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Ermittlungsverfahren gegen "Unternehmen"

Unternehmen (im Bild rechts ein beliebiges Fabrik-Foto) geraten seit jeher immer wieder in das Visier der Fahnder. Das hat nichts damit zu tun, dass Unternehmer, leitende Angestellte und Mitarbeiter eher zur Begehung von Straftaten neigen als etwa Beamte oder Rentner.

Nein, in den Verdacht etwa einer Untreue wird ein Rentner kaum geraten, was sollte er denn schon veruntreuen? Und ein Beamter wird kaum der Insolvenzverschleppung verdächtig sein können. Anders ist es bei Unternehmern.

 

Einige Vorbemerkungen:

  • Strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Unternehmen als solche gibt es nicht. Es kann sich (anders als im Ordnungswidrigkeitenrecht) jedenfalls nach derzeit noch geltender Rechtslage immer nur eine Person strafbar gemacht haben oder als Tatverdächtiger angesehen werden, nicht aber eine Aktiengesellschaft oder GmbH als solche. Dieser Beitrag befasst sich somit mit der Strafbarkeit von Vorstand, Geschäftsführer oder auch leitendem Mitarbeiter - also Führungskraft - eines Unternehmens. Der Staatsanwalt leitet derartige Ermittlungsverfahren meist mit dem Rubrum "Ermittlungsverfahren gegen namentlich bisher nicht bekannte Mitarbeiter der .... XY-AG ... wegen ...(z.B. Subventionsbetrug o.ä.)" ein. Erst im Laufe der Ermittlungen werden dann ggf. festgestellte Beschuldigte in das Rubrum der Ermittlungsakte aufgenommen.

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  • Dieser Beitrag ist mehr oder minder zufällig in die Rubrik "Wirtschaftsstrafrecht" gerutscht.. Er könnte mit gleicher Berechtigung unter dem Abschnitt "Steuerstrafrecht" stehen. Man denke nur an die bekannten "Bankenverfahren" wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Hier wie dort geht es um die Verteidigung in staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gegen eine zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens weder bekannte noch abzugrenzende Mehrzahl in Betracht kommender Beschuldigter.
  • Die Besonderheit dieser Verfahren besteht weniger in der abgehandelten Rechtsmaterie, also den in Betracht kommenden Strafvorschriften. Die Besonderheit derartiger Verfahren liegt vielmehr darin, dass je nach Grösse des betroffenen Unternehmens eine Vielzahl von Mitarbeitern von Ermittlungshandlungen betroffen sind und es jedenfalls zu Beginn gar nicht absehbar erscheint, ob der einzelne künftig Beschuldigter sein wird, als Zeuge in Betracht kommt, oder ob er nie wieder von der Angelegenheit hören wird.
  • So gesehen geht es hier also um die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen einen erst im Laufe der Zeit bestimmbaren Kreis von Beschuldigten. Dieser Aufsatz behandelt sozusagen das "Management" derartiger Verfahren.

Die Vorbereitung einer etwaigen späteren Verteidigung

Noch vor etwa 20 Jahren waren Strafverfolger, also Kriminalbeamter, Steuerfahnder und Staatsanwaltschaft recht zurückhaltend, wenn es um die Durchsuchung renommierter Unternehmen oder Institutionen zur Sicherstellung bzw.- Beschlagnahme der Beweismittel ging, wenn der Verdacht einer Straftat bestand. Die Zeiten haben sich geändert.

Man denke an die in den Medien ausführlich dargestellten Ermittlungsverfahren etwa gegen niedergelassene Mediziner wegen des Verdachts, Abrechnungsbetrug zum Nachteil einer Krankenkasse begangen zu haben, an die bundesweiten Ermittlungen in Zusammenhang mit sogenannten Immobilienskandalen, natürlich auch an die hinlänglich diskutierten Ermittlungen gegen den einen oder anderen Chefarzt ("Herzklappenverfahren") oder etwa an die Ermittlungen gegen Politiker in Zusammenhang mit Parteispenden bzw. dem Vorwurf der Korruption (Schlagwort der "käuflichen Politik").

Dagegen nehmen sich Ermittlungen gegen Mitarbeiter einer Stadtverwaltung wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit schon nahezu als provinziell aus, auch wenn gelegentlich ganze Ämter "ausgeräumt" worden sind.

In allen derartigen Ermittlungsverfahren fand und findet ohne Ansehen der Person und mit teilweise rabiaten Mitteln eine Durchsuchung, die Sicherstellung der Beweismittel, deren Beschlagnahme und häufig auch eine Festnahme bzw. Verhaftung statt.

