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Anlagebetrug bzw. Kapitalanlagebetrug - Wirtschaftsstrafrecht

(Schon verloren?)

  Die Zahl der Ermittlungsverfahren wegen Anlagebetrug bzw. Kapitalanlagebetrug ist stark schwankend.

Wie bei jeder anderen Wirtschaftsstrafsache hängt die Intensität der Ermittlung durch die Staatsanwaltschaft und die Anzahl der Strafverfahren vor Gericht nicht zuletzt von der allgemeinen wirtschaftlichen Situation ab. .

Der Staatsanwalt befasst sich mit der Verfolgung Beschuldigter - Tatvorwurf: Betrug - allerdings gerade in letzter Zeit mit grossem Nachruck.

Heutzutage "fliegen" die Ermittler jedenfalls in Zentren der Anlagevermittlung wie dem Raum Düsseldorf oder etwa auch Frankfurt recht schnell mit einem Durchsuchungsbeschluss ein, wenn mehrere Anzeigeerstatter Strafanzeige erstattet haben und Betrug vermuten.

Als Beschuldigter wird regelmässig nicht nur der jeweilige Inhaber des Betriebes angesehen, sondern auch all jene, die als Mitarbeiter angetroffen werden. Dieser kann als Agenturleiter, Kundenbetreuer, Anlagevermittler, " Opener ", " Loader " oder einfacher Büromitarbeiter angesehen werden.

Häufig wird in der Branche der Anlagevermittlung ein Treuhänder eingesetzt, gelegentlich ein Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater. Auch dieser wird von Beginn der Ermittlung an als Tatverdächtiger angesehen.


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Es findet also heutzutage recht schnell eine Durchsuchung statt, es kommt nahezu regelmässig zu einer Bechlagnahme der Beweismittel, und viele Fälle führen zur Festnahme Beschuldigter bzw. zum Erlass eines Haftbefehl, also zum Vollzug von Untersuchungshaft.

Eine Verhaftung vernichtet nahezu regelmässig die bürgerliche Existenz der Betroffenen ungeachtet dessen, ob sich die erhobenen Vorwürfe in der Folgezeit auch erweisen. Von wenigen prominenten Fällen abgesehen, bei denen die Öffentlichkeit dem jeweiligen Beschuldigten eine gewisse augenzwinkernde Bewunderung zollt, noch dazu wenn er nach seiner Entlassung über Vermögen zu verfügen scheint, schlägt im allgemeinen die gesellschaftliche Ächtung gerade bei bis dahin angesehenen und weithin bekannten Bürgern zu.

Das zeigt sich nicht etwa nur darin, dass Einladungen zu Festen etc. plötzlich ausbleiben, und dass sich die Familienangehörigen von Nachbarn oder bisherigen Freunden gemieden sehen. Viel schlimmer ist, dass dem auch nur vorübergehend Verhafteten ein Makel anhaftet, der eine Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit nach seiner Entlassung oft unmöglich macht.

Ein kurzzeitig verhafteter Facharbeiter wird nach einer Entlassung eher wieder beruflich Fuss fassen können als ein bis dahin erfolgreicher Anlagevermittler, der zu Unrecht in das Visier der Fahnder geraten ist.

Leider stellt sich eine Unschuld meist erst später heraus.

Das Mitleid vieler Normalverdiener hält sich diesen Betroffenen gegenüber oft in Grenzen, weil man oft davon ausgeht, diese hätten "ihre Schäfchen schon ins Trockene" gebracht, könnten also künftig ohne wirtschaftliche Sorgen weiter leben.

Dies mag in Einzelfällen zutreffen, entspricht aber keineswegs meiner ständigen Beobachtung.

Häufig sind die Folgen der Einleitung eines Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens in einer Wirtschaftsstrafsache mit allen öffentlichkeitswirksamen Aktionen wie etwa der spektakulären Durchsuchung des Arbeitsplatzes und der Privatwohnung, einer Festnahme oder gar Verhaftung, der Verlust der bürgerlichen Existenz, laufender Einkünfte und die Gefährdung des familiären Zusammenhaltes.

Denn - gerade bei bekannten Persönlichkeiten - stehen Ehefrauen und Kinder zwangsläufig mit am öffentlichen Pranger, werden von Nachbarn und (ehemaligen) Freunden "geschnitten" und leiden oft mehr unter der Situation als der beschuldigte Ehemann und Vater selbst.

In vielen Fällen erweist sich der Vorwurf, ein Beschuldigter hätte einen Kapitalanleger betrogen, im nachhinein als unbegründet.

 

(Anzahl der Strafanzeigen 1998-2001)

Leider gehen die Ermittlungsbehörden - von Fällen des tatsächlichen Betruges abgesehen, den es natürlich auch gibt - nicht immer vorurteilsfrei an den Sachverhalt heran, lassen sich durch ein scheinbar überzeugendes Auftreten angeblich Geschädigter blenden und unterstellen auch gelegentlich Sachverhalte, die schlicht unzutreffend sind..

