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Strafaussetzung zur Bewährung - was bedeutet das?.

Ein Mandant, der als Angeklagter in einem Strafverfahren eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu erwarten hatte, sagte vor einiger Zeit zu mir: "Herr Rechtsanwalt, von mir aus kann mich das Gericht zu fünf Jahren Gefängnis verurteilen, wenn ich nur Bewährung bekomme."

Ein Ding der Unmöglichkeit, wie Sie in diesem Beitrag erfahren werden.

Nach einer Vorstrafe befragt, erklärte mir ein anderer Klient, er hätte zwar vor Jahren schon einmal eine Strafsache gehabt, die aber mit einem Freispruch geendet hätte. Später stellte sich heraus, dass der Strafprozess in Wirklichkeit mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe geendet hatte, deren Vollstreckung aber zur Bewährung ausgesetzt wurde.

 

("Knast" oder noch Bewährung ?)

  Da er die nun in Rede stehende neue Straftat während des Laufs dieser Bewährung begangen hatte, drohten nun deren Widerruf und die Verbüssung von Strafhaft, was dem Verurteilten zunächst gar nicht bewusst war.

Links sehen Sie eine Ansichtskarte der JVA Celle, die ein Mandant meiner Mitarbeiterin zum Geburtstag geschickt hat. So malerisch das Gebäude auch aussieht, dort einsitzen möchten Sie sicher nicht.

In Strafhaft einsitzen möchte wohl niemand, ganz gleich, in welchem Gefängnis.


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Deshalb ist es wichtig, eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht zu gefährden. Auch dazu finden Sie hier einige Hinweise.

Wann Strafaussetzung zur Bewährung gesetzlich möglich ist.

Die Vorschrift des § 56 StGB (= Strafgesetzbuch ) regelt, dass allenfalls die Vollstreckung einer zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

"Deadline" ist somit nach jetziger Gesetzeslage eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, damit Strafaussetzung zur Bewährung überhaupt möglich ist.

Dabei stellt das Gesetz für die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung durch den Richter unterschiedlich hohe Anforderungen:

Bei Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, also maximal 12 Monaten, reicht zur Aussetzung zur Strafe, dass das Gericht die Erwartung hat, dass der Verurteilte auch ohne die Einwirkung von Strafvollzug künftig keine Straftat mehr begehen wird. Man nennt dies positive Sozialprognose.

In der Praxis hat zumindest jeder bisher nicht vorbestrafte Angeklagte bei einer derartigen Verurteilung die grosse Chance der Strafaussetzung.

Bei einer 12 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe (also 13 - 24 Monate) hingegen setzt eine Strafaussetzung zur Bewährung zusätzlich voraus, dass nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter besondere Umstände vorliegen, die eine Strafaussetzung rechtfertigen.

Dabei wird es zum Beispiel neben der positiven Sozialprognose auf das Bemühen Verurteilter ankommen, den von ihnen angerichteten Schaden wieder gutzumachen.

Vorverurteilung und Strafaussetzung zur Bewährung

Das Vorhandensein einer Vorstrafe (Vorverurteilung) wegen einer früherer Straftat schliesst nicht generell aus, dass wegen einer neuen Tat Strafaussetzung zur Bewährung gewährt wird.

Anders ist es allerdings, wenn die nun abzuurteilende neue Tat während des Laufs einer Bewährungsfrist wegen eines früheren Fehlverhaltens begangen wurde.

Wer unter Strafaussetzung zur Bewährung stehend eine neue Straftat vorsätzlich begeht, hat in der gerichtlichen Praxis recht schlechte Karten, wenn es um Strafaussetzung für die neue Tat geht.

Bewährungszeit und Bewährungsauflagen

Wer zu einer Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wird, braucht die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe nicht zu verbüssen.

Das Gericht bestimmt zugleich mit der Verurteilung die Dauer der Bewährungszeit, die mindestens zwei Jahre betragen muss und maximal fünf Jahre betragen darf (§ 56 a StGB). Bei kleineren Verstössen gegen Bewährungsauflagen (siehe unten) kann das Gericht von einem Widerruf der Strafussetzung absehen und die Bewährungszeit bis zur Höchstdauer von fünf Jahren - stets gerechnet ab Rechtskraft der Entscheidung - verlängern.

Daneben erteilt das Gericht nach eigenem Ermessen Auflagen und Weisungen, die sich auf die Lebensführung des Verurteilten beziehen oder etwa die Pflicht begründen, eine Geldbusse an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.

Eine dem Gericht mögliche wichtige Massnahme ist etwa die Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers, der den künftigen Lebenswandel des Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit überwacht.

Wegfall der Strafaussetzung und Strafvollstreckung

Eine bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung kann auf zweierlei Weise entfallen, was zur Vollstreckung der ursprünglich zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe führen würde:

1.

Durch Widerruf der Strafaussetzung. In der Praxis handelt es sich dabei meist um Fälle, in denen ein Verurteilter während der laufenden Bewährungsfrist ine neue Straftat begeht.

2.

Durch Einbeziehung der Verurteilung in eine neu oder nachträglich zu bildende Gesamtstrafe, und zwar stets dann, wenn die dann gebildete Gesamtstrafe über zwei Jahren liegt.

Beispiel: Der Mandant ist wegen Betruges in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, und zwar unter Strafaussetzung zur Bewährung. Nachdem eine weitere Straftat bekannt wurde, die der Mandant vor der Verurteilung begangen hatte, erhebt die Staatsanwaltschaft deswegen weitere Anklage. Das Gericht hält deswegen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für angemessen und bildet mit der bereits rechtskräftigen Verurteilung zu zwei Jahren eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten. Strafaussetzung ist nicht mehr möglich (mehr als zwei Jahre), der Mandant "verliert" somit die ursprünglich bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung.

Aussetzung zur Bewährung nach Teilverbüssung

Eine Besonderheit regelt § 57 StGB. Auch wenn ursprünglich keine Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist, der Verurteilte somit zur Strafvollstreckung geladen wird, kommt eine Aussetzung zur Bewährung in Betracht, allerdings erst nach Teilverbüssung der verhängten Freiheitsstrafe.

Ein erstmals in den Strafvollzug aufgenommener Täter kann bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen auf Antrag unter Aussetzung des nicht verbüssten Strafrestes nach Vollstreckung der halben Freiheitsstrafe (mindestens aber Vollstreckung von sechs Monaten) bedingt ntlassen werden. In der Praxis sind diese Fälle wegen der hohen Anforderungen eher selten.

In der Praxis häufig (und bei Erstverbüssern nahezu die Regel) ist die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach Verbüssung von zwei Dritteln der verhängten Freiheitstrafe jedenfalls dann, wenn die zugrunde liegende Tat nicht während des Laufs einer früheren Strafaussetzung zur Bewährung begangen worden ist, der Verurteilte somit als sog. Bewährungsversager in den Strafvollzug aufgenommen wurde.

Rechtsmittel

Gegen Beschlüsse, durch die eine bereits gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wird, ist die sofortige Beschwerde statthaft, die allerdings - um Erfolgsausssicht zu bieten - vernünftig begründet werden sollte.

Die Entscheidung über eine derartige Beschwerde ergeht im schriftlichen Verfahren. -