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. Was Sie über die Geldstrafe wissen sollten ...
Das Gericht setzt nicht einfach einen Betrag (z.B. 2.000 Euro) fest, der an die Staatskasse zu zahlen ist, sondern verurteilt vielmehr zur Zahlung einer bestimmten Anzahl sogenannter Tagessätze in einer bestimmten Höhe.
... zur Vorseite oder lesen Sie unten weiter, wenn Sie der Beitrag interessiert: Der Betrag von 2.000 Euro ist zwar derselbe, es ist aber nicht dasselbe, ob diesen Betrag ein Generaldirektor oder eine Rentnerin zahlen sollen. Den einen schmerzt es vermutlich nicht, die andere wird ihre Lebensführung erheblich einschränken müssen, um die Strafe bezahlen zu können. Demgemäß hatte sich der deutsche
Gesetzgeber entschlossen, im Sinne einer Gleichbehandlung
aller Straftäter bei Verhängung einer Geldstrafe quasi
eine Einkommensvariable einzuführen: Die Tagessatzhöhe.
Die Praxis bei der Bemessung
der Anzahl der Tagessätze
Das Nettoeinkommen Fraglich erscheint nun aber, was insbesondere unter strafrechtlichen Gesichtspunkten unter dem Nettoeinkommen des Täters zu verstehen ist, denn die Definition des Nettoeinkommens ist ein maßgeblicher Faktor bei der Berechnung der Tagessatzhöhe. Der strafrechtliche Nettoeinkommensbegriff umfaßt grds. alle Einkünfte aus selbständiger und nicht selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Gewerbe, Land- oder Forstwirtschaft, aus Vermietung und Verpachtung , aus Versorgungsleistungen, aus Renten und aus Unterhaltsbezügen ( vgl. OLG Köln NJW 1976, S. 636; 1977, S. 307 ). Der Auslegung des Begriffs liegt eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde. So sind beispielsweise Gewinne und Verluste des Täters zu saldieren, da nur Einkünfte über die Verluste als Einkommen anzusehen sind ( vgl. BayObLG JZ 1977, S. 354 ). Zum Nettoeinkommen gehört somit alles, was dem Täter an Einkünften zufließt. Darunter fallen sowohl Bareinkünfte als auch Naturalbezüge ( z. Bsp. freie Kost und Logie; vgl. OLG Hamm NJW 1976,S. 1221; OLG Köln NJW 1977, S. 307 ). Diese Handhabung resultiert daraus, daß eine Privilegierung dessen vermieden werden soll, der nicht von Barleistungen, sondern von Naturalleistungen lebt. Ein Sonderfall ist in diesem Zusammenhang das Nettoeinkommen, das der Täter durchschnittlich haben könnte. Man spricht hier von dem sog. "potentiellen Nettoeinkommen" ( BGH MDR/D 75, S.541 ). Der Rückgriff auf diese Berechnung soll jedoch nur den Fällen vorbehalten sein, in denen der Zweck der Geldstrafe ihn gebietet, weil ansonsten der Zweck der Geldstrafe verfehlt würde, wie immer das zu verstehen ist. Anknüpfungspunkt ist hier, daß auch das, was der Täter an Einkünften erzielen kann, zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gehört, und daß der Täter, der seine Arbeitskraft brach liegen läßt, gegenüber dem arbeitenden Beschuldigten nicht besser gestellt werden soll. Hierbei kommt es also nicht darauf an, ob der Täter bei abstrakter Betrachtung mehr verdienen könnte, sondern vielmehr darauf, ob seine konkrete Lebensituation es ihm ermöglicht hätte, einer potentiellen Erwerbsquelle nachzugehen ( vgl. OLG Köln NJW 1977, S. 307; OLG Celle Nds.Rpfl. 1977, S. 108). Nicht zum Nettoeinkommen gehörende Geldbewegungen Nicht zum Nettoeinkommen gehört indes, was dem Täter von seinem Einkommen wirtschaftlich nicht zufließt, worunter zum Beispiel die laufenden Steuern (vereinahmte, aber abzuführende Umsatzsteuer), Sozialversicherungsbeiträge, evtl. Betriebsausgaben, Verluste, Werbungskosten, sowie Kranken- und Altersversicherungen u.ä. fallen. Legt man dieses Verständnis des Nettoeinkommens zu Grunde, ist somit alles, was dem Täter an geldwerten Einkünften und Vorteilen zufließt und bei ihm verbleibt, in Ansatz zu bringen . Maßgebliche Einkommensverhältnisse Für die Festsetzung der Höhe der Tagessätze sind grds. die Einkommensverhältnisse des Täters maßgeblich, wie sie zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bestehen. Nur soweit im Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits eine sichere Veränderung der Einkommenslage abzusehen ist ( Bsp: berufliche Beförderung des Täters; unmittelbar bevorstehende Pensionierung ) kann diese auch berücksichtigt werden. Unproblematisch ist die Anwendung