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. Haben Sie noch eine Frage ? Jeder Strafverteidiger kennt das: Der Mandant wird nach dem Sachverhalt befragt, der Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren nach dem Stand seiner Ermittlungen, der Richter nach dem weiteren Strafverfahren, der Zeuge oder ein Sachverständiger spätestens in der Hauptverhandlung nach seiner Beobachtung oder Erkenntnis.
In meinen mehr als 20 Berufsjahren habe ich allerdings immer wieder festgestellt, daß nur wenige Anwälte ihre Fragen im Prozeß wirklich geschickt stellen. ... oder lesen Sie hier weiter, wenn das Thema Sie interessiert:
Die verschiedenen "Frage-Typen": Da gibt es den notorischen Vielfrager: Erstaunlicherweise ist es oft ein berufserfahrener Verteidiger, der sein Fragerecht nach § 240 Abs. 2 StPO derart intensiv wahrnimmt, daß es keine irgendwie denkbare Frage gibt, die nicht gestellt wird. Er lässt sich auch nicht durch Einwände der Richterbank oder seitens der Staatsanwaltschaft aus der Ruhe bringen, daß die eine oder andere Frage bereits vom Zeugen beantwortet wurde. Er stellt diese Frage notfalls ein drittes oder viertes mal, auf das Wunder einer nun gänzlich anderen Antwort des Zeugen hoffend, streitet sich kampflustig über die Zulässigkeit entlegener oder suggestiver Fragen, bemerkt auch nicht, daß sich die Aufmerksamkeit der übrigen Prozeßbeteiligten zunehmend von seiner Befragung entfernt und lehnt sich erst dann befriedigt zurück, wenn er den Zeugen (oder Sachverständigen) so „richtig ausgequetscht“ hat. .
. Daß inzwischen die vorgesehene Verhandlungsdauer weit überzogen wurde und sich die Beteiligten der folgenden Strafsache bereits ungeduldig im Sitzungssaal eingefunden haben, irritiert den Vielfrager nicht, ganz im Gegenteil: Die wachsende Zuhörerschaft scheint ihn zu motivieren, eher nochmals in die Befragung einzutreten, erneut bereits beantwortete oder neben der Sache liegende Fragen abzuschiessen, sich wiederum über deren Zulässigkeit zu streiten und alles daran zu setzen, daß sich der gerichtliche Ärger über sein Verhalten nach und nach auch gegen seinen Mandanten richtet. Daß er in der Sache selbst für seinen Mandanten wenig erreicht, stört den Vielfrager nicht, schliesslich – so sein credo – ist „Strafverteidigung Kampf“. Und er hat gekämpft. Selbst auf den Aufruf meiner Sache ewig warten müssend habe ich einmal die ziellose Vielfragerei eines Kollegen miterlebt, der es fertigbrachte, aus einem Zeugen herauszukitzeln, daß der wegen Diebstahl angeklagte Mandant Gewalt angewandt hatte und nun auf einmal wegen Raubes zu verfolgen war. Eine Kollegin berichtete mir von einem authentischen anderen Fall, in dem es der Vielfragerei des Verteidigers zu verdanken war, daß aus dem Vorwurf einer Körperverletzung (der Angeklagte hatte eine Frau angegriffen und zu Boden gestossen) der einer versuchten Vergewaltigung wurde. Ziellose Vielfragerei eines Verteidigers im Strafprozess kann also nicht als besonders professionelle Berufsausübung angesehen werden. Es gibt aber auch den „kreativen“ – sprich unvorbereiteten – Verteidiger: Auch diese Spezies findet sich häufig gerade unter berufserfahrenen Kollegen. Mir hat einmal ein älterer Kollege, der erstaunlichen Zulauf von Mandanten hat, anvertraut, sich auf die meisten Strafprozesse gar nicht vorzubereiten. Auch die beigezogene und fotokopierte Gerichtsakte blättere er meist erst nach Beginn der Hauptverhandlung im Gerichtssaal durch. Er hätte schliesslich – so sein Argument – im Laufe von weit über 1.000 zurückliegenden