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<Inhaltsverzeichnis>
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Im Ausland
in Haft? - Wenn die Flucht vor deutscher
Strafverfolgung zu Ende ist
Die Inlandstat, deren ein Deutscher
oder Ausländer verdächtig ist, veranlasst den
zuständigen Staatsanwalt in Deutschland dazu, in aller
Regel einen Haftbefehl zu erwirken. Dies jedenfalls dann,
wenn der Beschuldigte nicht zu greifen ist, sich also
beispielsweise im Ausland aufhält.
| Aber auch eine
Auslandstat, die ein Deutscher begangen hat oder
deren er dringend verdächtig ist, kann unter
Umständen die Anordnung einer Verhaftung durch
den deutschen Ermittlungsrichter rechtfertigen. Diese wiederum ist Grundlage einer
Ausschreibung zur Festnahme, wobei es auf die
Straftat ankommt, deren der Mandant verdächtig
ist, in welchem Umfang eine Fahndung veranlasst
wird. Der Verdacht schwerwiegender Straftaten
bzw. die Prognose einer hohen Straferwartung
führen in aller Regel zur weltweiten Fahndung.
Sollte ein internationaler
Haftbefehl bestehen, haben deutsche
Staatsangehörige auch im Ausland mit ihrer
Verhaftung und nachfolgenden Auslieferung nach
Deutschland zu rechnen.
Dies übrigens auch in
Ländern, die als vermeintlich "sicher"
gelten, mit denen der deutsche Staat also kein
Auslieferungsabkommen unterhält.
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(Kein
authentisches Bild, aber so ähnliche
Verhältnisse habe ich in einem
südamerikanischen Land gesehen)
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 (Will man so nach Hause zurückkehren?
Zielfahnder mit einem Mandanten)
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Die Rechtshilfe in
Strafsachen läuft dann "vertragslos",
was aber nicht bedeutet, dass ein dort
festgenommener Deutscher nicht gleichwohl den
deutschen Behörden übergeben - also nach
Deutschland ausgeliefert - werden kann. Ich habe in der Zeit meiner Tätigkeit
als Strafverteidiger zahlreiche Mandanten im
Ausland besucht, die sich dort zuvor in
Sicherheit glaubten, aber dennoch festgenommen
und - oft nach quälender Haft - ausgeliefert
wurden. Dazu gehören auch Länder Mittel- und
Südamerikas, die jedenfalls zum Teil als
angeblich sicher galten.
Auch die Eheschliessung mit
einer einheimischen Frau hat in zumindest zwei
mir bekannten Fällen nicht vor einer
Auslieferung geschützt.
Die Verhaftung im Ausland ist
für den davon Betroffenen in aller Regel eine
grössere Katastrophe als hätte er sich unter
Anleitung eines erfahrenen Strafverteidigers mit
der zuständigen deutschen Staatsanwaltschaft in
Verbindung gesetzt und versucht, sein
strafrechtliches Problem vom Ausland aus oder
notfalls nach Selbststellung in Deutschland zu
lösen.
Das funktioniert natürlich nur
dann sinnvoll, solange man in Freiheit ist und
handeln kann.
Was ist all diesen
überraschend im Ausland inhaftierten Mandanten
gemein, welche besonderen Schwierigkeiten haben
sie, sich gegenüber den deutschen
Strafverfolgungsbehörden angemessen und
sachgerecht zu verteidigen?
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- Eine Verhaftung im Ausland - d.h.
der Vollzug vorläufiger Auslieferungshaft -
setzt den jeweiligen Mandanten meist
ausserstande, mit einem deutschen
Strafverteidiger seines Vertrauens zu
kommunizieren. In vielen Ländern dieser Welt ist
der jeweils dort Festgenommene bzw. Inhaftierte
schutzlos den dortigen (Polizei-)Behörden
ausgesetzt, darf nicht unzensiert nach
Deutschland schreiben, geschweige denn
telefonieren.
- Mit der Festnahme im Ausland
reissen häufig auch persönliche Bindungen zu
dort nahestehenden Personen (Freund oder
Freundin) ab, die den Kontakt zu einem deutschen
Strafverteidiger aufbauen und pflegen könnten.
- Aufgrund der Verhaftung sind in
aller Regel auch Vermögenswerte des jeweiligen
Beschuldigten nicht mehr zugänglich, was im
Ergebnis zur Folge hat, dass ein deutscher
Strafverteidiger nicht bezahlt werden kann und
daher zur Aufnahme des Mandats nicht bereit sein
wird (die Problematik einer unter Umständen
strafbaren Geldwäsche seitens des deutschen
Anwalts, der vielleicht in Ansehung von § 261
StGB gar kein Honorar annehmen dürfte, einmal
beiseite gelassen).
- Die Haftbedingungen in zahlreichen
Staaten dieser Erde sind häufig als schlicht
katastrophal anzusehen und mit denen in einer
deutschen Justizvollzugsanstalt nicht
vergleichbar. Der dort inhaftierte Mandant - bzw.
die dort inhaftierte Mandantin - sind mental
"am Ende" und irgendwann
bereit, jedes Geständnis abzulegen, nur um nach
Deutschland ausgeliefert zu werden.
- In zahlreichen Staaten der Welt
ist der Haftstandard weit entfernt von jeder
europäischen - geschweige denn deutschen - Norm.
Durch mangelhafte Hygiene, Unterversorgung und
fehlende ärztliche Betreuung ist mit dauerhaften
gesundheitlichen Schäden zu rechnen.
- Und schliesslich: Es gibt keine
"Verhandlungsmasse" mehr. Wer
flüchtig, aber auf freiem Fuss ist, kann mit
Hilfe seines Verteidigers unter günstigen
Umständen die Modalitäten seiner Rückkehr -
ggf. sogar die Vermeidung von Untersuchungshaft
im Inland - absprechen und aushandeln. Wer
festgenommen wurde und sich in irgend einem
ausländischen Gefängnis in Auslieferungshaft
befindet, hat dazu in aller Regel keine
Möglichkeit mehr.
Diese Rahmenbedingungen des Vollzugs
ausländischer (vorläufiger) Auslieferungshaft sollten
jede/n Beschuldigte/n dazu veranlassen, sich rechtzeitig
der Unterstützung eines deutschen Strafverteidigers zu
versichern.
Eine Kontaktaufnahme in Freiheit ist
ohne weiteres problemlos möglich. Nach einer Festnahme
sieht dies meist anders aus.
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