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<Inhaltsverzeichnis>
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Anlagebetrug bzw.
Kapitalanlagebetrug - Wirtschaftsstrafrecht

(Schon
verloren?)
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Die Zahl der
Ermittlungsverfahren wegen Anlagebetrug bzw.
Kapitalanlagebetrug ist stark schwankend. Wie bei jeder anderen
Wirtschaftsstrafsache hängt die Intensität der
Ermittlung durch die Staatsanwaltschaft und die
Anzahl der Strafverfahren vor Gericht nicht
zuletzt von der allgemeinen wirtschaftlichen
Situation ab. .
Der Staatsanwalt befasst sich
mit der Verfolgung Beschuldigter - Tatvorwurf:
Betrug - allerdings gerade in letzter Zeit mit
grossem Nachruck.
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Heutzutage "fliegen"
die Ermittler jedenfalls in Zentren der Anlagevermittlung
wie dem Raum Düsseldorf oder etwa auch Frankfurt recht
schnell mit einem Durchsuchungsbeschluss ein, wenn
mehrere Anzeigeerstatter Strafanzeige erstattet haben und
Betrug vermuten.
Als Beschuldigter wird regelmässig
nicht nur der jeweilige Inhaber des Betriebes angesehen,
sondern auch all jene, die als Mitarbeiter angetroffen
werden. Dieser kann als Agenturleiter, Kundenbetreuer,
Anlagevermittler, " Opener ", " Loader
" oder einfacher Büromitarbeiter angesehen werden.
Häufig wird in der Branche der
Anlagevermittlung ein Treuhänder eingesetzt,
gelegentlich ein Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater.
Auch dieser wird von Beginn der Ermittlung an als
Tatverdächtiger angesehen.

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Es findet also heutzutage recht schnell
eine Durchsuchung statt, es kommt nahezu regelmässig zu
einer Bechlagnahme der Beweismittel, und viele Fälle
führen zur Festnahme Beschuldigter bzw. zum Erlass eines
Haftbefehl, also zum Vollzug von Untersuchungshaft.
Eine Verhaftung vernichtet nahezu
regelmässig die bürgerliche Existenz der Betroffenen
ungeachtet dessen, ob sich die erhobenen Vorwürfe in der
Folgezeit auch erweisen. Von wenigen prominenten Fällen
abgesehen, bei denen die Öffentlichkeit dem jeweiligen
Beschuldigten eine gewisse augenzwinkernde Bewunderung
zollt, noch dazu wenn er nach seiner Entlassung über
Vermögen zu verfügen scheint, schlägt im allgemeinen
die gesellschaftliche Ächtung gerade bei bis dahin
angesehenen und weithin bekannten Bürgern zu.
Das zeigt sich nicht etwa nur darin,
dass Einladungen zu Festen etc. plötzlich ausbleiben,
und dass sich die Familienangehörigen von Nachbarn oder
bisherigen Freunden gemieden sehen. Viel schlimmer ist,
dass dem auch nur vorübergehend Verhafteten ein Makel
anhaftet, der eine Aufnahme einer neuen beruflichen
Tätigkeit nach seiner Entlassung oft unmöglich macht.
| Ein kurzzeitig verhafteter
Facharbeiter wird nach einer Entlassung eher
wieder beruflich Fuss fassen können als ein bis
dahin erfolgreicher Anlagevermittler, der zu
Unrecht in das Visier der Fahnder geraten ist. Leider stellt sich eine Unschuld meist
erst später heraus.
Das Mitleid vieler
Normalverdiener hält sich diesen Betroffenen
gegenüber oft in Grenzen, weil man oft davon
ausgeht, diese hätten "ihre Schäfchen
schon ins Trockene" gebracht, könnten
also künftig ohne wirtschaftliche Sorgen weiter
leben.
Dies mag in Einzelfällen
zutreffen, entspricht aber keineswegs meiner
ständigen Beobachtung.
Häufig sind die Folgen der
Einleitung eines Ermittlungs- bzw.
Strafverfahrens in einer Wirtschaftsstrafsache
mit allen öffentlichkeitswirksamen Aktionen wie
etwa der spektakulären Durchsuchung des
Arbeitsplatzes und der Privatwohnung, einer
Festnahme oder gar Verhaftung, der Verlust der
bürgerlichen Existenz, laufender Einkünfte und
die Gefährdung des familiären Zusammenhaltes.
Denn - gerade bei bekannten
Persönlichkeiten - stehen Ehefrauen und Kinder
zwangsläufig mit am öffentlichen Pranger,
werden von Nachbarn und (ehemaligen) Freunden
"geschnitten" und leiden oft mehr unter
der Situation als der beschuldigte Ehemann und
Vater selbst.
In vielen Fällen erweist sich
der Vorwurf, ein Beschuldigter hätte einen
Kapitalanleger betrogen, im nachhinein als
unbegründet.
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 (Anzahl der Strafanzeigen 1998-2001)
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Leider gehen die Ermittlungsbehörden -
von Fällen des tatsächlichen Betruges abgesehen, den es
natürlich auch gibt - nicht immer vorurteilsfrei an den
Sachverhalt heran, lassen sich durch ein scheinbar
überzeugendes Auftreten angeblich Geschädigter blenden
und unterstellen auch gelegentlich Sachverhalte, die
schlicht unzutreffend sind..