Strafverteidigungen eine Routine entwickelt, die ihn in die Lage versetzen würde, quasi aus dem Stand verteidigen zu können. Im übrigen würden sich die Fälle alle gleichen und schliesslich wäre es Sache des Richters, alle wesentlichen Gesichtspunkte des Falles zur Sprache zu bringen. Wenn er dann – so der Kollege – an der Reihe sei, seine Fragen zu stellen, sei ihm der Sachverhalt sowieso klar. Was ist davon zu halten? Diesem Anwalt ist zuzugeben, dass Erfahrung, Routine, rasche Auffassungsgabe und im Laufe der Jahre erworbene Menschenkenntnis helfen können, eine Strafverteidigung so zu führen, dass dem juristischen Laien (also dem Mandant) die fehlende Vorbereitung vielleicht verborgen bleibt. Den Fachleuten im Gerichtssaal – Richter und Staatsanwalt – allerdings wird sie unweigerlich auffallen. Da es aber Aufgabe des Verteidigers ist, in erster Linie nicht den Mandanten zu beeindrucken, sondern das Gericht, wird diese Spezies Strafverteidiger die Verachtung des Gerichts erfahren und letzten Endes für seine Mandanten wenig ausrichten können. Der „kreative“ (unvorbereitete) Verteidiger wird sinnvolle Fragen gar nicht stellen können. Er wird erst recht nicht in der Lage sein, lügende Belastungszeugen durch geschickte Befragung „aufzuweichen“ und somit gerichtliche Zweifel an den Tatvorwürfen zu wecken. Letztendlich erschöpft sich die Tätigkeit derartiger Verteidiger, die gottlob in der Minderheit sind, in der Begleitung des Mandanten, der sich mit einem Anwalt an seiner Seite nicht mehr so verlassen fühlt. Zu dieser Arbeitsweise eines Verteidigers passt der alte Juristenwitz: Ein Verteidiger zu seinem geknickten Mandanten nach der Urteilsverkündung:: „Also Herr Müller, jetzt hat sie das Gericht leider nicht freigesprochen., sondern verurteilt und sie müssen demnächst in das Gefängnis. Aber sagen Sie doch mal ehrlich: War es nicht ein Genuss, mich plädieren zu hören?“ Wir sind aber nicht dazu da, unsere Mandanten zu unterhalten, sondern Ihnen durch geschicktes Auftreten und gut vorbereitete Befragung von Zeugen zu einem bestmöglichen Ergebnis zu verhelfen. Der Minderheit derartiger „kreativer“ Verteidiger sollte daher ebenfalls mit grosser Vorsicht begegnet werden. Der professionelle Verteidiger Die Typisierung verschiedener Verteidiger könnte nahezu beliebig fortgesetzt werden. An den „verstockten Verteidiger“, der gar keine Fragen stellt, sondern alles über sich und seinen Mandanten ergehen lässt, könnte der „Angriffs-Verteidiger“ (belastende Zeugen werden nicht befragt, sondern beschimpft) gereiht werden u.s.w. Da dies allenfalls Unterhaltungswert hätte, ohne für den Leser sinnvolle Information zu bieten, wende ich mich nun der Frage zu, wie man als Strafverteidiger Zeugen und Sachverständige im Gerichtssaal professionell befragt. Zunächst: Juristen erlernen während des Studiums alles mögliche über Gesetze und ihre Anwendung, erstaunlicherweise aber nichts über Fragetechnik. Fragetechnik hat viel mit Psychologie zu tun. Juristen sind aber meist jämmerliche Psychologen und diejenigen, die insoweit von sich eine hohe Meinung haben, sind meist die schlechtesten. Fragetechnik lernt man ausserhalb der Universität anhand von Lehrbüchern, weit besser und effizienter aber in Seminaren. Leider wird hiervon speziell für Anwälte bzw. Strafverteidiger viel zu wenig angeboten, da nur wenige Trainer hinreichende Grundkenntnisse des Strafprozesses und seines Ablaufs haben. Ich selbst hatte das Glück, eine Trainerin zu finden, die – ausgebildete Pädagogin – ihre Studienjahre als