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Die strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerstrafrecht

Im Gegensatz zum allgemeinen Strafrecht kennt das Steuerstrafrecht die Möglichkeit, noch nach Vollendung einer Straftat - hier also einer Steuerstraftat (Steuerhinterziehung) - unter Umständen Straffreiheit zu erlangen.

Voraussetzungen einer wirksamen - also strafbefreienden - Selbstanzeige im Steuerrecht sind

  • die Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Angaben gegenüber der Finanzbehörde bzw. die Nachholung unterlassener Angaben (sogenannte Berichtigungserklärung) und
  • im Falle einer bereits eingetretenen Steuerverkürzung Nachentrichtung hinterzogener Steuern innerhalb angemessener Frist (fristgerechte Nachzahlung), wobei dies alles nur unter der Voraussetzung strafbefreiend wirkt, daß
  • keiner der Ausschlußgründe des § 371 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) erfüllt ist. Derartige Ausschlußgründe sind die bereits laufende Außenprüfung, die bereits erfolgte Tatentdeckung oder die bereits erfolgte Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens gegen den Steuersünder.

Letztendlich geht es bei den Ausschlußgründen - man spricht hier hinsichtlich einer Selbstanzeige von einer Sperrwirkung - darum, daß nur derjenige mit Straffreiheit belohnt werden soll, der nicht ohnehin bereits überführt wurde oder - Außenprüfung - mit Überführung als Täter rechnen muß.

An diese genannten Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige knüpfen sich eine Vielzahl von Problemen und Verhaltenstips, die im Rahmen dieser Ausarbeitung natürlich nicht erschöpfend dargestellt werden können.

Ohnehin ist dringend davon abzuraten, sich als streuerrechtlicher Laie selbst mit einer derartigen Selbstanzeige zu versuchen. Die Erstattung einer Selbstanzeige gehört in die Hand eines kompetenten Beraters. Dies können ein steuerstrafrechtlich versierter Steuerberater oder eben ein strafrechtlich erfahrener Rechtsanwalt sein.

Daher mit ausdrücklicher Warnung, es als Laie selbst zu versuchen, hier einige Hinweise zur strafbefreienden Selbstanzeige wegen einer Steuerhinterziehung:

  • Berater neigen aus Zeitgründen - das Zahlenmaterial muß noch aufbereitet werden - gelegentlich dazu, dem Finanzamt gegenüber eine Selbstanzeige schon einmal anzukündigen. Dies wäre ein grober Fehler. Die bloße Ankündigung ist eine reine Absichtserklärung, die mangels gleichzeitiger richtiger und vollständiger Angaben keine strafbefreiende Wirkung hat. - Im Gegenteil: Die nicht strafbefereinde Ankündigung einer demnächst zu erstattenden Selbstanzeige kann fatalerweise dazu führen, daß - siehe oben - eine Sperrwirkung entsteht, eine wirksame Selbstanzeige also durch eigenes Verhalten unmöglich gemacht wird.
  • Wenn das Finanzmt eine Außenprüfung angekündigt hat, beginnt die Sperrwirkung für eine wirksame Selbstanzeige in dem Augenblick, in dem der Prüfer zur steuerlichen Prüfung erschienen ist. Wer das Erscheinen des Prüfers abwartet, um diesem sodann sofort eine Berichtigungserklärung zu präsentieren, hat zu spät gehandelt und erlangt unter Selbstanzeigegesichtspunkten keine Straffreiheit. Anders wäre es, wenn der Prüfer auf der Straße "abgefangen" wird, bevor er das Haus betritt; dann wäre die Übergabe einer Berichtigungserklärung als strafbefreiende Selbstanzeige anzusehen.
  • Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist allerdings auch nach Erscheinen des Außenprüfers wirksam, wenn sie sich auf Jahre bezieht, die nicht als Prüfungszeitraum vorgesehen sind.
  • Eine Entdeckung der Tat (Steuerhinterziehung), die eine wirksame Selbstanzeige ausschließen würde, liegt nicht unbedingt bereits dann vor, wenn die objektive Unrichtigkeit einer Steuerhinterziehung für das Finanzamt - etwa wegen einer Kontrollmitteilung - naheliegend erscheint. Die vollständige Darlegung dieses kniffligen Problems würde allerdings den Rahmen dieser Seite sprengen; es kommt auf Details an.
  • Eine wirksame Selbstanzeige setzt - siehe oben - fristgerechte Nachzahlung der verkürzten Steuern voraus. Gerichtsentscheidungen gehen davon aus, daß die Frist einen Monat nicht unterschreiten sollte.

Diese wenigen Hinweise lassen bereits erkennen, daß die Erstattung einer Selbstanzeige zur Erlangung von Straffreiheit eine äußerst komplizierte Sache sein kann. Nochmals der Rat: Lassen Sie sich umgehend kompetent beraten!