Dies erscheint einerseits sinnvoll, denn "jeder ist vor dem Gesetz gleich". Andererseits führen mit Übereifer rücksichtslos betriebene Ermittlungsverfahren zu nicht wieder gutzumachenden Schäden:

Wenn ein tatsächlich unschuldiger Kleingewerbetreibender in Düsseldorf wegen des Verdachts der Beteiligung an einem scheinbar politisch motivierten Bombenanschlag zu Unrecht vorübergehend festgenommen wird, ist dies für ihn zwar unangenehm, führt aber im Zweifel nicht zum Verlust seiner bürgerlichen Existenz.

Wenn dagegen Büro und Wohnhaus des Vorstandsvorsitzenden einer renommierten Gesellschaft auf einen vagen Anfangsverdacht hin von Polizeikräften umstellt und durchsucht werden, unter den Augen sensationslüsterner Zuschauer LKW-weise Unterlagen abtransportiert werden und dann vielleicht auch noch eine spektakuläre Festnahme erfolgt, mag das Ermittlungsverfahren ausgehen wie es will. Der Beschuldigte jedenfalls ist gesellschaftlich wie meist auch beruflich zunächst einmal ruiniert.

Ich will mit alldem nicht fordern, dass nur die "kleinen" Leute verfolgt werden sollen und die "grossen" geschont bleiben. Ich meine nur, dass letztere gerade wegen der allein durch die Ermittlungen selbst im Falle einer späteren Verfahrenseinstellung unwiderbringlich entstehenden Schäden einen besonderen Anlass haben, sich und ihre Mitarbeiter auf den Fall der Fälle einzustellen.

Dazu soll dieser Beitrag Hilfestellung bieten.

Der - zugegeben ironisch gemeinte - Lehrsatz, wonach die beste Verteidigung diejenige ist, die vor Begehung der betreffenden Straftat beginnt, mag hier die Richtung weisen. Dies auch und gerade dann, wenn die Verantwortlichen des betreffenden Unternehmens weder Straftaten begehen noch dies überhaupt vorhaben.

Unschuld schützt nicht vor Strafverfolgung, denn schon der einfache Verdacht rechtfertigt zunächst einmal staatsanwaltliche Durchsuchungshandlungen, auch wenn sich die Verdachtsmomente in der Folgezeit in nichts auflösen.

Die wichtigste Massnahme zur Prävention: Vorbereitung auf eine Durchsuchung

Eine Durchsuchung ist - abgesehen von Festnahme bzw. Verhaftung eines Beschuldigten - die sicher einschneidenste strafprozessuale Zwangsmassnahme. Sie hat im übrigen den Nachteil, nicht angekündigt zu werden, also überraschend zu erfolgen.

Eine gedankliche und organisatorische Vorbereitung auf das dann zu Veranlassende muss zwangsläufig vorher erfolgen. Wenn die Ermittler bereits in der Tür stehen, ist es zu spät.

Hierzu noch Anmerkungen, die Ihnen die Brisanz der Situation verdeutlichen sollen:

  • Wer in einer Wirtschaftsstrafsache Beweismittel sucht, wird ganz sicher nicht wegen des Verdachts ermitteln, Sie oder ein anderes Mitglied der Geschäftsleitung hätten einen Elefanten gestohlen. Dann würde eine flüchtige Begehung der Räume durch die Beamten ergeben, dass sich das vermisste Tier nicht bei Ihnen aufhält. Die Durchsuchung hätte sich nach einem kurzen Besuch des Staatsanwalts und seiner Hilfsbeamten erledigt und alle Beteiligten könnten zur Tagesordnung übergehen.
  • Wer in einer Wirtschaftsstrafsache ermittelt, sucht im Zweifel Akten, Veträge, Urkunden oder sonstige Schriftstücke. Wie findet man bestimmte angeblich als Beweismittel in Frage kommenden Schriftstücke? Indem man jeden Raum, jeden Schrank und jeden Schreibtisch öffnet ..... Den Aufwand mag sich jeder vorstellen.
  • In Ermittlungsverfahren gegen Vorstände, Geschäftsführer und sonstige Führungskräfte von Unternehmen gehen die Staatsanwälte im Zweifel davon aus, dass zum Beweis der vermeintlichen Straftat geeignete Unterlagen nicht unbedingt in den Geschäftsräumen verwahrt werden, sondern vielleicht auch im Privathaus, Feriendomicil oder in der Motoryacht verborgen sind. Also sind auch diese Objekte Gegenstand einer Durchsuchung und zwar - dies ist auch nur logisch - zeitgleich mit der Durchsuchung in den Geschäftsräumen. Zugegeben: Es besitzt nicht jeder eine Ferienwohnung oder ein Schiff. Aber würde es Sie nicht Nerven kosten, dass ihr Büro in der Firma ausgeräumt wird, während Ihre Frau verzweifelt anruft und Ihnen mitteilt, dass zur selben Zeit zahlreiche Staatsanwälte und Polizeibeamte zu Hause Ihre Privatsachen durchwühlen?

