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. Als Deutscher auf der Flucht im Ausland .... ... eine Information über Furcht vor Strafverfolgung, Fahndung, Festnahme bzw. Verhaftung in einem ausländischen Staat, über Angst vor Anordnung der Auslieferungshaft und vor einer Auslieferung nach Deutschland. Ständig befinden sich hunderttausende deutsche Staatsangehöriger im Ausland. Natürlich besteht nicht gegen jeden von ihnen ein - internationaler - Haftbefehl.
Daneben gibt es eine zahlenmässig kleinere Anzahl von deutschen Staatsangehörigen, die sich weniger freiwillig im Ausland aufhalten. Es sind Menschen, die Ärger mit deutschen Behörden hatten und sich aus Angst vor Strafverfolgung oder gar Inhaftierung ins Ausland abgesetzt haben. ...zur Vorseite oder lesen Sie unten weiter, wenn Sie der Beitrag interessiert:
Niemand kennt auch nur einigermassen genau deren Anzahl. Nachdem ich allerdings in den letzten Jahren etliche derartiger Mandanten betreut habe und helfen konnte, ihre Probleme mit deutschen Staatsanwaltschaften und Gerichten zu bereinigen, schätze ich, dass es mehrere tausend Deutsche sein müssen, die sich ständig aus Furcht vor deutschen Strafverfolgern auf der Flucht befinden und im Ausland verstecken. Für diese Menschen habe ich meinen Beitrag verfasst. Die Situation des flüchtigen Deutschen im Ausland Eine Beschreibung der Situation auf der Flucht vor deutschen Strafverfolgern lässt sich nicht für alle Betroffenen einheitlich darstellen. Zu unterschiedlich sind die jeweiligen Voraussetzungen und Gegebenheiten. Hier nur einige der Kriterien, an denen sich der voraussichtliche Erfolg dauerhafter Flucht ins Ausland festmachen lässt:
Wer aus Angst vor deutscher Strafverfolgung kopflos und ohne hinreichende Vorbereitungen ins Ausland flieht, über nur bescheidene finanzielle Mittel verfügt, als Tourist einreist und somit zwangsläufig irgendwann "illegal" ist, im übrigen noch nicht einmal erwarten kann, bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung den Reisepass verlängern zu lassen, wird vermutlich keine allzu dauerhafte und erfolgreiche Flucht vor deutscher Strafverfolgung bewerkstelligen. Wer sich - was auch im Fluchtland illegal und strafbewehrt ist - falsche Papiere besorgt, damit aber auffällt, wird im Zweifel einige Monate in einem unter Umständen elenden ausländischen Gefängnis verbringen, bevor er letztendlich den deutschen Behörden übergeben und anschliessend im Heimatland vor Gericht gestellt wird. Wer schliesslich in Deutschland wegen einer derart schweren Straftat verfolgt wird, dass sich die Zielfahnder des Bundeskriminalamtes für ihn interessieren (Motto: "Wir kriegen sie alle"), wird seine vorübergehende Freiheit auf der Flucht kaum geniessen können. Meine Erfahrung nach Verteidigung auch "prominenter" Flüchtlinge, die etwa aus Südamerika zurückgeholt wurden und in Deutschland ihren Prozess hatten: "Sie" - die Beamten des BKA - "finden tatsächlich (fast) alle." Es spricht also unter Umständen vieles dafür, die Flucht ins Ausland abzubrechen und sich den deutschen Behörden zu stellen. Dies natürlich nicht "einfach so". Wer seine Flucht ins Ausland abbricht und den nächsten Flieger ins Heimatland besteigt, hat damit zu rechnen, bei Einreise am Flughafen festgenommen, dem nächsten Haftrichter vorgeführt, sodann auf beschwerlichm Wege von Haftanstalt zu Haftanstalt dem Gefängnis zugeführt zu werden, das im Bezirk der für seinen Fall zuständigen Staatsanwaltschaft liegt, um dort als Untersuchungsgefangener für zumindest Monate zu verweilen. Dies selbst dann, wenn der Tatvorwurf vielleicht gar nicht so gewaltig ist, und bei umsichtigem Vorgehen eine Inhaftierung vermeidbar wäre. Vorbereitung der Rückkehr nach Deutschland Wer sich - wofür meist gute Gründe sprechen - dazu entschliesst, die Flucht zu beenden und sich im Heimatland der Strafverfolgung zu stellen, sollte seine Rückkehr umsichtig vorbereiten. Die sinnvollen Vorbereitungen gliedern sich etwa wie folgt:
