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Festnahme oder Verhaftung nach deutschem Recht - hier ein Überblick

(Hinweis: Die nachfolgend zitierte Abkürzung StPO bezieht sich auf Vorschriften der deutschen Strafprozessordnung)

Voraussetzungen einer (vorläufigen) Festnahme:

  Nach § 127 StPO ist jedermann auch ohne richterliche Anordnung - sprich: Haftbefehl - zur vorläufigen Festnahme Beschuldigter befugt, wenn jemand auf frischer Tat - also bei Begehung einer Straftat - angetroffen wird und entweder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann oder der Täter der Flucht verdächtig ist.

Staatsanwalt und Polizei haben gemäß § 127 Absatz 2 StPO ein erweitertes Recht zur Festnahme von Personen: Sie sind stets schon dann dazu berechtigt, wenn die Voraussetzungen zum Erlaß eines Haftbefehl vorliegen. Bei ihnen muß der Täter also nicht "auf frischer Tat" angetroffen werden.

Gemäß § 163 b StPO dürfen Staatsanwälte und jeder Polizeibeamter einen Beschuldigten sogar zur Feststellung seiner Identität festnehmen, auch wenn er weder auf frischer Tat angetroffen wurde noch die Voraussetzungen zum Erlaß eines Haftbefehls begründet erscheinen. In diesen Fällen reicht der Verdacht, daß der Beschuldigte eine Straftat begangen hat.

Als in der Praxis bedeutsam wird im folgenden die Festnahme durch Staatsanwalt oder Polizeibeamte gemäß § 127 Absatz 2 StPO abgehandelt. Die Festnahme also, bei der es um die Frage des künftigen Erlasses eines Haftbefehl geht.

 

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Festnahme gemäß § 127 Absatz 2 StPO

In diesen Fällen erfolgt eine Festnahme unter folgenden Gesichtspunkten:

  • Der einschreitende (festnehmende) Beamte sieht den Beschuldigten als einer Straftat dringend tatverdächtig an.
  • Es liegt aller Voraussicht ein sog. "absoluter" (dazu später) Haftgrund oder der Haftgrund der Fluchtgefahr (häufigste Fälle), der Verdunklungs- bzw. der Wiederholungsgefahr vor.
  • Die Festnahme ist wegen einer zu erwartenden Bestrafung verhältnismäßig (u.a. amgesichts der Vorschrift des § 127 a StPO).

(Haftraum / Zelle)

  Wer auf diese Weise als Beschuldigte/r festgenommen wurde, um dem zuständigen Haftrichter vorgeführt zu werden, muß sich in Geduld üben. Die sog. Vorführung zur Entscheidung über den Erlaß eines Haftbefehls oder aber die Freilassung muß zwar nach dem Gesetz "unverzüglich" erfolgen; darunter versteht das Gesetz allerdings eine Vorführung bei dem Richter bis spätestens am Tage nach der Festnahme (§ 128 StPO). Somit kann eine Festnahme therotisch knapp 48 Stunden dauern (z.B. Festnahme in der Nacht zum Montag um 00.15 Uhr, Vorführung beim Richter und dessen Entscheidung über den Erlaß eines Haftbefehls oder aber die Entlassung am Dienstag abend um 23.50 Uhr).

Nun sollte niemand die einschneidende Wirkung einer vorläufigen Festnahme insbesondere über eine Nacht hinweg verkennen. Es gehört sehr viel innere Stärke dazu, nach dieser "Demontage" der eigenen Person umsichtig zu handeln und an die zweckmäßige Einrichtung der eigenen Verteidigung zu denken.

Natürlich haben Sie Anspruch darauf, im Falle der Festnahme Ihren Anwalt/ Ihre Anwältin zu verständigen. Sie kennen keine Rechtsanwälte? Selber schuld ...... Die Rufnummer eines Strafverteidigers/ einer Strafverteidigerin, möglichst einer Kanzlei mit einer Notrufnunmmer für die Zeiten außerhalb des üblichen Bürobetriebes, gehört in Ihre Brieftasche!

Und noch eins: Es empfielt sich immer wieder, ohne vorhergehende anwaltliche Beratung keine - ich wiederhole k e i n e - Aussage zur Sache zu machen, egal wie albern, unbegründet oder an den Haaren herbeigezogen der Festnahmegrund erscheint.

Die richterliche Vorführung

Sollte die Polizei einen Beschuldigten festgenommen haben, steht es ihr frei, selbständig über dessen Freilassung zu entscheiden. In der Praxis geschieht dies relativ selten.

Vor seiner Entscheidung über den Erlaß eines Haftbefehls prüft der Richter anhand der zu der Akte genommenen Ermittlungsergebnisse (Zeugenaussagen etc.) und durch Vernehmung des Beschuldigten zum Tatvorwurf die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls (§ 128 StPO).