dieser Grundsätze auf den Musterfall des Junggesellen als durchschnittlichem Alleinverdiener. Hier ist der Lohnstreifen Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der o.a. Faktoren, also der auszahlbare Nettolohn.. Probleme werfen jedoch einzelne in der Praxis häufige Fallgruppen auf: Nicht berufstätige Hausfrauen / Hausmänner Soll gegen die nicht beruftätige Hausfrau bzw. den Hausmann eine Geldstrafe festgesetzt werden, so ist umstritten, was als Nettoeinkommen in Ansatz zu bringen ist. So wird z. Bsp. vertreten, daß bei einer nicht berufstätigen Ehefrau von der Hälfte des Gesamtbetrages auszugehen sein soll, der beiden Eheleuten für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht ( OLG Hamm MDR 1976, S. 595 ). Dieser Sichtweise steht die übrige Rechtsprechung und Literatur jedoch in weiten Teilen ablehnend gegenüber ( BGH 27, S. 228 ; Düsseldorf NJW 77, S. 260; Hamm NJW 77, S. 724; stellv. Meyer in NJW 1976, S. 1110 ). Im Ergebnis hat sich wohl die Vorgehensweise durchgesetzt, welche den Grundsätzen des Nettoeinkommensprinzips auch am nächsten kommt; nämlich das Einkommen als Grundlage zur Berechnung zu nehmen, das ihr / ihm aus dem Familieneinkommen tatsächlich zufließt. Es ist also im Rahmen des Lebenszuschnitts der Familie auf den definitiv gewährten Naturalunterhalt unter Einschluß des Taschengeldes abzustellen ( vgl. Düsseldorf JZ 84, S. 683 ). Ist eine genaue Bezifferung nicht möglich, so hat gem. § 40 Abs. III StGB eine Schätzung zu erfolgen, die gfs.. das Einkommen des Ehemanns, die Zahl der Kinder und den Lebensstandard der Familie berücksichtigt. Einschränkungen: Besonderheiten können sich bei unentgeltlicher Mitarbeit im Betrieb eines Ehegatten ergeben . Dann kann unter Umständen das gesparte Entgelt als potentielles Einkommen des Mitarbeitenden gesehen werden. Hier ist aber insbesondere auf die konkreten Verhältnisse zu achten, denn bleibt die Hauptlast die Haushaltsführung bei dem unentgeltlich mitarbeitenden Ehegatten, so berechtigt auch die unentgeltliche Mitarbeit nicht sofort zur Annahme eines potentiellen Einkommens ( Bay DAR / R 78, S. 206, bei einer Familie mit fünf Kindern ). Studenten ( Praktikanten, Lehrlinge, Schüler ) Ähnliches gilt auch für Studenten. Auch hier erscheint eine Berücksichtigung von potentiellen Einkünften als unangemessen, denn wer in der Berufsausbildung steht, kann schwerlich darauf verwiesen werden, daß er doch die Möglichkeit gehabt hätte, Geld zu verdienen ( vgl. Celle NdsRpfl. 77, S. 108). Das in Ansatz zu bringende Nettoeinkommen beschränkt demnach zunächst auf Zuwendungen der Eltern, Leistungen nach Versorgungsrecht oder Zahlungen nach BAFÖG, ferner aus Erträgen etwa bereits erworbenen bzw. ererbten Vermögens ( OLG Köln 1976, S. 636). Weiterhin wäre der Wert etwaiger regelmäßiger Sachbezüge - z.B. Verpflegungsleistungen der Eltern - hinzuzurechnen, denn auch hier ist der jeweilige Lebenszuschnitt des Täters maßgebend ( OLG Hamm MDR 1977, S. 596 ), was insbesondere bei Kindern begüterter Eltern Auswirkungen haben kann. Für Schätzungen gem. § 40 Abs III bedarf es insoweit konkreter Feststellungen. Ob Nebeneinkünfte des Studenten ebenfalls dem Nettoeinkommen zugerechnet werden können, ist letztlich eine Frage tatrichterlicher Beurteilung. So haben in diesem Zusammenhang die Revisionsgerichte nur zu überprüfen, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täter ausreichend festgestellt und in rechtsfehlerfreier Weise berücksichtigt wurden ( BGH NJW 1977, S. 1460; BGH MDR 1977 S.855 ). So ist zum Beispiel von einem Abstellen auf Nebentätigkeiten im Grundsatz auszugehen, wenn der Student regelmäßig in den Semesterferien Tätigkeiten ausübt, die seinen Lebensstandard erhöhen. Zum Themenkreis Semesterferien haben die OLG Frankfurt und Köln ( NJW 1976, S. 636 (allerdings nur in Form von obiter dicta ) allgemein festgehalten, daß Studenten ihre Semesterferien nicht zu ausbildungsfremden Zecken verwenden müssen und es eine generelle Verpflichtung zur Ferienarbeit nicht gibt ( OLG Celle NdsRpflg. 