Einige Beispiele aus meiner
Verteidigerpraxis der letzten Jahre:
- In einer Wirtschaftsstrafsache kam
es unter anderem auf die Frage an, ob der Mandant
tatsächlich - wie von ihm angegeben -
Büroräume in Hongkong unterhalten hatte. Das
hierzu von der Staatsanwaltschaft befragte
Bundesamt für Finanzen teilte mit, die
angegebene Anschrift existiere zwar, könne aber
nie als Büro genutzt worden sein. Es handle sich
um ein kleines Appartement, das nur zu
Wohnzwecken genutzt werde. Gestützt auf diese
Auskunft wurde gegen den Mandanten nahezu
rücksichtslos ermittelt. - Nur mit grösstem
Aufwand war es schliesslich möglich, die
Unrichtigkeit dieser Behördenauskunft zu belegen
und die tatsächliche Existenz dieses - noch dazu
grossen Büros - zu beweisen.
- In einer anderen Strafsache wegen
angeblichen Kapitlanlagebetruges war es
erheblich, ob der Mandant an die
Durchführbarkeit des Projekts selbst glauben
durfte, die erforderlichen Auskünfte eingeholt
hatte und die Anleger guten Gewissens angeworben,
also nicht betrogen hatte. - Die
Staatsanwaltschaft hatte dies ohne weiteres
unterstellt, Durchsuchungen und Festnahmen
veranlasst und gegen den Mandanten Haftbefehl
beantragt. - Es dauerte Monate und bedurfte
unendlicher Anstrengungen, durch Benennung
zahlreicher Zeugen und Beschaffung von
Beweisunterlagen, den aus meiner Sicht von Anfang
an unberechtigten Betrugsvorwurf zu entkräften.
- In einem staatsanwaltlichen
Ermittlungsverfahren wegen vermeintlichen
Anlagebetruges kam es auf die Frage an, ob ein
von der Mandantschaft zur Zahlungsabwicklung
angegebenes Kreditinstitut auf den Bahamas
tatsächlich existierte. - Auch hier hatten die
Ermittlungen angeblich ergeben, eine Bank dieses
Namens wäre in Nassau/Bahamas gar nicht
existent. - Wir konnten schliesslich das
Gegenteil beweisen, allerdings war der
Beschuldigte inzwischen "pleite".
Über das entschuldigende Achselzucken der
Ermittlungsbeamten konnte er sich so recht nicht
mehr freuen.
- Häufig springen Ermittler auf
angeblich überhöhte Renditeversprechungen an
und sehen den zum Erlass eines Haftbefehls
erforderlichen dringenden Tatverdacht schon
deshalb als begründet an, weil den Anlegern eine
unrealistisch erscheinende Rendite in Aussicht
gestellt worden ist, die nicht zur Auszahlung
kam. - Dies ist eine falsche, jedenfalls
unzureichende Sicht der Dinge. Dass spekulative
Anlagen hohe Renditen versprechen können, aber
eben auch riskant sind, wurde in einem von mir
verteidigten Fall durch den Mandanten Kunden
gegenüber in aller Offenheit dargelegt. Dass der
angeblich betrogene Anleger äusserst
geschäftserfahren und der Risiken des übrigens
sauberen Geschäfts bewusst war, konnte
schliesslich bewiesen werden. - Die
Sparbuchmentalität mancher Ermittler ("mehr
als 4 % Zinsen kann es gar nicht geben",
so kürzlich ein süddeutschter Polizeibeamter)
verstellte den Blick und brachte den integren
Mandanten in grösste Schwierigkeiten.
- Einen ganz traurigen Fall musste
ich bei einem Mandanten erleben, der als
gelernter Maschinenschlosser von einem
Anlageunternehmen als Vermittler angeworben wurde
und dem man erzählt hatte, er könne Anlegern
durch den Erwerb einer Bankgarantie zu hohen
Renditen verhelfen, die durch einen Steuerberater
als Treuhänder abgesichert seien. Der
unerfahrene Mandant liess sich von dem deutschen
Steuerberater alles erklären und gewann - aus
meiner Sicht gutgläubig - zahlreiche Kunden, die
ihre Einlage verloren. Der Mandant wurde in
erster Instanz zu einer mehrjährigen
Freiheitsstrafe verurteilt, der Steuerberater
praktiziert heute noch.
Ich will mit all diesen Beispielen
nicht zum Ausdruck bringen, dass alle erstatteten
Strafanzeigen wegen Anlagebetruges unbegründet sind.
Nein, es gibt Anlagebetrüger und diese
werden auch verfolgt und ggf. verurteilt. Allerdings
sollten sich die Ermittler, also Polizeibeamte und
Staatsanwälte, ebenso nachdenklich wie gewissenhaft mit
dem jeweiligen Fall auseinandersetzen, bevor sie mit
Durchsuchungsanordnungen, Festnahmen und
Haftbefehlsanträgen einen Schaden anrichten, der in
aller Regel später nicht mehr zu beheben ist.
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