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Verteidigung in Wirtschaftsstrafsachen

Eine Wirtschaftsstrafsache im eigentlichen Sinne ist ein Strafverfahren, das nach § 74 c des Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) der Wirtschaftsstrafkammer beim Landgericht zugewiesen ist.

Der auch anwaltliche Sprachgebrauch fasst den Begriff " Wirtschaftsstrafverfahren " allerdings wesentlich weiter. So bezeichnet man jene Ermittlungsverfahren und Strafverfahren, bei denen es um den komplexen Vorwurf der Begehung strafbarer Handlungen bei unternehmerischer Tätigkeit geht, häufig als "Wirtschaftsstrafsache".

Besonderheiten der Verteidigung in einer Wirtschaftsstrafsache:

 

(Der Chef "kopflos")

  • Häufig hat ein Beschuldigter als Vorstand oder Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, also in der Regel einer GmbH oder AG, gehandelt. Anders als etwa ein wegen Raubes verfolgter Angeklagter lebt er in bürgerlichen Verhältnissen und hat oft keine Vorstrafe.
  • Die Ermittlungen der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft - häufig einhergehend mit einer Durchsuchung von Firma und Wohnung - werden daher als äusserst belastend und rufschädigend empfunden.

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  • Das betroffene Unternehmen ist nach einer Durchsuchung und Sicherstellung der Beweismittel in vielen Fällen kaum noch handlungsfähig. Die Beschlagnahme der Computer, die Mitnahme von Akten laufender Geschäfte durch den Staatsanwalt etc. belasten den betroffenen Unternehmer bzw. die strafrechtlich verfolgte Führungskraft zusätzlich.
  • Häufig geht - jedenfalls in jüngster Zeit - die Strafverfolgung mit der Arrestierung des Vermögen einher, was die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit Beschuldigter zumindest stark einschränkt.
  • Dramatisch wird es, wenn dann auch noch die Festnahme erfolgt und Haftbefehl ergeht, Strafverfolger und Haftrichter also davon ausgehen, es bestünde dringender Tatverdacht und eine zu erwartende Verurteilung begründe den Haftgrund der Fluchtgefahr.
  • Man braucht Nervenstärke, denn allein schon das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren - ganz zu schweigen von einem anschliessenden Strafprozess - dauert voraussichtlich geraume Zeit an. In Wirtschaftsstrafsachen sprechen wir nicht über wenige Monate, sondern oft über Jahre bis zur endgültigen Klärung der Vorwürfe.
  • Für den Fall, daß das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren nicht zur Einstellung gebracht werden kann, ist in vielen Fällen mit einer langen und kraftraubenden Hauptverhandlung zu rechnen.

Sachgerechtes Verhalten auf Seiten des Mandanten:

Wegen der aufgezeigten einschneidenden Folgen der Einleitung eines wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gebietet es eine sachgerechte Wahrnehmung eigener Interessen, sich sofort und ohne langes Zögern nach dem Motto "vielleicht wird ja alles von selbst gut" einer kompetenten Verteidigung zu versichern ("denn von selbst wird meist nichts gut").

Dabei sollte der Auswahl und Bestellung eines Verteidigers besondere Sorgfalt gewidmet werden, denn - siehe oben - man wird schliesslich längere Zeit und intensiv mit ihm zu tun haben.

Also wird man nicht nur einen kompetenten Anwalt suchen müssen, denn schliesslich "geht es um etwas", sondern man wird darüber hinaus in besonderem Masse darauf achten müssen, einen Strafverteidiger zu finden, der einem symphatisch ist, mit dem man also menschlich harmoniert.

Eine "kleine" Strafsache - etwa wegen des Vorwurfs einer Trunkenheitsfahrt - wird man als Mandant auch mit einem vielleicht persönlich gar nicht recht angenehmen Strafverteidiger durchstehen, wenn er nur fachlich gut ist.

Ein langes - unter Umständen mehrmonatiges oder gar mehrjähriges - Ermittlungs- und Strafverfahren lässt sich jedoch kaum mit Erfolg überstehen, wenn zwischen dem Mandanten und seinem Verteidiger menschliche Spannungen auftreten.

Derartige persönliche Differenzen können beispielsweise auch dann entstehen, wenn vorab keine klaren Absprachen über die Honorierung des Verteidigers getroffen wurden oder der Mandant in Unkenntnis der voraussichtlichen Dauer des Strafprozesses Zahlungszusagen gemacht hat, die er später nicht einhalten kann.