Gerichtsreporterin verbrachte und daher eine Vielzahl von Strafprozessen beobachtet hat. Sie ist daher in der Lage, Fragetechnik nicht schlechthin und für beliebige Lebensbereiche, sondern ausgerichtet auf die Tätigkeit des Verteidigers im Gerichtssaal zu vermitteln. Interessierten Kollegen, die sich für ein derartiges Seminar interessieren, gebe ich die Adresse der Trainerin gerne weiter. Wie läuft also eine sinnvolle Befragung von Zeugen (oder auch Sachverständigen) im Strafprozess ab? Natürlich beginnt alles mit einer gründlichen Vorbereitung, die sich etwa in folgende Phasen aufteilt. 1. Gründliches Studium der Gerichtsakte, insbesondere sämtlicher bereits vorhandener Vernehmungsprotokolle. 2. Daraus abgeleitet Festlegung des Ziels der Verteidigung im Hinblick auf den Verfahrensausgang (Was erscheint nach verständiger Würdigung der bisher erhobenen Beweise und ggf. noch einzuführender Beweise – etwa vom Angeklagten zu benennender bisher nicht gehörter Zeugen erreichbar? - Ein Freispruch, eine Verfahrenseinstellung wegen geringer Schuld, oder zwar eine Verurteilung, aber die Gewährung von Strafaussetzung u.s.w.? 3. Daraus wiederum abgeleitet Festlegung des Ziels der Verteidigung im Hinblick auf die Zeugenbefragung (Muss der Belastungszeuge, um das gesteckte Verfahrens-Ziel zu erreichen, der Lüge überführt werden, oder reicht es aus, begründete Zweifel an seiner geschilderten Beobachtung zu wecken u.s.w.) 4. Unter Berücksichtigung dessen Sammlung aller in Betracht kommenden Fragen, die irgendwie bedeutsam sein könnten, nach dem Schema „Wie......?“, „Wo .......?“, „Wann .........?“ u.s.w.. Derartige Fragen werden als offene Fragen (im Gegensatz zu geschlossenen) bezeichnet, denn sie veranlassen den Befragten, selbständig einen Sachverhalt darzulegen, ohne nur mit „ja“ oder „nein“ antworten zu können. Wohlgemerkt: Es handelt sich hier nicht um den Fragenkatolog, der dann auch in der Verhandlung abgearbeitet wird, sondern quasi um ein im Wege des brainstorming gewonnenes Material, das anschliessend selektiert werden muss. Diese Methode soll sicherstellen, dass kein bedeutsamer Aspekt des Falles übersehen wird. 5. Feststellung der entscheidenden Punkte für eine Zeugenvernehmung. Beispiel: Ein Autofahrer hat den Mandanten wegen eines rücksichtslosen und gefährlichen Fahrmanövers angezeigt (§ 315 c StGB). Seine in der Strafanzeige niedergelegte Schilderung des Kerngeschehens wird der Zeuge kaum widerrufen. Vielleicht aber lassen sich Zweifel an der Darstellung wecken (wenn Zweifel reichen, siehe Punkt 3., um das gesetzte Ziel Punkt 2. Zu erreichen). In dem von mir verteidigten Beispielsfall liessen sich als diese entscheidenden Punkte anhand des erarbeiteten Katalogs zu Punkt 4. Sozialneid und privater Strafverfolgungsdrang des Anzeigeerstatters herausarbeiten. 6. Definition geschlossener (!) Fragen zu dem „Knackpunkt“ (siehe oben 5.). 7. Strukturierung der Vernehmung im Sinne der vorherigen Arbeitsschritte. Sie werden diese Darstellung der Arbeitsschritte vielleicht für nicht verständlich halten. Zugegeben, diese Kurzdarstellung kann weder die theoretischen Grundlagen der Fragetechnik vermitteln noch ein Training ersetzen. Sie soll es auch gar nicht. Wenn Sie als junge Juristin oder junger Jurist, vielleicht aber auch als erfahrener Kollege, nach dem Lesen dieser Zeilen die Notwendigkeit erkannt haben und das Interesse entwickeln, sich mit dem spannenden Gebiet der richtigen Fragetechnik zu befassen, sehe ich dies als gutes Ergebnis. Also auf zur Entwicklung professioneller Fragetechnik! |