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. Rechtshilfe international - wie man Sie auch im Ausland verfolgt Die Regelungen für internationale Rechtshilfe sind derart kompliziert, dass sie im Rahmen dieses kurzen Beitrags beim besten Willen nicht ausführlich dargestellt werden können. Ich kann Ihnen daher nur einige kurze Hinweise geben, wie es etwa der deutsche Staat fertig bringt, seine ins Ausland geflüchteten und dort aufhältigen Bürger (oder auch Ausländer) bei dem Verdacht einer Straftat nahezu weltweit zu verfolgen.
Selbst in der EU gibt es insoweit keine Einheitlichkeit, Irland ist z.B. EU-Mitgliedsstaat, war aber bis 2005 dem Schengener Abkommen nicht beigetreten. Derartige bilaterale Verträge werden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, das natürlich - abgesehen von wenigen Juristen - kein Mensch liest. Eine Fundstelle, welche Auslandsstaaten deutschen Staatsanwälten und Gerichten gegenüber Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten leisten, sind die "RiVAST", die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in Strafsachen. Einen Einblick erhalten Sie auf der web-site des Bundesjustizministeriums und bei einigen juristischen Suchmaschinen im Internet. Wichtige Voraussetzung für die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe ist in der Regel, dass die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchten als auch nach dem des ersuchenden Staates strafbar ist (Grundsatz der Gegenseitigkeit). Für den Kontakt mit dem Ausland ist - jedenfalls hinsichtlich der Nicht-EU-Staaten - in aller Regel der diplomatische Geschäftsweg vorgeschrieben. Da deutsche Staatsanwälte in aller Regel nicht einfach mit deutschen Auslandsvertretungen - geschweige denn jeder beliebigen ausländischen Behörde - korrespondieren dürfen, sondern den "Dienstweg" einhalten müssen, ist für ein internationales Rechtshilfeersuchen grösste Sorgfalt erforderlich. Der Entwurf des Staatsanwalts wird über seinen Abteilungsleiter dem Behördenleiter zur Unterschrift vorgelegt. Dieses Ersuchen wird dann mit Begleitbericht der Generalstaatsanwaltschaft von dieser dem Landesjustizministerium überreicht. Der Dienstweg geht dann weiter vom Landesjustizministerium zum Bundesjustizministerium und von diesem zum Auswärtigen Amt. Dieses prüft, ob das Ersuchen die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik belasten könnte. Erst dann wird das Rechtshilfeersuchen auf diplomatischen Weg weitergeleitet, um später - nach Erledigung - auf demselben umständlichen Weg wieder zum Staatsanwalt zurückzugelangen. Mit zahlreichen Staaten - insbesondere denen der EU - gibt es allerdings Abkommen über die Erleichterung der Geschäftswege. Dies mit zunehmender Tendenz, das Justizministerium feiert diese Vereinbarungen recht pressewirksam jeweils als "grossen Erfolg" und klopft sich sozusagen selbst auf die Schulter. Dass man dabei die Wahrung bürgerlicher Grundrechte in den Vertragsstaaten nicht immer ganz so ernst nimmt, ist am Rande festzustellen. Wegen des erheblichen Arbeitsaufwandes, der mit der Durchührung eines Ersuchens um Gewährung internationaler Rechtshilfe verbunden ist, soweit der EU-Bereich verlassen wird, neigen deutsche Staatsanwälte jedenfalls derzeit noch dazu, den Rechtshilfeverkehr mit dem entfernten Ausland nur in Fällen besonderer Bedeutung - also höherer Straferwartung des Beschuldigten - in Anspruch zu nehmen. Allerdings kann jeder Staatsanwalt (oft ungewollt) sehr rasch mit dem internationalen Rechtshilfeverkehr befasst werden, etwa wenn ein Tatverdächtiger in das Ausland geflohen ist und dort aufgrund internationaler Ausschreibung - häufig durch Vermittlung von Interpol - festgenommen wird. Dann wird der zuständige Staatsanwalt unter starkem Zeitdruck zu entscheiden haben, ob er ein Auslieferungsersuchen stellt und es unter grösstem Fristendruck vorbereiten müssen. Frankreich zum Beispiel verlangte früher nach Art. 41 Absatz 6 des Übereinkommens zur Durchführung des Vertrages von Schengen nach der Festnahme eines Tatverdächtigen binnen einer Frist von 6 Stunden , wobei die Stunden zwischen Mitternacht und 9 Uhr nicht mitzählen, die Vorlage eines Ersuchens um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft, andernfalls würde der Betroffene wieder freigelassen werden. Insoweit stellt sich künftig - ich kann mit diesem Beitrag leider nicht tagesaktuell sein - erhebliche Grosszügigkeit ein. Im übrigen wenden zahlreiche Staaten der Welt in derartigen Fällen den "Trick" an, den jeweiligen Beschuldigten wegen einer im Fluchtland begangenen Straftat ungeachtet eines fristgemäss angebrachten Ersuchens um Anordnung der (vorläufigen) Auslieferungshaft zunächst in Haft zu nehmen. Als Gründe dafür bieten sich etwa ein im Fluchtland begangenes Passvergehen (Einreise mit einem gefälschten Reisepass) oder Urkundsdelikte an. Kaum ein Mandant auf der Flucht hat nicht auch in seinem Aufenthaltsland gegen dort geltende Gesetze verstossen, die seine Inhaftierung ungeachtet eines fristgemäss gestellten Antrages Deutschlands auf Auslieferung - jedenfalls für einige Zeit - rechtfertigen. Dann kann die deutsche Staatsanwaltschaft in aller Seelenruhe die spätere Auslieferung des Beschuldigten aus dem Fluchtland nach Deutschland betreiben, ohne befürchten zu müssen, der Gesuchte werde zwischenzeitlich auf freien Fuss gesetzt und könne sich absetzen. Dem so in Bedrängnis geratenen Beschuldigten, der sich hinsichtlich der deutschen Tatvorwürfe zu Unrecht verfolgt fühlt, kann in diesen Fällen nur dringend geraten werden, sich in derartigen Fällen der Unterstützung eines möglichst deutsch oder zumindest englisch sprechenden Anwalts im "Fluchtland" und zugleich eines in Deutschland zugelassenen Strafverteidigers zu versichern, damit seine prozessualen Rechte in beiden Ländern ebenso umsichtig wie nachdrücklich vertreten werden. Da die prozessualen Rechte eines Beschuldigten im Ausland nach meinen Erfahrungen in mehreren Ländern der Welt allerdings häufig weit geringer ausgestattet sind als in Deutschland (Besuche von Angehörigen im Gefängnis, Kontakt mit dem Verteidiger vor Ort), bedarf eine spätere Mandatierung in vielen Fällen der Vorbereitung durch vorsorgliche Information von Angehörigen etc.. |