Sie sehen also: Es lohnt sich, die Möglichkeit iner Durchsuchung jederzeit ins Auge zu fassen und sich ebenso wie Mitarbeiter und übrigens auch Familienangehörige auf diesen Fall vorzubereiten.

Es würde den Rahmen dieser Darstellung sprengen, die Einzelheiten im Detail zu erläutern. Beauftragen Sie einen strafrechtlich versierten und mit derartigen Verfahren vertrauten Rechtsanwalt mit einer entsprechenden Beratung.

Information der massgeblichen Mitarbeiter über Rechte und Pflichten im Ermittlungsverfahren

Vernünftiges Verhalten im Falle einer Durchsuchungsaktion in den Firmenräumen (aber auch in Privatwohnungen etc.) setzt zunächst voraus, dass die mit Ermittlungsbeamten voraussichtlich in Kontakt kommenden Mitarbeiter ihre strafprozessualen Rechte und Pflichten kennen.

Dies können je nach Unternehmensart und -grösse, aber natürlich auch abgestellt auf den Tatvorwurf, unter Umständen nahezu alle Führungskräfte und Mitarbeiter sein.

Es bestehen nicht die geringsten Bedenken dagegen, dass Sie Ihre Mitarbeiter durch ein Mitglied Ihrer Rechtsabteilung (falls vorhanden), den Firmensyndikus (falls strafrechtlich versiert) oder einen externen Rechtsberater - etwa im Rahmen einer Mitarbeiterbesprechung - über strafprozessuale Gegebenheiten belehren lassen.

Auch dazu können natürlich hier wegen des Umfangs nicht sämtliche Einzelheiten ausgebreitet werden. Die Belehrung wird sich u.a. zu folgenden Themen verhalten: Rechtliche Stellung des Beschuldigten gegenüber der eines Zeugen, Mitwirkungspflichten bei einer Durchsuchung, Recht auf Hinzuziehung eines anwaltlichen Beraters, Rechtsprobleme bei informellen Auskünften, Sicherstellung bzw. Beschlagnahme von Beweisunterlagen etc.

Natürlich hat eine derartige Unterrichtung von Mitarbeitern nur dann einen Sinn, wenn zum einen jede Panikmache vermieden wird ("Stell Dir vor, unser Chef rechnet mit einer Durchsuchung, was da wohl los sein mag"), und zum anderen Sachverhalte und Verhaltensregeln einfach und prägnant vorgestellt werden.

Eine derartige Unterweisung im Kreis der Mitarbeiter sollte in etwa einer halben Stunde zu bewältigen sein. Daneben wäre eine eine vertiefende Unterrichtung der Vorstände / Geschäftsführer / leitenden Mitarbeiter sinnvoll, die gesondert erfolgt und etwas längere Zeit in Anspruch nimmt.

Daneben erscheint es sinnvoll, den Mitarbeitern schriftlich einige Anweisungen an die Hand zu geben, auf die im "Ernstfall" zurückgegriffen werden kann. Folgende Punkte könnten - mehr oder minder eingehend - geregelt werden:

  • Bei Eintreffen von Beamten der Polizei, Staatsanwaltschaft oder Steuerfahndung ist umgehend der Vorstand (oder die Geschäftsführung, der Firmenanwalt o.ä. .....) zu verständigen.
  • Jegliche Gespräche mit den Ermittlungsbeamten über den Untersuchungsgegenstand, Personalien (Weisungsverhältnisse im Unternehmen) und interne Betriebsorganisation (Aktenhaltung etc.) sind bis zum Eintreffen des Rechtsberaters zu unterlassen.
  • Mitarbeiter, die förmlich als Beschuldigte vernommen werden sollen, verweigern - jedenfalls vorläufig - die Aussage. Mitarbeiter, die förmlich als Zeugen vernommen werden sollen, erklären die Bereitschaft zur Aussage nur im Beisein eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand.
  • Bis zur Entscheidung des hinzuzuziehenden Firmenanwalts, der allerdings sofort um sein Erscheinen gebeten werden sollte, ist jegliche Unterstützung der Ermittlungsbeamten bei der Suche nach Beweisunterlagen zu unterlassen. Eine Pflicht zur Mitwirkung besteht nicht.