Bitte bedenken Sie: Je komplexer sich eine Strafsache gestaltet, um so höher sind die fachlichen und persönlichen Anforderungen an den Verteidiger. Was dieser bei aller im Prozessverlauf meist steigenden Belastung nicht akzeptieren könnte, wäre das Ausbleiben einer angemessener Honorierung und damit einhergehend das Gefühl, bei weiterer intensiver Tätigkeit in dem Prozeß, die ein Mandant natürlich erwartet, ohne entsprechende Gegenleistung irgendwann "Geld zuzulegen".

Offenheit seitens des Mandanten über die zur Verfügung stehenden Mittel und der gemeinsame Versuch, die Verteidigung dementsprechend abzustimmen, erscheinen daher gerade in einer Strafsache unbestimmter Dauer zwingend notwendig. Die Problematik etwaiger Geldwäsche (siehe dazu die speziellen Beiträge in dieser web-site) wird natürlich seitens des Verteidigers im Blick zu behalten sein.

Schliesslich - und dies erscheint mir wichtig - sollten sich Mandanten gerade in komplexen Ermittlungs- bzw. Strafverfahren darauf einstellen, an ihrer Verteidigung mitarbeiten zu müssen.

Auch der beste Verteidiger ist nun einmal kein "Wunderheiler" oder "Medizinmann", der durch Handauflegen oder irgend einen Zauber Probleme beseitigt (auch wenn sich der eine oder andere Anwalt so sehen oder darstellen sollte).

Nein: Effiziente Strafverteidigung setzt den intensiven und vertrauensvollen Dialog zwischen Mandant und Verteidiger voraus, den Informationsfluss zwischen beiden und die gemeinsame Erarbeitung eines schlüssigen und tragfähigen Verteidigungskonzepts.

Hierzu braucht zum einen der Mandant seinen Verteidiger, denn er benötigt dessen loyalen und fachlichen Rat.

Hierzu braucht aber in gleichem Maasse der Anwalt die Mithilfe seines Mandanten, denn ohne Kenntnis tatsächlicher Zusammenhänge liesse sich bei aller juristischer Kompetenz dennoch kein vernünftiges Konzept für eine sinnvolle Verteidigung in einem konkreten Fall entwickeln.

Ich denke, das leuchtet jedem ein.

Der Mandant wird also sinnvollerweise in seine eigene Verteidigung eingebunden, sollte sich nicht einfach tatenlos zurücklehnen ("schliesslich leiste ich mir einen angesehenen Verteidiger") und wird die Kraft und Zeit aufbringen müssen, an der Erarbeitung des Sachverhaltes mitzuarbeiten.

Dies mag ein gelegentlich quälender Vorgang sein, denn er ist für beide Seiten anstrengend. Aber meist lohnt sich die Mühe. Schliesslich wollen Sie doch Erfolg haben, oder?

Und noch ein Punkt, der eine harmonische und konstruktive Zusammenarbeit zu gefährden geeignet ist: Es liegt in der Natur eines Unternehmers oder auch jeder Führungskraft allgemein, ungeduldig und bisher gewohnt zu sein, selbst Entscheidungen zu treffen. Dem einen oder anderen fällt es dann schwer, Ratschlägen seines Verteidigers zu folgen.

Insbesondere eine Haftsitutation ist natürlich besonders belastend. Dann kommt es schnell zu dem Vorwurf an den Verteidiger "worauf warten Sie, warum holen Sie mich hier nicht raus", obwohl der Anwalt vielleicht beste Gründe hat, jedenfalls jetzt noch keine Haftprüfung zu beantragen oder Haftbeschwerde einzulegen.

Dann kommt es möglicherweise auch zu einem hastigen Anwaltswechsel oder einer ständigen Umformierung der Verteidigerriege. Der erste Verteidiger wird grundlos "gefeuert", dem zweiten vermeintlichen "Heilbringer" wird kurz darauf auch das Mandat entzogen, dem dritten in der Sache beauftragten Anwalt wird unerwartet eröffnet, man hätte inzwischen noch die Rechtsanwälte X. und Y. zusätzlich beauftragt, da drei Verteidiger besser seien als einer, und irgend wann wissen selbst Staatsanwaltschaft oder Gericht gar nicht mehr, wer nun eigentlich gerade die aktuellen Verteidiger des Beschuldigten sind.

Ein verheerender Eindruck nach aussen, der dadurch entsteht. Aber auch eine Lähmung der eigenen Verteidigung, denn derartige einsame Aktionen eines Mandanten verhindern ein stringentes taktisches Verteidigungskonzept, führen letztendlich zur Planlosigkeit und schaden nur einem: Dem Betroffenen.

