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Wie eine Freiheitsstrafe berechnet wird

Wenn ein Richter meint, im Falle der Verurteilung wegen einer Straftat keine Geldstrafe mehr verhängen zu können, kommt die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe - sprich Gefängnis - in Betracht.

Sollte ein Angeklagter noch Jugendlicher sein, wird eine sogenannte Jugendstrafe verhängt, falls das Gericht sogenannte "schädliche Neigungen" feststellt oder die Schwere der Tat die Verhängung von Jugendstrafe erfordert. Eine Besonderheit liegt darin, dass der gesetzliche Strafrahmen (siehe unten) nicht gilt. Bei Verhängung von Jugendstrafe gilt, dass diese mindestens 6 Monate betragen muss. Das Höchstmass sind 10 Jahre.

Bei einem Täter, der als Heranwachsender anzusehen ist, also zur Tat mindestens 18 Jahre alt war und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss das Gericht zunächst entscheiden, ob Jugendstrafrecht (dann gelten die obigen Regeln) oder Erwachsenenstrafrecht angewendet werden soll.

Dieses ist in aller Regel härter.


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Für Heranwachsende, die nach Erwachsenenrecht abgeurteilt werden, wie auch für Erwachsende gelten im wesentlichen folgende Regeln der Strafzumessung bei Verhängung von Freiheitsstrafe:

Zunächst ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszugehen, den das Strafgesetzbuch oder das betreffende andere Strafgesetz bestimmt.

Bei Diebstahl etwa beträgt das Höchstmass einer Freiheitsstrafe 5 Jahre. Bei dem schwerer wiegenden Verbrechen des Raubes liegt der gesetzliche Strafrahmen zwischen 1 Jahr und 10 Jahren Freiheitsstrafe, bei Totschlag zwischen 5 und 15 Jahren, und bei Mord sieht das Gesetz eine lebenslange Freiheitsstrafe vor.

Daneben sieht das Gesetz gelegentlich für besonders schwere Fälle einen abweichenden höheren Strafrahmen vor und für - wie es heisst - "minder schwere Fälle" einen geringeren Strafrahmen. Die Darstellung der Einzelheiten würde den Rahmen dieses Beitrages sprengen.

Daneben bestimmt das Gesetz, dass in bestimmten Fällen Strafmilderungen möglich sind, etwa bei verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten oder wenn die Straftat nicht zur Vollendung gelangte, sondern im Stadium des Versuchs steckenblieb.

In der Praxis kommt den Strafhöhen bis zu einem Jahr und bis zu zwei Jahren bzw. über zwei Jahren eine wichtige Bedeutung zu:

Im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr wird die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt, wenn das Gericht davon ausgeht, dass es zur Einwirkung auf den Täter der Vollstreckung nicht bedarf. Der zu einer Strafe von maximal einem Jahr verurteilte und bis dahin nicht oder nur unerheblich vorbestrafte Angeklagte kann in aller Regel mit der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung rechnen.

Bei Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren müssen darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die eine Strafaussetzung zur Bewährung möglich machen.

Bei Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ist nach derzeitiger Gesetzeslage eine Strafaussetzung nicht möglich, vielmehr wird die Strafe vollstreckt.

Im Falle einer Vollstreckung von Freiheitsstrafe erfolgt regelmässig die Anrechnung bis zur Rechtskraft des Urteils erlittener Untersuchungshaft.

Zudem besteht im Regelfall nach 2/3-Verbüssung - in Ausnahmefällen bereits zum Zeitpunkt der Halbstrafe - die Möglichkeit der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung. Diese Entscheidung über eine Strafaussetzung wird nicht mehr durch das Gericht getroffen, das seinerzeit verurteilt hat, sondern von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Verurteilte in Strafhaft einsitzt.