Soweit ein ungefährer Formulierungsvorschlag. Die zu regelnden Einzelheiten für den Fall einer Durchsuchung sollten sollten im Rahmen eines Beratungsgesprächs abgestimmt und dann den Mitarbeitern an die Hand gegeben werden.

Bitte beachten Sie: Wenn die Beamten erst in der Tür stehen, ist es für jede Planung sinnvollen Verhaltens zu spät! Mehrere Strafverteidigerkanzleien im Bundesgebiet befassen sich intensiv mit der vorsorgenden Beratung des Verhaltens bei etwaigen Ermittlungsmassnahmen. Nutzen Sie diese Möglichkeiten.

Die nächste Phase: Ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren ist eingeleitet

Irgendwann im Zuge der Ermittlungen werden einzelne Führungskräfte und Mitarbeiter erfahren, dass sie nunmehr als Beschuldigte angesehen werden.

Nun beginnt die Phase der konkreten Verteidigung. Da ein Rechtsanwalt (Verteidiger) nur jeweils einen Beschuldigten im selben Sachzusammenhang vertreten darf, werden - der Anzahl der beschuldigten Mitarbeiter entsprechend - mehrere Verteidiger benötigt.

Die Auswahl dieser Verteidiger sollte sorgfältig erfolgen: Zum einen sollte jeder von ihnen strafrechtlich versiert sein, dies bedarf sicher keiner weiteren Begründung. Zum anderen muss jeder von ihnen, auch wenn er den Interessen nur seines Mandanten verpflichtet ist, jenes Mass an Teamfähigkeit mitbringen, mit seinen die anderen Beschuldigten vertretenen Kollegen gut zusammenzuarbeiten.

Es geht hier um das, was man "Sockelverteidigung" nennt. Es geht zum Vorteil aller Beschuldigten um die Wahrung strategischer und taktischer Gemeinsamkeiten, die natürlich je nach Lage des Falles auch ihre rechtlich gebotenen Grenzen haben muss. Einzelheiten hierzu (es handelt sich wirklich nicht um ein Geheimnis) würden an dieser Stelle wiederum den Rahmen sprengen.

Ich darf Ihnen aus Erfahrung sagen: Nichts behindert eine sachgerechte (und natürlich rechtlich zulässige) Verteidigung mehr als eine bunt zusammengewürfelte und zufällig zusammengestellte Gruppe von Verteidigern, die nicht zueinander findet. Wenn dann noch der eine Beschuldigte einen strafrechtlich erfahrenen Anwalt beauftragt, der nächste zufällig den, der seine Ehe geschieden hat, und der dritte schliesslich einen Berufsanfänger, der sich zu Lasten seiner Mitverteidiger (und vor allem deren Mandanten) zu profilieren versucht, können Sie sich das heillose Durcheinander der Verteidigung vorstellen.

Darum erscheint es in derartigen Fällen immer wichtig, ein zueinander passendes Team von Verteidigern zu finden, bei dem jeder einzelne natürlich das Vertrauen seines Mandanten geniessen muss und es nicht missbrauchen darf.

Aber das ist sicher eine Selbstverständlichkeit.

Schlussbemerkung

Dem einen oder anderen Leser wird es vielleicht nicht gefallen, dass hier Verteidigungsstrategien mehr oder minder offen erörtert werden. Vielleicht auch nicht jedem Anwaltskollegen. Ich meine aber, dass wir über unsere Arbeit als Strafverteidiger sprechen sollten, solange es nicht - darüber darf natürlich nichts geäussert werden - um ein bestimmtes Mandat geht.

Im übrigen werden die Mechanismen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen Vorstände, Geschäftsführer und sonstige Mitarbeiter von Unternehmen und etwa die Besonderheiten der Sockelverteidigung in jedermann zugänglichen juristischen Fachzeitschriften seit vielen Jahren diskutiert.

Warum auch nicht?

Bitte bedenken Sie: Der Strafverteidiger nimmt eine gesetzlich gewollte und verfassungsrechtlich garantierte Funktion war. Diesem Auftrag muss er im Sinne seiner Mandanten gewissenhaft und kompetent nachkommen. Dieser Beitrag zeigt einen kleinen Ausschnitt dieser Tätigkeit des Strafverteidigers.