Dies alles klingt natürlich für den juristischen Laien kompliziert. Zugegeben, es ist meist auch kompliziert. Der Verteidiger wird mit viel Fingerspitzengefühl vorgehen müssen. Erfahrungen aus zahlreichen derartigen Fällen belegen jedoch, dass der Erfolg dieses Vorgehens den Aufwand rechtfertigt. Dazu folgende Beispielsfälle, die wegen der Verschwiegenheitspflicht des Strafverteidigers anonymisiert und geringfügig abgewandelt wurden. Beispielsfall 1 Mandant oder Mandantin hat sich einer Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung in Millionen- Höhe in ein Land abgesetzt, das wegen dieses Delikts nicht nach Deutschland ausliefert. Wir trafen uns vorsichtshalber in einem Hotel in diesem Land, was sich im folgenden auch als sinnvoll erwies. Meine anschliessende Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der deutschen Staatsanwaltschaft und eine Besprechung mit dem zuständigen Staatsanwalt ergab, dass ein Haftbefehl besteht und bei Einreise in Deutschland mit sofortiger Verhaftung zu rechnen wäre. Eine weitere ausführliche Besprechung mit der Mandantschaft im Fluchtland ergab zahlreiche Ansatzpunkte, mit denen den Tatvorwürfen aussichtsreich begegnet werden konnte. Diese Argumente wurden dem Staatsanwalt vorgetragen, der daraufhin die Aufhebung des bestehenden Haftbefehls erwirkte und die bestehende Ausschreibung zur Festnahme zurücknahm. Der betreffende Mandant bzw. die betreffende Mandantin befindet sich inzwischen wieder in Deutschland, kann der früheren Berufstätigkeit nachgehen und sich ungehindert frei bewegen. . Schon daraufhin war absehbar, dass im anstehenden Strafprozess im schlimmsten Fall die Verhängung einer Bewährungsstrafe drohte, eine Inhaftierung somit keinesfalls zu erwarten wäre. So kam es auch und noch besser: Einige Tatvorwürfe wurden inzwischen fallengelassen, in der Hauptverhandlung vor einem ostdeutschen Gericht konnten wir die Verurteilung zu einer milden Geldstrafe erreichen. Wäre stattdessen die Flucht fortgesetzt und auf die Einschaltung eines deutschen Verteidigers verzichtet worden, hätte mein Mandant über weitere Jahre hinweg sein Fluchtland nicht verlassen können und in ständiger Angst leben müssen. Also ein guter Ausgang der Sache. Beispielsfall 2 Der Mandant hat sich wegen mehrerer Straftaten, begangen in Deutschland, in das aussereuropäische Ausland abgesetzt. Obwohl er die Sprache dieses Landes gut spricht und dort Bekannte hat, die ihm behilflich sind, plant er nach einiger Zeit die Rückkehr nach Deutschland. Er vermisst seine Angehörigen, seine Freundin und hat schlicht Heimweh. Seine Angehörigen in Deutschland stellen den Kontakt zum Strafverteidiger her. Das Treffen mit dem Mandanten findet unter konspirativen Bedingungen im Ausland statt. Die Vorsicht erweist sich als begründet, später erfahren wir, dass gegen den Mandanten inzwischen ein internationaler Haftbefehl bestand. Nachdem in längeren vertrauensvollen Gesprächen die Entscheidung des Mandanten gereift ist, sich ungeachtet drohender Verhaftung in Deutschland zu stellen, bereite ich die Rückkehr ins Heimatland vor. Nach Deutschland zurückgekehrt führe ich Besprechungen mit den