Besondere Anforderungen an den Verteidiger:

Gerade eine umfangreiche Strafsache - sog. Wirtschaftsstrafsachen sind dies zumeist - zwingt den gewissenhaften Verteidiger zu besonderer Akribie der Mandatsbearbeitung.

Bei einer kleineren Strafsache, etwa einer 3-Tages-Sache vor dem Schöffengericht oder der Strafkammer, ist der bisherige Akteninhalt meist begrenzt und überschaubar, bedarf jedenfalls keiner besonderen Aufbereitung in dem Sinne, Überblick über das Strafverfahren zu gewinnen und zu bewahren und jederzeit zu wissen, welcher Zeuge wann was irgendwann vorher einmal ausgesagt hat.

Derartige Informationen behält ein gewissenhaft vorbereiteter und erfahrener Strafverteidiger im allgemeinen im Kopf.

Anders bei einer umfangreichen (Wirtschafts-)Strafsache:

Wer zum Beispiel 40 Leitz-Ordner mit Vernehmungsprotokollen und einer 300-seitigen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vor sich hat, wird ohne eine sorgfältige Dokumentation des Akteninhalts nicht erfolgreich in eine Hauptverhandlung gehen können.

Wer sich als Verteidiger zwar entsprechend vorbereitet hat, das laufende Prozeßgeschehen aber nicht zusätzlich ständig dokumentiert und die Übersicht bewahrt, wird irgendwann nicht mehr wissen, wo er (und insbesondere sein Mandant) in der Beweisaufnahme inzwischen stehen.

Daß dies für einen Mandanten (oder eine Mandantin) fatal wäre, brauchen wir sicher nicht zu erörtern. Kopflosigkeit der Verteidigung wäre die Folge. Und was gäbe es Schlimmeres, als eine Verteidigung ohne Kopf (bzw. Hirn) zu führen?

Ich erlebte vor einiger Zeit, daß der Verteidiger eines der Mitangeklagten in einer umfangreichen Wirtschaftsstrafsache irgendwann - es mag um den 30. Verhandlungstag herum gewesen sein - den Antrag verlas, die Strafkammer möge ihm und seinem Mandanten einen Hinweis erteilen, welche der zur Anklage gebrachten Tatvorwürfe nach derzeitigem Stand für begründet erachtet würden und wie das Gericht die Aussagen der bisher vernommenen Zeugen in Bezug auf seinen Mandanten würdige.

Zu derartigen Hinweisen ist ein Gericht - strafprozessual unzweifelhaft - nicht verpflichtet. Der von dem Kollegen gestellte Antrag war im Grunde eine Bankrotterklärung der Verteidigung des betreffenden Angeklagten und das sichere - wenn auch nicht beabsichtigte - Signal gegenüber der Strafkammer, das der betreffende Verteidiger die Übersicht verloren hat.

Wir stimmen sicher überein: Eine solche Verteidigung kann nicht gutgehen.

Ein renommierter Kollege hat einmal formuliert: "Für einen Verteidiger sind wichtig fachliche Kompetenz, Loyalität gegenüber seinem Mandanten und persönliche Integrität". Ich stimme ihm zu und füge drei weitere Voraussetzungen hinzu, die aus meiner Sicht einen guten Verteidiger ausmachen:

1. Vorbereitung, 2. Vorbereitung und 3. Vorbereitung.

Dies mag anstrengend sein, lohnt aber die Mühe. Wir haben es als Verteidiger gerade in Wirtschaftsstrafverfahren meist mit erfahrenen und spezialisierten Richtern zu tun und in aller Regel auch mit einem Staatsanwalt als Gegner, der sein Handwerk beherrscht.

Also dürfen wir nicht dilettantisch vorgehen, denn dann könnten wir nie im Interesse unseres Mandanten wesentlichen Einfluss auf das Prozessgeschehen nehmen.

Besondere Schwierigkeiten des Gerichts:

Besondere Belastungen bringt eine umfangreiche (Wirtschafts-) Strafsache aber nicht nur für den Angeklagten und seinen Verteidiger mit sich. Auch das Gericht - im Zweifel eine mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzte Strafkammer des Landgerichts - hat mit einer lang andauernden Hauptverhandlung ihre Probleme.

Wir müssen - oder aus Sicht der Verteidigung "können" - davon ausgehen, daß die meisten Strafkammern deutscher Gerichte überlastet sind. Mir ist eine Strafkammer eines Gerichts in Ostdeutschland bekannt, die über Monate hinweg in drei verschiedenen parallel laufenden Strafsachen fünf Tage wöchentlich (!) Hauptverhandlung hatte.

