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Im Ausland in Haft? - Wenn die Flucht vor deutscher Strafverfolgung zu Ende ist

Die Inlandstat, deren ein Deutscher oder Ausländer verdächtig ist, veranlasst den zuständigen Staatsanwalt in Deutschland dazu, in aller Regel einen Haftbefehl zu erwirken. Dies jedenfalls dann, wenn der Beschuldigte nicht zu greifen ist, sich also beispielsweise im Ausland aufhält.

Aber auch eine Auslandstat, die ein Deutscher begangen hat oder deren er dringend verdächtig ist, kann unter Umständen die Anordnung einer Verhaftung durch den deutschen Ermittlungsrichter rechtfertigen.

Diese wiederum ist Grundlage einer Ausschreibung zur Festnahme, wobei es auf die Straftat ankommt, deren der Mandant verdächtig ist, in welchem Umfang eine Fahndung veranlasst wird. Der Verdacht schwerwiegender Straftaten bzw. die Prognose einer hohen Straferwartung führen in aller Regel zur weltweiten Fahndung.

Sollte ein internationaler Haftbefehl bestehen, haben deutsche Staatsangehörige auch im Ausland mit ihrer Verhaftung und nachfolgenden Auslieferung nach Deutschland zu rechnen.

Dies übrigens auch in Ländern, die als vermeintlich "sicher" gelten, mit denen der deutsche Staat also kein Auslieferungsabkommen unterhält.

 

(Kein authentisches Bild, aber so ähnliche Verhältnisse habe ich in einem südamerikanischen Land gesehen)

(Will man so nach Hause zurückkehren? Zielfahnder mit einem Mandanten)

  Die Rechtshilfe in Strafsachen läuft dann "vertragslos", was aber nicht bedeutet, dass ein dort festgenommener Deutscher nicht gleichwohl den deutschen Behörden übergeben - also nach Deutschland ausgeliefert - werden kann.

Ich habe in der Zeit meiner Tätigkeit als Strafverteidiger zahlreiche Mandanten im Ausland besucht, die sich dort zuvor in Sicherheit glaubten, aber dennoch festgenommen und - oft nach quälender Haft - ausgeliefert wurden. Dazu gehören auch Länder Mittel- und Südamerikas, die jedenfalls zum Teil als angeblich sicher galten.

Auch die Eheschliessung mit einer einheimischen Frau hat in zumindest zwei mir bekannten Fällen nicht vor einer Auslieferung geschützt.

Die Verhaftung im Ausland ist für den davon Betroffenen in aller Regel eine grössere Katastrophe als hätte er sich unter Anleitung eines erfahrenen Strafverteidigers mit der zuständigen deutschen Staatsanwaltschaft in Verbindung gesetzt und versucht, sein strafrechtliches Problem vom Ausland aus oder notfalls nach Selbststellung in Deutschland zu lösen.

Das funktioniert natürlich nur dann sinnvoll, solange man in Freiheit ist und handeln kann.

Was ist all diesen überraschend im Ausland inhaftierten Mandanten gemein, welche besonderen Schwierigkeiten haben sie, sich gegenüber den deutschen Strafverfolgungsbehörden angemessen und sachgerecht zu verteidigen?

  • Eine Verhaftung im Ausland - d.h. der Vollzug vorläufiger Auslieferungshaft - setzt den jeweiligen Mandanten meist ausserstande, mit einem deutschen Strafverteidiger seines Vertrauens zu kommunizieren. In vielen Ländern dieser Welt ist der jeweils dort Festgenommene bzw. Inhaftierte schutzlos den dortigen (Polizei-)Behörden ausgesetzt, darf nicht unzensiert nach Deutschland schreiben, geschweige denn telefonieren.
  • Mit der Festnahme im Ausland reissen häufig auch persönliche Bindungen zu dort nahestehenden Personen (Freund oder Freundin) ab, die den Kontakt zu einem deutschen Strafverteidiger aufbauen und pflegen könnten.
  • Aufgrund der Verhaftung sind in aller Regel auch Vermögenswerte des jeweiligen Beschuldigten nicht mehr zugänglich, was im Ergebnis zur Folge hat, dass ein deutscher Strafverteidiger nicht bezahlt werden kann und daher zur Aufnahme des Mandats nicht bereit sein wird (die Problematik einer unter Umständen strafbaren Geldwäsche seitens des deutschen Anwalts, der vielleicht in Ansehung von § 261 StGB gar kein Honorar annehmen dürfte, einmal beiseite gelassen).
  • Die Haftbedingungen in zahlreichen Staaten dieser Erde sind häufig als schlicht katastrophal anzusehen und mit denen in einer deutschen Justizvollzugsanstalt nicht vergleichbar. Der dort inhaftierte Mandant - bzw. die dort inhaftierte Mandantin - sind mental "am Ende" und irgendwann bereit, jedes Geständnis abzulegen, nur um nach Deutschland ausgeliefert zu werden.
  • In zahlreichen Staaten der Welt ist der Haftstandard weit entfernt von jeder europäischen - geschweige denn deutschen - Norm. Durch mangelhafte Hygiene, Unterversorgung und fehlende ärztliche Betreuung ist mit dauerhaften gesundheitlichen Schäden zu rechnen.
  • Und schliesslich: Es gibt keine "Verhandlungsmasse" mehr. Wer flüchtig, aber auf freiem Fuss ist, kann mit Hilfe seines Verteidigers unter günstigen Umständen die Modalitäten seiner Rückkehr - ggf. sogar die Vermeidung von Untersuchungshaft im Inland - absprechen und aushandeln. Wer festgenommen wurde und sich in irgend einem ausländischen Gefängnis in Auslieferungshaft befindet, hat dazu in aller Regel keine Möglichkeit mehr.

Diese Rahmenbedingungen des Vollzugs ausländischer (vorläufiger) Auslieferungshaft sollten jede/n Beschuldigte/n dazu veranlassen, sich rechtzeitig der Unterstützung eines deutschen Strafverteidigers zu versichern.

Eine Kontaktaufnahme in Freiheit ist ohne weiteres problemlos möglich. Nach einer Festnahme sieht dies meist anders aus.