zuständigen Sachbearbeitern der deutschen Strafverfolgungsbehörde, nehme Akteneinsicht und handle die Bedingungen einer Rückkehr des Mandanten aus. Zwar wird sich die Verhaftung nach Einreise nicht verhindern lassen, es kann jedoch die Zusage erreicht werden, dass der Mandant wenige Wochen nach Selbststellung und Vernehmung zu seinen Straftaten von der Haft verschont, also auf freien Fuss gesetzt werden wird. Ein weiteres Treffen mit dem Mandanten in seinem Aufenthaltsland schliesst sich an.Diverse Einzelheiten werden erörtert, die Möglichkeit der ungehinderten Ausreise aus dem Fluchtland wird ventiliert (fragen Sie mich nicht nach Einzelheiten), und dann besteigen wir gemeinsam den Flieger nach Deutschland. Unmittelbar vor Einstieg in die Maschine der verabredete Anruf über Handy bei meiner Sekretärin. Ich sage nur zwei Worte: "Aktion läuft". Meine Mitarbeiterin wartet absprachegemäss 30 Minuten (wir wollten erst sicher in der Luft sein und nicht mehr im Fluchtland festgehalten werden können) und verständigt dann die Strafverfolger in Deutschland, mit welchem Flug der Mandant zu welcher Uhrzeit an welchem Flughafen ankommen wird, um sich zu stellen. Erwartungsgemäss werden wir bei Ankunft in Deutschland am Gate erwartet. Wir warten im Flieger, bis alle anderen Fluggäste ausgestiegen sind, und gehen dann auf die Beamten zu: "Guten Tag, Sie erwarten uns". Die Begrüssung ist freundlich, schliesslich stellt sich der Mandant freiwillig. Die Formalitäten der Festnahme werden erledigt, während ich mit den Beamten Kaffee trinken gehe. Anschliessend fahren wir gemeinsam zum Ermittlungsrichter, der den Haftbefehl verkündet. Mein Mandant wird absprachegemäss in die Justizvollzugsanstalt gebracht, wo ich ihn wenige Tage später - wie zuvor geplant und abgestimmt - besuchen kann, um ihm weiter Mut zuzusprechen. Wenige Wochen später sind die Vernehmungen abgeschlossen und mein Haftprüfungsantrag hat Erfolg: Der Mandant wird, nachdem sich im Hinblick auf die freiwillige Rückkehr und Selbststellung kein Haftgrund mehr feststellen lässt, freigelassen. Ich nehme ihn vor dem Gefängnistor in Empfang und kann ihn wenige Fahrtstunden später den glücklichen Angehörigen übergeben. Übrigens: Das Strafverfahren ist inzwischen gut ausgegangen. Mein Mandant ist zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden, muss also nicht noch einmal ins Gefängnis. Er hat inzwischen geheiratet und führt ein glückliches Leben. Die überstürzte damalige Flucht ins Ausland begreift er inzwischen als grossen Fehler. Schlussbetrachtung Die gewissenhafte anwaltliche Vorbereitung der Rückkehr eines flüchtigen deutschen Staatsbürgers in das Heimatland erfordert zwangsläufig einigen Aufwand. Der Verteidiger wird den Mandanten zur Vermeidung dessen Verhaftung nicht in seine Kanzlei einbestellen, sondern sicherheitshalber im Ausland treffen und sprechen müssen. Die Einreise des rückkehrwilligen Mandanten muss sorgfältig vorbereitet werden, schliesslich geht es darum, eine Verhaftung bei Einreise zu verhindern oder zumindest die Möglichkeit einer alsbaldigen Freilassung / Haftverschonung im Vorfeld abzuklären. Nicht jeder Mandant wird - die in Deutschland zu erwartenden gerichtlichen Konsequenzen werden ihm vom Anwalt erläutert - rückkehrwillig sein. Er hat jedenfalls aber bei dem hier vorgestellten Vorgehen eine Information, was ihn im Falle der Selbststellung in Deutschland erwartet, und mag dann seine Entscheidung eigenverantwortlich treffen. In den von mir bearbeiteten derartigen Fällen zeigte sich meist, dass sich die Rückkehr lohnte. |