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Der EU - Beitritts - Staat Rumänien

In jedem Staat gibt es Besonderheiten zu beachten, die ein in Deutschland Beschuldigter bzw. Verfolgter kennen sollte, erst recht natürlich jeder Verteidiger.

Da ich mich bei meinen Aktivitäten im Ausland häufig in Rumänien aufhalte, am Beispiel dieses Staates einige dieser Besonderheiten, die natürlich nicht auf jedes andere Land der Welt übertragbar sind. Als Rechtsanwalt hat man im einzelnen zu prüfen, wie das Recht im jeweiligen Gastland oder Aufenthaltsstaat gestaltet ist.


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Ein in Rumänien inhaftierter Deutscher wird dort ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit vor Gericht gestellt, wenn der Verdacht einer in Rumänien begangenen Straftat vorliegt. Der Strafprozess endet dann ähnlich wie in Deutschland entweder mit einer Verurteilung oder - eher selten - mit einem Freispruch. Gegen das Urteil sind Rechtsmittel statthaft.

Im Falle der Rechtskraft des Urteils kann ein deutscher Verurteilter seine Überstellung nach Deutschland beantragen, wenn er noch mindestens sechs Monate Haft zu verbüssen hätte. Das rumänische Urteil wäre dann im Inland weiter zu vollstrecken. Einzelheiten dazu kennt Ihr Rechtsanwalt (oder sollte sie zumindest kennen).

Anders verhält es sich in den Fällen der rumänischen Auslieferungshaft. Wer wegen einer in Deutschland begangenen Straftat mit Haftbefehl gesucht wird, hat mit seiner Festnahme in Rumänien und Auslieferung bzw. Überstellung nach Deutschland zu rechnen. Schon im Jahre 2006 - also vor dem EU-Beitritt des Landes - zeigte sich der Staat Rumänien bei Auslieferungsersuchen anderer Länder äusserst kooperativ.

 

Ein dort noch einsitzender Gefangener kann von seinem deutschen Anwalt im Gefängnis besucht werden. Ich war selbst mehrmals in einer rumänischen Haftanstalt, allerdings kann man dort nicht einfach so aufkreuzen, man würde abgewiesen werden. Das ist aber in nahezu jedem Land der Welt so, Ihr Verteidiger weiss oder wird zumindest in Erfahrung bringen, was man veranlassen muss, um einen Mandanten im ausländischen Knast besuchen zu können.

Ein deutscher Kollege - Anwaltsnotar in Niedersachsen - ruft mich an: "Herr Spormann, Sie kennen sich im Ausland aus, mein Mandant sitzt in der Haftanstalt XYZ, kann ich ihn dort einfach so besuchen?" - Meine Antwort: "Nein, Sie benötigen in diesem Land eine offizielle Besuchserlaubnis, die dort von der Rechtsanwaltskammer ausgestellt wird." - Der Kollege: "Das ist aber umständlich, ich glaube, ich versuche es einmal einfach so und fahre hin. Oder was meinen Sie?" - Meine Antwort: "Na dann, gute Reise!" - Was soll man zu soviel Ignoranz sagen?. - Der Kollege wurde natürlich nicht eingelassen, weil er die Regeln nicht einhielt. Selber schuld.

Der Anwaltsbesuch in einer rumänischen Haftanstalt - dies ist der Stand 2006 - wird übrigens in aller Regel optisch durch einen Beamten überwacht, ein Gespräch unter vier Augen findet nicht statt. Angeblich soll es auch heimliche Mikrofonaufnahmen geben, was natürlich ein Skandal wäre. Jedenfalls ist eine gewisse Vorsicht bei dem Austausch von Informationen zwischen Anwalt und Mandant anzuraten.

Das rumänische Strafrecht und Strafprozessrecht befindet sich im Wandel. Eine von der Europäischen Union geförderte Initiative befasst sich seit 2006 mit der Entwicklung rechtsstaatlicher Mindestgarantien in den Staaten Südosteuropas. Dazu gehört auch Rumänien. Ich arbeite an diesem Projekt mit. Sollten Sie sich dafür interessieren, stelle ich gerne einen Kontakt her.

In Fällen der Verhaftung Deutscher im Ausland - in welchem Land auch immer - sollte man als Anwalt stets umsichtig und mit Fingerspitzengefühl handeln. Wir befinden uns bei unserer Tätigkeit auf fremdem Territorium und haben nun einmal fremdes Recht zu achten. Zugleich haben wir aber auch die Interessen unserer Mandanten wahrzunehmen, wo immer auf der Welt sie einsitzen.

Das gelingt nur mit sehr viel Geschick.

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