Für die Beratung ausserhalb der Hauptverhandlung zu entscheidender Fragen, von denen es eine Vielzahl gibt, blieb daher nahezu keine Gelegenheit.

Da sich die eine oder andere Strafsache über die ursprüngliche Terminplanung hinaus verzögerte, weil unerwartet zusätzliche Zeugen geladen und vernommen werden mussten, lief das Gericht unweigerlich in zusätzliche Terminnöte, weil weitere eilbedürftige Strafsachen, in denen Angeschuldigte in Untersuchungshaft einsassen, bereits terminiert waren und nicht verlegt werden konnten.

Auch wenn sich Richter/innen, die diesen Beitrag lesen sollten, nun ärgern sollten: Es ist meine ehrliche Überzeugung als Strafverteidiger, daß wir im wesentlichen dieser inzwischen starken Arbeitsbelastung von Richtern (und häufig auch Staatsanwälten) verdanken, daß mit Hilfe kompetenter und engagierter Verteidiger angemessene Urteile erzielt werden können.

Ein Beispiel dafür ist die prozeßbeendende Absprache ("deal"), also quasi ein Vergleich, wie er sonst nur vor Zivilgerichten üblich ist.

Es klingt zugegebenermaassen paradox: Der in Teilbereichen der Justiz herrschenden richterlichen Überlastung soll zu verdanken sein, daß wir als Verteidiger für unsere Mandanten in umfangreichen (Wirtschafts-)Strafsachen häufig angemessene (also gerechte) Urteile erwirken?

Und ich sage Ihnen: Genau so sehe ich es.

Bitte bedenken Sie folgendes: Die Terminierung einer Strafsache, die Anzahl vorgesehener Verhandlungstage, die Zahl zu vernehmender Zeugen und die Prozessleitungsbefugnis im übrigen liegen in den Händen des Vorsitzenden bzw. der Richter der Strafkammer.

Ein Angeklagter bzw. sein Verteidiger hat insoweit einen nur recht bescheidenen Einfluss auf das Geschehen. Wenn die Staaatsanwaltschaft wegen 20 Tatvorwürfen Anklage erhebt, von denen möglicherweise 17 zweifelhaft erscheinen und selbst im Falle eines späteren Tatnachweises für die Strafzuimessung kaum von Belang wären, könnte das Gericht - so es wollte und Zeit hätte - in epischer Breite sämtlichen Anklagepunkten nachgehen.

Was würde dies für eine/n Angeklagte/n bedeuten?

Ein Beispiel: Mein Mandant und seine zugleich wegen einer Steuer- und Wirtschaftsstrafsache angeklagte Angehörige lebten in Norddeutschland, im Hinblick auf einen der in Betracht kommenden Tatorte und den dortigen Wohnsitz von Mitangeklagten ermittelt eine Staatsanwaltschaft in Süddeutschland und klagt umfänglich zur Wirtschaftstrafkammer des dortigen Landgerichts an. Das Gericht beabsichtigt, zunächst sechs Monate lang im Wechsel an wöchentlich zwei bzw. drei Hauptverhandlungstagen gegen alle Angeklagten zu verhandeln.

Die Teilnahme an dieser sicherlich monatelangen Hauptverhandlung, die für den Mandanten und seine Angehörige faktisch eine Wohnsitzverlegung über Monate nach Süddeutschland erforderlich machen und ihnen ihren derzeitigen Arbeitsplatz nehmen würde, wäre kaum möglich. Andererseits würde für den Fall des Fernbleibens Verhaftung drohen, ohne daß bisher über Schuld oder Unschuld entschieden ist.

Es ist in der Tat der Überlastung von Strafkammern zu verdanken, wenn bei einer derartigen Situation verfahrensbeendende Absprachen überhaupt möglich erscheinen.

Ohne daß ich an dieser Stelle über den "deal" im Strafprozeß berichten möchte, das wäre ein weiteres gutes Thema, sei hier gesagt, daß wir es nach meiner Überzeugung im wesentlichen nur der sog. Überlastung weiter Teile der Justiz verdanken, wenn zum Wohle der Mandanten bei der Rechtsanwendung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird.

(Diese Darstellung ist auszugsweise und verkürzt einem Vortrag entnommen, den der Verfasser Rechtsanwalt Spormann im Spätsommer 2002 vor einem Zuhörerkreis in München gehalten hat. Der Inhalt ist - diesen Zusatz verfasse ich 2006 - nach wie vor aktuell, allerdings muss die Frage eines "deal" vor Gericht inzwischen kritischer gesehen werden als früher. Verfolgen Sie hierzu meine weiteren Beiträge).