|
. Festnahme oder Verhaftung nach deutschem Recht - hier ein Überblick (Hinweis: Die nachfolgend zitierte Abkürzung StPO bezieht sich auf Vorschriften der deutschen Strafprozessordnung) Voraussetzungen einer (vorläufigen) Festnahme:
... zur Vorseite oder lesen Sie unten weiter, wenn Sie der Beitrag interessiert: Festnahme gemäß § 127 Absatz 2 StPO In diesen Fällen erfolgt eine Festnahme unter folgenden Gesichtspunkten:
Nun sollte niemand die einschneidende Wirkung einer vorläufigen Festnahme insbesondere über eine Nacht hinweg verkennen. Es gehört sehr viel innere Stärke dazu, nach dieser "Demontage" der eigenen Person umsichtig zu handeln und an die zweckmäßige Einrichtung der eigenen Verteidigung zu denken. Natürlich haben Sie Anspruch darauf, im Falle der Festnahme Ihren Anwalt/ Ihre Anwältin zu verständigen. Sie kennen keine Rechtsanwälte? Selber schuld ...... Die Rufnummer eines Strafverteidigers/ einer Strafverteidigerin, möglichst einer Kanzlei mit einer Notrufnunmmer für die Zeiten außerhalb des üblichen Bürobetriebes, gehört in Ihre Brieftasche! Und noch eins: Es empfielt sich immer wieder, ohne vorhergehende anwaltliche Beratung keine - ich wiederhole k e i n e - Aussage zur Sache zu machen, egal wie albern, unbegründet oder an den Haaren herbeigezogen der Festnahmegrund erscheint. Die richterliche Vorführung Sollte die Polizei einen Beschuldigten festgenommen haben, steht es ihr frei, selbständig über dessen Freilassung zu entscheiden. In der Praxis geschieht dies relativ selten. Vor seiner Entscheidung über den Erlaß eines Haftbefehls prüft der Richter anhand der zu der Akte genommenen Ermittlungsergebnisse (Zeugenaussagen etc.) und durch Vernehmung des Beschuldigten zum Tatvorwurf die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls (§ 128 StPO). Der Haftbefehl gem. § 112 StPO Der Richter erläßt einen Haftbefehl, wenn
Haftverschonung gem. § 116 StPO Der Richter kann gleichzeitig mit dem Erlaß des Haftbefehls oder auch später dessen Aussetzung beschließen (§ 116 StPO). Eine Aussetzung des Vollzuges kommt in Betracht, wenn zwar der Erlaß eines Haftbefehls wegen Fluchtgefahr geboten erscheint, aber andere weniger einschneidende Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft geeignet erscheinen, die Fluchtgefahr auszuräumen. Vollzug der Untersuchungshaft Die Untersuchungshaft wird in einer regulären Justizvollzugsanstalt vollzogen, im Gegensatz zu Strafgefangenen hat ein Untersuchungsgefangener bestimmte Erleichterungen (er ist z.B. nicht verpflichtet, Anstaltskleidung zu tragen), aber auch einige wichtige Erschwerungen, insbesondere die, dass seine ein- und ausgehende Post kontrolliert, also vom Richter oder einem Staatsanwalt gelesen wird (Briefkontrolle). Gesetzlich vorgesehene Haftprüfungen Sollte der Untersuchungsgefangene keinen Verteidiger haben, findet nach dreimonatigem Vollzug der Untersuchungshaft eine Haftprüfung von amts wegen statt (§ 117 Absatz 5 StPO). Unabhängig davon, ob ein Beschuldigter einen Verteidiger hat, findet nach spätestens sechs Monate andauernder Untersuchungshaft allerdings eine (weitere) gesetzlich vorgeschriebene Haftprüfung bei dem Oberlandesgericht statt (§ 121 StPO). Haftprüfung auf Antrag des Beschuldigten Neben den gesetzlich vorgesehenen Haftprüfungen hat der Beschuldigte jederzeit das Recht, von sich aus eine gerichtliche Haftprüfung zu beantragen (§ 116 Absatz 1 StPO). Sollte er es ausdrücklich beantragen, wird über die Haftfortdauer aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden (§ 118 Abs. 1 StPO). Haftbeschwerde des Beschuldigten Anstelle des Antrags auf (mündliche) Haftprüfung kann ein Beschuldigter eine sogenannte Haftbeschwerde einlegen. Dies eröffnet den Weg zu einer schriftlichen oder unter Umständen auch aufgrund mündlicher Verhandlung erfolgenden Überprüfung des Haftbefehls. Gegen die Beschwerdeentscheidung des übergeordneten Gerichts (Haftbefehl des Amtsgerichts / Beschwerdeentscheidung durch das Landgericht) ist in Haftsachen die sogenannte "weitere Haftbeschwerde" zulässig, über die in unserem Beispielsfall das übergeordnete Oberlandesgericht entscheidet. Warnung vor "Schnellschüssen" Ob Haftprüfungsantrag oder Haftbeschwerde: Es kann nicht entschieden genug vor "Schnellschüssen" gewarnt werden. Selbst der unerfahrenste Anwalt ist in der Lage, seiner Mandantin oder seinem Mandanten und deren Angehörigen mit einem scheinbar professionellen Haftprüfungsantrag bzw. einer Haftbeschwerde zu imponieren, die er nach einem Muster aus einem im Buchhandel erhältlichen Formularbuch abdiktiert. Aber darum geht es nicht. Wer unüberlegt mit Haftprüfungsanträgen oder Haftbeschwerden herumwirft wie der "Nikolaus mit den Nüssen", wird seinem Mandanten im Ergebnis eher schaden als nützen. Gerade in Haftsachen sage ich immer: "Der erste Schuss muss sitzen", also sorgfältig bedacht werden. Wer sich dieser Mühe nicht unterzieht und als Strafverteidiger nur reinen Aktionismus zeigt, wird seine Mandanten zwar - wenn auch nur kurze Zeit - beeindrucken ("mein Anwalt kämpft für mich"), aber letztendlich die Fortdauer der Haft eher zementieren als beenden können. Es gehören eben besondere Erfahrung und Fingerspitzengefühl dazu, in Haftsachen erfolgreich zu sein. Wenn der Mandant seinem Verteidiger vertraut, wird ihm dies auch zu vermitteln sein. |