Einige Beispiele aus meiner Verteidigerpraxis der letzten Jahre:

  • In einer Wirtschaftsstrafsache kam es unter anderem auf die Frage an, ob der Mandant tatsächlich - wie von ihm angegeben - Büroräume in Hongkong unterhalten hatte. Das hierzu von der Staatsanwaltschaft befragte Bundesamt für Finanzen teilte mit, die angegebene Anschrift existiere zwar, könne aber nie als Büro genutzt worden sein. Es handle sich um ein kleines Appartement, das nur zu Wohnzwecken genutzt werde. Gestützt auf diese Auskunft wurde gegen den Mandanten nahezu rücksichtslos ermittelt. - Nur mit grösstem Aufwand war es schliesslich möglich, die Unrichtigkeit dieser Behördenauskunft zu belegen und die tatsächliche Existenz dieses - noch dazu grossen Büros - zu beweisen.
  • In einer anderen Strafsache wegen angeblichen Kapitlanlagebetruges war es erheblich, ob der Mandant an die Durchführbarkeit des Projekts selbst glauben durfte, die erforderlichen Auskünfte eingeholt hatte und die Anleger guten Gewissens angeworben, also nicht betrogen hatte. - Die Staatsanwaltschaft hatte dies ohne weiteres unterstellt, Durchsuchungen und Festnahmen veranlasst und gegen den Mandanten Haftbefehl beantragt. - Es dauerte Monate und bedurfte unendlicher Anstrengungen, durch Benennung zahlreicher Zeugen und Beschaffung von Beweisunterlagen, den aus meiner Sicht von Anfang an unberechtigten Betrugsvorwurf zu entkräften.
  • In einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren wegen vermeintlichen Anlagebetruges kam es auf die Frage an, ob ein von der Mandantschaft zur Zahlungsabwicklung angegebenes Kreditinstitut auf den Bahamas tatsächlich existierte. - Auch hier hatten die Ermittlungen angeblich ergeben, eine Bank dieses Namens wäre in Nassau/Bahamas gar nicht existent. - Wir konnten schliesslich das Gegenteil beweisen, allerdings war der Beschuldigte inzwischen "pleite". Über das entschuldigende Achselzucken der Ermittlungsbeamten konnte er sich so recht nicht mehr freuen.
  • Häufig springen Ermittler auf angeblich überhöhte Renditeversprechungen an und sehen den zum Erlass eines Haftbefehls erforderlichen dringenden Tatverdacht schon deshalb als begründet an, weil den Anlegern eine unrealistisch erscheinende Rendite in Aussicht gestellt worden ist, die nicht zur Auszahlung kam. - Dies ist eine falsche, jedenfalls unzureichende Sicht der Dinge. Dass spekulative Anlagen hohe Renditen versprechen können, aber eben auch riskant sind, wurde in einem von mir verteidigten Fall durch den Mandanten Kunden gegenüber in aller Offenheit dargelegt. Dass der angeblich betrogene Anleger äusserst geschäftserfahren und der Risiken des übrigens sauberen Geschäfts bewusst war, konnte schliesslich bewiesen werden. - Die Sparbuchmentalität mancher Ermittler ("mehr als 4 % Zinsen kann es gar nicht geben", so kürzlich ein süddeutschter Polizeibeamter) verstellte den Blick und brachte den integren Mandanten in grösste Schwierigkeiten.
  • Einen ganz traurigen Fall musste ich bei einem Mandanten erleben, der als gelernter Maschinenschlosser von einem Anlageunternehmen als Vermittler angeworben wurde und dem man erzählt hatte, er könne Anlegern durch den Erwerb einer Bankgarantie zu hohen Renditen verhelfen, die durch einen Steuerberater als Treuhänder abgesichert seien. Der unerfahrene Mandant liess sich von dem deutschen Steuerberater alles erklären und gewann - aus meiner Sicht gutgläubig - zahlreiche Kunden, die ihre Einlage verloren. Der Mandant wurde in erster Instanz zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, der Steuerberater praktiziert heute noch.

Ich will mit all diesen Beispielen nicht zum Ausdruck bringen, dass alle erstatteten Strafanzeigen wegen Anlagebetruges unbegründet sind.

Nein, es gibt Anlagebetrüger und diese werden auch verfolgt und ggf. verurteilt. Allerdings sollten sich die Ermittler, also Polizeibeamte und Staatsanwälte, ebenso nachdenklich wie gewissenhaft mit dem jeweiligen Fall auseinandersetzen, bevor sie mit Durchsuchungsanordnungen, Festnahmen und Haftbefehlsanträgen einen Schaden anrichten, der in aller Regel später nicht mehr zu beheben ist.