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Ein auswärtiger Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger .... eigene Erfahrungen

Ein Beschuldigter kann in einer Strafsache Anspruch auf einen ihm beizuordnenden Anwalt haben. Lesen Sie dazu meinen Beitrag unter "http://www.spormann.de/beiordnung.htm".

Dies bedeutet allerdings keinesfalls, dass jeder Mandant erwarten kann, jeder Rechtsanwalt sei bereit, für ihn als Pflichtverteidiger zu den "mickrigen" gesetzlichen Gebühren tätig zu sein. Als Verteidiger kann man an einer zeitaufwändigen Pflichtverteidigung kaum etwas verdienen. Dies aber nur am Rande.

(Als auswärtiger Verteidiger unterwegs)

..... Natürlich übernehmen auch renommierte Strafverteidiger die eine oder andere Strafsache als Pflichtverteidiger, sei es, weil sie den Mandanten bereits früher als Wahlverteidiger vertreten und dafür angemessen bezahlt wurden, oder weil sie das betreffende Mandat nun einmal interessiert.

Zudem ist es einem Pflichtverteidiger nicht untersagt, sich mit seinem Mandanten auf eine zusätzliche Honorarzahlung zu einigen, das Pflichtverteidigerhonorar also aufzubessern. Der Anwalt ist allerdings verpflichtet, derartige Zahlungen seines Mandanten bei Abrechnung seiner Pflichtverteidigervergütung offenzulegen.


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Innerhalb gesetzlich bestimmter Grenzen wird die von der Staatskasse zu zahlende Vergütung dadurch nicht verringert.

Nun aber zur Frage der Beiordnung eines auswärtigen Verteidigers, eines Anwalts also, seine Kanzlei nicht am Ort des für den Strafprozess zuständigen Gerichts unterhält:

Die nun folgende Übersicht enthält von mir als Strafverteidiger erwirkte Entscheidungen über die Beiordnung als Pflichtverteidiger, die beispielhaft erkennen lassen, unter welchen Voraussetzungen eine gerichtliche Beiordnung auch in Strafverfahren erfolgte, die von meinem Kanzleisitz entfernt durchgeführt wurden.

- Entfernung ca. 300 km: Beiordnung durch das Schöffengericht in Bremen. Vorwurf: Verbrechen gegen das BtMG, Besonderheiten: Mandant hat seinen Wohnsitz im Raum Düsseldorf, Verteidiger war seit Einleitung des Ermittlungsverfahrens in der Sache tätig und hatte u.a. bereits an einer Durchsuchung und Vorführung bei dem Haftrichter in Düsseldorf teilgenommen (276/97).

- Entfernung ca. 130 km: Beiordnung durch die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts in Siegen, Vorwurf: Schwerer Betrug. Besonderheiten: Mandant wohnt in örtlicher Nähe des Landgerichts, vor dem die Hauptverhandlung stattfand. Auch war er zum Zeitpunkt der Beiordnung bereits durch einen dortigen Anwalt als Pflichtverteidiger vertreten, der allerdings im Gegensatz zu mir nicht strafrechtlich spezialisiert ist. Ich wurde auf Bitte des Mandanten als sein zweiter Pflichtverteidiger beigeordnet (377/99).

- Entfernung ca. 500 km: Beiordnung durch den Vorsitzenden einer grossen Strafkammer des Landgerichts Gera (Thüringen), Vorwurf: Schwerer Raub und Verstoss gegen das BtMG. Beonderheiten: Mandant lebt zwar im Bezirk dieses Landgerichts, befand sich aber zum Zeitpunkt der Beiordnung wesentlich näher zu meinem Kanzleisitz in einer Justizvollzugsanstalt und wurde dort von mir besucht. Ich hatte bereits - noch als Wahlverteidiger - an einer Vernehmung des Mandanten vor Ort teilgenommen (164/00).

- Entfernung ca. 500 km: Beiordnung durch den Vorsitzenden einer grossen Strafkammer des Landgerichts Gera , Vorwurf ursprünglich Totschlag, Anklageerhebung wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter Strafvereitelung. Besonderheiten: Mandant lebt im Bezirk des betreffenden Landgerichts und hatte mich als Anwalt seines Vertrauens gewählt. Ich war bereits vor Anklageerhebung für den Mandanten - auch vor Ort - tätig gewesen (542/99).

- Entfernung ca. 500 km: Beiordnung durch den Vorsitzenden eines Schöffengerichts in Berlin, Vorwurf betrügerische Kreditvermittlung. Besonderheiten: Mandant lebt zwar am Ort des Prozessgerichts, hat mich aber gleichwohl als seinen Anwalt des Vertrauens angegeben und um meine Beiordnung als Verteidiger gebeten. Zudem stand ich schon längere Zeit vor Prozessbeginn mit ihm in ständigem Kontakt (67/00).

- Entfernung ca. 400 km: Beiordnung durch einen Strafkammervorsitzenden in Hamburg. Vorwurf: Erpresserischer Menschenraub. Besonderheiten: Der bundesweit "prominente" Mandant, dem die Entführung eines bekannten Grossindustriellen vorgeworfen wurde, hatte mich nach Auslieferung aus Südamerika als Verteidiger seines Vertrauens ausdrücklich gewünscht (303/00).

- Entfernung ca. 600 km: Beiordnung im Beschwerdeverfahren durch das Oberlandesgericht Rostock in einem vor dem Landgericht Rostock anhängigen Strafverfahren, Vorwurf ursprünglich Beteiligung an einem Totschlag, danach Vorwurf der versuchten Strafvereitelung. Besonderheiten: Ich hatte den im Raum Düsseldorf lebenden Mandanten schon zuvor in anderen Strafverfahren vertreten. Im vorliegenden Verfahren war ich seit Festnahme des Mandanten tätig und hatte auch an polizeilichen Vernehmungen teilgenommen (297/01).

- Entfernung ca. 300 km: Beiordnung durch den Vorsitzenden des Schwurgerichts in Bremen. Besonderheiten: Mandant stammt aus dem Raum Düsseldorf und war von mir schon früher strafrechtlich vertreten worden (347/01).

- Entfernung ca. 500 km: Beiordnung durch den Vorsitzenden der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Kiel. Besonderheiten: Mandant hatte seinen Wohnsitz zwar in Nordeutschland und war von mir früher noch nicht vertreten worden, aber ich hatte ihn wunschgemäss bereits nach seiner Festnahme im Ausland besucht, daher ein besonderes Vertrauensverhältnis (26/02).

Hinweis: Diese Liste wird zunächst nicht fortgeschrieben, da die Voraussetzungen, unter denen die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts als Pflichtverteidiger in Betracht kommt, erkennbar sind (letzter Bearbeitungsstand somit 2003).