Der Haftbefehl gem. § 112 StPO

Der Richter erläßt einen Haftbefehl, wenn

  • die/der Beschuldigte der vorgeworfenen Straftat dringend verdächtig ist, d.h. sinngemäß, daß nach dem bisherigen Ermittlungsstand alles darauf hindeutet, daß der Beschuldigte die Straftat begangen haben könnte,
  • einer der in §§ 111, 112 a StPO bezeichneten sog. Haftgründe vorliegt (meist ist es der Haftgrund der Fluchtgefahr, weil der Beschuldigte zum Beispiel eine hohe Straferwartung hat, die trotz festen Wohnsitzes einen besonderen Fluchtanreiz bietet), und
  • die Anordnung von Untersuchungshaft verhältnismäßig erscheint, also in einem angemessenen Verhältnis zu einer zu erwartenden Bestrafung steht.

Haftverschonung gem. § 116 StPO

Der Richter kann gleichzeitig mit dem Erlaß des Haftbefehls oder auch später dessen Aussetzung beschließen (§ 116 StPO). Eine Aussetzung des Vollzuges kommt in Betracht, wenn zwar der Erlaß eines Haftbefehls wegen Fluchtgefahr geboten erscheint, aber andere weniger einschneidende Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft geeignet erscheinen, die Fluchtgefahr auszuräumen.

Vollzug der Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft wird in einer regulären Justizvollzugsanstalt vollzogen, im Gegensatz zu Strafgefangenen hat ein Untersuchungsgefangener bestimmte Erleichterungen (er ist z.B. nicht verpflichtet, Anstaltskleidung zu tragen), aber auch einige wichtige Erschwerungen, insbesondere die, dass seine ein- und ausgehende Post kontrolliert, also vom Richter oder einem Staatsanwalt gelesen wird (Briefkontrolle).

Gesetzlich vorgesehene Haftprüfungen

Sollte der Untersuchungsgefangene keinen Verteidiger haben, findet nach dreimonatigem Vollzug der Untersuchungshaft eine Haftprüfung von amts wegen statt (§ 117 Absatz 5 StPO).

Unabhängig davon, ob ein Beschuldigter einen Verteidiger hat, findet nach spätestens sechs Monate andauernder Untersuchungshaft allerdings eine (weitere) gesetzlich vorgeschriebene Haftprüfung bei dem Oberlandesgericht statt (§ 121 StPO).

Haftprüfung auf Antrag des Beschuldigten

Neben den gesetzlich vorgesehenen Haftprüfungen hat der Beschuldigte jederzeit das Recht, von sich aus eine gerichtliche Haftprüfung zu beantragen (§ 116 Absatz 1 StPO). Sollte er es ausdrücklich beantragen, wird über die Haftfortdauer aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden (§ 118 Abs. 1 StPO).

Haftbeschwerde des Beschuldigten

Anstelle des Antrags auf (mündliche) Haftprüfung kann ein Beschuldigter eine sogenannte Haftbeschwerde einlegen. Dies eröffnet den Weg zu einer schriftlichen oder unter Umständen auch aufgrund mündlicher Verhandlung erfolgenden Überprüfung des Haftbefehls.

Gegen die Beschwerdeentscheidung des übergeordneten Gerichts (Haftbefehl des Amtsgerichts / Beschwerdeentscheidung durch das Landgericht) ist in Haftsachen die sogenannte "weitere Haftbeschwerde" zulässig, über die in unserem Beispielsfall das übergeordnete Oberlandesgericht entscheidet.

Warnung vor "Schnellschüssen"

Ob Haftprüfungsantrag oder Haftbeschwerde: Es kann nicht entschieden genug vor "Schnellschüssen" gewarnt werden. Selbst der unerfahrenste Anwalt ist in der Lage, seiner Mandantin oder seinem Mandanten und deren Angehörigen mit einem scheinbar professionellen Haftprüfungsantrag bzw. einer Haftbeschwerde zu imponieren, die er nach einem Muster aus einem im Buchhandel erhältlichen Formularbuch abdiktiert.

Aber darum geht es nicht. Wer unüberlegt mit Haftprüfungsanträgen oder Haftbeschwerden herumwirft wie der "Nikolaus mit den Nüssen", wird seinem Mandanten im Ergebnis eher schaden als nützen. Gerade in Haftsachen sage ich immer: "Der erste Schuss muss sitzen", also sorgfältig bedacht werden.

Wer sich dieser Mühe nicht unterzieht und als Strafverteidiger nur reinen Aktionismus zeigt, wird seine Mandanten zwar - wenn auch nur kurze Zeit - beeindrucken ("mein Anwalt kämpft für mich"), aber letztendlich die Fortdauer der Haft eher zementieren als beenden können.

Es gehören eben besondere Erfahrung und Fingerspitzengefühl dazu, in Haftsachen erfolgreich zu sein. Wenn der Mandant seinem Verteidiger vertraut, wird ihm dies auch zu vermitteln sein.