücklicherweise waren entsprechende Hinweise in seinem Vortrag jedenfalls für den aufmerksamen Zuhörer zu vernehmen und ermöglichten jedenfalls eine gewisse gedankliche Vorbereitung auf die Thematik im großen und ganzen.

Die nächste - und für mich letzte - in Dortmund zu schreibende Klausur befaßte sich mit dem Revisionsrecht. Für einen Praktiker, der bereits zahlreiche strafrechtliche Revisionen begründet hat, war dies eine vergleichsweise eingängige Aufgabenstellung, die auch zu bewältigen war.

Das Zulassungsverfahren

Leider wurde die Geduld der Teilnehmer hinsichtlich der Bewertung der Arbeiten auf eine recht harte Probe gestellt. Es dauerte mehrere Monate, bis die Klausurergebnisse vorlagen und von dem Veranstalter gemeinsam mit den bewerteten Klausuren im Original übermittelt worden sind.

Die Klausuren werden von den Prüfern im Fachanwaltslehrgang nur dahingehend bewertet, ob sie den Anforderungen genügen oder nicht, Noten werden also nicht vergeben. Eine einigermaßen zuverlässige Angabe über eine Durchfallquote kann ich nicht machen, es wurde allerdings davon gesprochen, daß diese bei weitem nicht so hoch wie etwa bei den Klausuren des juristischen Staatsexamens liegt.

Glücklicherweise entsprachen alle drei von mir gefertigte Klausuren nach Auffassung der Prüfer den gestellten Anforderungen, so daß keine der Klausuren nachgeholt werden mußte. Eine Nachholung verfehlter Klausuren ist möglich, allerdings aus meiner Sicht recht aufwändig.

Da wohl kaum eine Kandidat die Nerven haben wird, nur zum jeweiligen Klausurtermin an den betreffenden Veranstaltungsort anzureisen, sondern vorsorglich den gesamten Block noch einmal belegen wird, um auch etwaige Hinweise auf das jeweilige Thema der Klausur aufgreifen zu können, ist der Aufwand zur wiederholten Anfertigung einer Klausur natürlich beträchtlich.

"Mein" nächster Lehrgang - Lehrgang dieses Veranstalters - hätte in Erfurt/Thüringen stattgefunden. Ich hätte also den Block dort belegen und entsprechende Flugkosten und Kosten für Hotelunterbringung etc. aufbringen müssen, um eine Klausur wiederholen zu können.

Natürlich drängt einen niemand. Es bleibt jedem überlassen, die Klausur zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal zu schreiben, etwa wenn ein Lehrgang in erreichbarer Nähe des Wohn- oder Kanzleiortes angeboten wird.

Es schließt sich nach erfolgreichem Seminar der bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu stellende Antrag auf Verleihung des Fachanwaltstitels an. Der Antrag ist durch formloses Schreiben zu stellen, allerdings sollten sinnvollerweise sämtliche Formalien beachtet werden.

Übrigens: Eine mindestens dreijährige anwaltliche Zulassung zum Zeitpunkt der Antragstellung ist Voraussetzung, eine aus meiner Sicht eher zu niedrige Anforderung an die praktsichen Erfahrungen eines Fachwanwalts (einer Fachanwältin) für Strafrecht.

Die Voraussetzungen für die Verleihung des Fachanwaltstitels sind abgesehen davon aus meiner Sicht durchaus hoch. So müssen etwa dem Prüfungsausschuß für die Verleihung des Fachanwaltstitels im Strafrecht 60 in den letzten 3 Jahren vor Antrsgstellung bearbeitete Strafrechtsfälle nachgewiesen werden, was sicher für einen forensisch tätigen Rechtsanwalt mit einem gewissen Schwerpunkt im Strafrecht kein großes Problem sein dürfte. Allerdings müssen mindestens 40 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht oder bei einem übergeordnetem Gericht (z.B. Strafkammer) nachgewiesen werden.

In einer Zeit, in der viele auch durchaus gewichtige Strafsachen bei dem Strafrichter angeklagt werden, wird es für Einzelanwälte oder Mitglieder kleiner Sozietäten, die nicht bereits sehr intensiv strafrechtlich tätig sind, durchaus gelegentlich ein Problem sein, mindestens 40 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht oder höher (Strafkammer) in den letzten 3 Jahren vor Antragsstellung nachzuweisen.

Nach § 5 f, 2. Satz der geltenden Fachanwaltsordnung können im übrigen Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer anderen Geichtung führen. Dies liegt dann im Ermessen des Ausschusses.

Die praktische Handhabung dieser Regelung ist mir unbekannt. Jedenfalls empfiehlt es sich, in der dem Antrag an die Rechtsanwaltskammer beizulegenen Liste bearbeiteter Strafsachen einige erklärende Worte zu dem jeweiligen Verfahren beizufügen, um den Ausschuß auf diese Weise hinreichend zu informieren und etwaige Rückfragen entbehrlich zu machen.

Das Zertifikat über die Teilnahme und die drei ordnungsgemäß bewerteten Klausuren habe ich Ende Juni 1998 von der Arbeitsgemeinschaft für Strafrecht erhalten. Mit Schreiben vom 10.08.98 an die Rechtsanwaltskammer habe ich unter Beifügung sämtlicher Unterlagen die Verleihung des Fachanwaltstitel Anwalt für Strafrecht beantragt. Mit Schreiben vom 17.09.98 wurde mir der Titel unter Beifügung einer entsprechenden Urkunde verliehen.

Faszit:

Der Zeitaufwand war beträchtlich. Neben den genannten 20 Tagen Seminarteilnahme kamen Zeiten der Vorbereitung für die Klausuren, die ich jedenfalls für meine Person mit etwa 2 vollen Arbeitstagen je Klausur veranschlage und Fahrzeiten zu den Seminarorten (etwa 40 Zeitstunden).

Auch der finanzielle Aufwand war nicht unerheblich, insgesamt dürften die Ausgaben für Lehrgangsteilnahme, Tagungspauschale inkl. Verpflegung, Fahrtkosten und Gebühren für die Anwaltskammer bei mindestens 5.000 Euro gelegen haben.

Unabhängig davon kann ich jeder Kollegin/ jedem Kollegen eine Teilnahme nur empfehlen. Auch als strafrechtlich erfahrener Anwalt habe ich eine Menge gelernt bzw. altes - vielleicht schon verschüttetes - Wissen aufgefrischt. Auch zwingt mich die Fortbildungsverpflichtung, der jedenfalls die Düsseldorfer Kammer Beachtung schenkt, zu einer weiteren Pflege und Auffrischung erworbenen Wissens, was nur jedermann - sicher auch unsere Mandanten - begrüßen werden. Schließlich - auch dies ist zu sehen - hat die Teilnahme an dem Lehrgang den einen oder anderen Kontakt zu Kollegen hergestellt, der auch über die Teilnahme hinweg andauert.

(Hinweis: Dieser Beitrag wurde 1999 erstellt, eine Aktualisierung ist weder beabsichtigt noch möglich, da ich seit 1998 Fachanwalt für Strafrecht bin und die aktuelle Gestaltung von Fachanwaltslehrgängen naturgemäss nicht kenne.)