1977, S.108 ; OLG Köln NJW 1976, S. 636 ). Der BGH erkennt jedoch nicht an, daß das Ausbildungsinteresse oder gar das Erholungsinteresse von Studenten schlechthin der Anforderung vorgeht, nach vorhandenen Möglichkeiten und Kräften durch Erwerb von Nebeneinkommen zur Bezahlung einer Geldstrafe für begangenes Unrecht einzustehen ( BGH NJW 1977, S. 1460 ). Letzten Endes ist hierbei auf die Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme abzustellen, die zum Beispiel kurz vor dem Examen nicht ohne weiteres gegeben ist. Ansonsten kann es jedoch bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe durchaus der Billigkeit entsprechen davon auszugehen, daß der Student in den Semesterferien dazuverdienen kann. Ob er bis dahin bereits Ferienarbeit geleistet hat, ist ohne Bedeutung ( OLG Köln NJW 1976, S. 635 ). Einkommensschwache Personen Das Nettoeinkommen bemißt sich bei diesem Personenkreis an den Unterstützungs- und Fürsorgeleistungen und an etwaigen Sachleistungen, wozu auch freie Kost und Wohnung zählen. Besonderes Augenmerk sollte den arbeitslosen Tätern gewidmet werden, bei denen bei der Bemessung der Tagessatzhöhe darauf zu achten ist, wie lange die Arbeitlosigkeit bereits andauert und ob sie "unfreiwillig" arbeitslos sind. Hier könnte im Einzelfall ein potentielles Einkommen zugrundegelegt werden. Ansonsten dürfte die Bestimmung des Nettoeinkommens bei diesem Personenkreis nicht allzu problematisch sein. Jedoch ist gerade in diesem Bereich bei der Festsetzung der Höhe des Tagessatzes besondere Sorgfalt nötig, denn hier ist die Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von besonderer Bedeutung. Hier wird sogar erwogen, sofern eine hohe Anzahl von Tagessätzen im Raum steht, die Tagessatzhöhe angemessen zu senken und damit einer Steigerung der Strafwirkung gerade bei Einkommensschwachen entgegen zu wirken (vgl. BGHSt 26, S. 331 ). Denn hier ist stets zu bedenken ( insbesondere bei mehr als 30 Tagessätzen ), daß der nahe am Existenzminimum Lebende unter der Geldstrafe stärker leiden dürfte als der Normalverdienende, und daß er ebenfalls erheblich länger brauchen wird, bis er die Schmälerung seiner Mittel wieder kompensiert hat. Dies gilt auch für den Fall, daß eine Ratenzahlung gestattet wurde. Aus diesen Gründen meint das OLG Köln ( NJW 1976, S. 636 ), daß bei diesem Personenkreis auch ein deutlich unter dem Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens liegender Betrag als Tagessatz gerechtfertigt sein kann. Bei Sozialhilfeempfängern und ähnlichen einkommensschwachen Personengruppen kann daher die Tagessatzhöhe auch niedriger festgesetzt werden, jedoch nur ausnahmsweise auf den Mindestsatz von lediglich 1 Euro( vgl. OLG Köln NJW 1977, S. 307). Zusammenfassung Faustformel der Bemessung einer Geldstrafe im Strafverfahren ist die, daß bei nicht allzu schwerwiegenden Delikten bisher unbestrafter Angeklagter mit der Verhängung einer Geldstrafe in Höhe etwa eines Nettomonatsgehalts zu rechnen ist. Soweit Unterhaltspflichten bestehen, werden vor Errechnung der Tagessatzhöhe (mtl. Nettoeinkommen ./. 30 Tage) Abzüge vorgenommen, die sich je nach Richter und Gerichtsbezirk zwischen 2/10 des Nettoeinkommens für die nicht berufstätige Ehefrau bzw. 1/10 des Nettoeinkommens für jedes unterhaltsberechtigte Kind und den unter Umständen höheren Abzügen nach der sog. Düsseldorfer Tabelle bzw. anderen im Bundesgebiet verwendeten Unterhaltstabellen bewegen. Bei der Berechnung wird weitgehend auf das Einkommen zur Zeit der Verurteilung - nicht das zur Zeit der Tat - abgestellt. In mehr als 20-jähriger Tätigkeit in deutschen Strafgerichtssäälen habe ich nicht ein einziges mal erlebt, daß ein Richter den Nachweis des Gehalts durch Vorlage einer Gehaltsbescheinigung verlangt und hierzu die Verhandlung der Sache unterbrochen oder vertagt hätte. Meist reichen den Beteiligten im Gerichtssaal mehr oder minder plausible Angaben des Angeklagten. Wer natürlich - aus der Gerichtsakte ersichtlich - wegen einer Trunkenheitsfahrt, begangen mit einem auf ihn zugelassenen neuen S-Klasse-Mercedes beschuldigt wird, unter einer Wohnanschrift gemeldet ist, bei der es sich gerichtsbekannt um ein nobles Villenviertel handelt, und mit Rolex-Uhr den Gerichtssaal betritt, wird kaum glaubhaft bekunden können, seine vierköpfige Familie mit einem Monatseinkommen von 1.500 Euro durchzubringen. Das merken dann auch Richter und Staatsanwälte, daß hier etwas nicht stimmt. |