Spätestens nach einer Verhaftung und drohender Auslieferung ergibt sich das Problem, einen Anwalt im Heimatland zu finden, der als Rechtsanwalt vor dem Strafgericht auftreten wird, also die Verteidigung übernimmt. - Schliesslich möchte man in der anstehenden Strafsache optimal vertreten werden. Wer im Ausland lebt und zur Verteidigung in einem in Deutschland geführten Ermittlungs- oder Strafverfahren anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen möchte, muss schon besondere Überlegungen anstellen, wenn er einen Strafverteidiger in Deutschland sucht. Wer im Ausland verhaftet wurde, ist selbst handlungsunfähig. Aber auch sonst gilt: Eine Reise nach Deutschland, um dort einen in Strafsachen erfahrenen und geeigneten Rechtsanwalt als Verteidiger zu suchen, verbietet sich in den meisten Fällen. Da ohne Kenntnis der staatsanwaltlichen oder gerichtlichen Akten nicht abzuschätzen ist, ob in Deutschland ein Haftbefehl existiert, besteht bei Einreise die Gefahr der Festnahme. Selbst wenn man sich den deutschen Strafverfolgern im Grunde stellen möchte, um Vorwürfe aus der Welt zu schaffen, ist die unvorbereitete Einreise so ziemlich das Ungeschickteste was man tun kann. Eine Festnahme etwa am Flughafen führt geradewegs zum Haftrichter, der einen bestehenden Haftbefehl verkünden würde, und mit nahezu zwangsläufiger Konsequenz zur Aufnahme in der nächstgelegenen Justizvollzugsanstalt, also dem Gefängnis. Man hätte dann immer noch keinen Verteidiger, wäre aber in der Möglichkeit der Suche in einer ungleich ungünstigeren Lage als in Freiheit. Von sonstigen Unannehmlichkeiten ganz zu schweigen: Wer etwa von der Staatsanwaltschaft München verfolgt wird und aus dem Ausland kommend am Flughafen Hamburg festgenommen wird, hat nach Verkündung des Haftbefehls vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts eine mehrwöchige Verschubung mit Gefängnisbussen und teilweise mehrtägigen Unterbringungen in verschiedenen auf dem Weg liegenden Gefängnissen zu erwarten, bis er schliesslich in München eintrifft und beispielsweise in der Justizvollzugsanstalt Stadelheim weitere Aufnahme findet. Also sollte man als im Ausland lebender Verfolgter die Frage der Auswahl und Beauftragung eines Strafverteidigers sinnvollerweise von dort aus klären, bevor man sich "in die Höhle des Löwen" begibt. Wer sich in Freiheit befindet, also nicht etwa bereits in Auslieferungshaft einsitzt, hat es relativ bequem. Von nahezu jedem Land der Welt aus gibt es Möglichkeiten, etwa via Internet einen geeignet erscheinenden Verteidiger in Deutschland ausfindig zu machen, mit diesem telefonisch oder per mail bzw. Briefpost Kontakt aufzunehmen und die Mandatserteilung zu klären. Im Zweifel wird er den Verteidiger bitten, zur vertraulichen Aussprache und Erörterung von Einzelheiten einen Besuch in seinem Aufenthaltsstaat zu machen. Dies wird vielleicht nicht bei dem ersten, aber wahrscheinlich bei dem zweiten oder dritten angesprochenen Anwalt ganz sicher klappen. Die Deckung entsprechender Kosten, die natürlich nicht aus der Beute einer Straftat bezahlt werden dürfen (Geldwäsche!) einmal vorausgesetz. Einigkeit über die Übertragung des Mandats vorausgesetzt wird der Anwalt sodann mit einer schriftlichen Strafprozessvollmacht versehen und sich nach Rückkehr in seine Kanzlei damit befassen können, das Aktenzeichen der Strafsache festzustellen, sich als Verteidiger zu bestellen und Akteneinsicht zu nehmen. Dann weiss man jedenfalls woran man ist. - Bei einer vermutlich zweiten Besuchsreise des Verteidigers können dann Einzelfragen erörtert werden, etwa die, ob nicht eine Selbststellung des Beschuldigten in Deutschland sinnvoll ist und wie dies arrangiert werden kann. Es liegt auf der Hand, dass die Vollstreckung von Untersuchungshaft in Deutschland häufig vermieden werden kann, wenn der deutsche Verteidiger rechtzeitig vor Einreise des Gesuchten mit Staatsanwaltschaft und Gericht Kontakt aufnimmt und Einzelheiten abspricht.
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