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<Inhaltsverzeichnis>
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Die
strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerstrafrecht
Im Gegensatz zum allgemeinen Strafrecht
kennt das Steuerstrafrecht die Möglichkeit, noch nach
Vollendung einer Straftat - hier also einer
Steuerstraftat (Steuerhinterziehung) - unter Umständen
Straffreiheit zu erlangen.
Voraussetzungen einer wirksamen - also
strafbefreienden - Selbstanzeige im Steuerrecht sind
- die Berichtigung unrichtiger oder
unvollständiger Angaben gegenüber der Finanzbehörde
bzw. die Nachholung unterlassener Angaben (sogenannte
Berichtigungserklärung) und
- im Falle einer bereits
eingetretenen Steuerverkürzung Nachentrichtung
hinterzogener Steuern innerhalb angemessener
Frist (fristgerechte Nachzahlung), wobei dies
alles nur unter der Voraussetzung strafbefreiend
wirkt, daß
- keiner der Ausschlußgründe des
§ 371 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) erfüllt ist.
Derartige Ausschlußgründe sind die bereits
laufende Außenprüfung, die bereits erfolgte
Tatentdeckung oder die bereits erfolgte
Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens
gegen den Steuersünder.
Letztendlich geht es bei den Ausschlußgründen
- man spricht hier hinsichtlich einer Selbstanzeige von
einer Sperrwirkung - darum, daß nur derjenige mit
Straffreiheit belohnt werden soll, der nicht ohnehin
bereits überführt wurde oder - Außenprüfung - mit Überführung
als Täter rechnen muß.
An diese genannten Voraussetzungen
einer strafbefreienden Selbstanzeige knüpfen sich eine
Vielzahl von Problemen und Verhaltenstips, die im Rahmen
dieser Ausarbeitung natürlich nicht erschöpfend
dargestellt werden können.
Ohnehin ist dringend davon abzuraten,
sich als streuerrechtlicher Laie selbst mit einer
derartigen Selbstanzeige zu versuchen. Die Erstattung
einer Selbstanzeige gehört in die Hand eines kompetenten
Beraters. Dies können ein steuerstrafrechtlich
versierter Steuerberater oder eben ein strafrechtlich
erfahrener Rechtsanwalt sein.
Daher mit ausdrücklicher Warnung, es
als Laie selbst zu versuchen, hier einige Hinweise zur
strafbefreienden Selbstanzeige wegen einer
Steuerhinterziehung:
- Berater neigen aus Zeitgründen -
das Zahlenmaterial muß noch aufbereitet werden -
gelegentlich dazu, dem Finanzamt gegenüber eine
Selbstanzeige schon einmal anzukündigen. Dies wäre
ein grober Fehler. Die bloße Ankündigung ist
eine reine Absichtserklärung, die mangels
gleichzeitiger richtiger und vollständiger
Angaben keine strafbefreiende Wirkung hat. - Im
Gegenteil: Die nicht strafbefereinde Ankündigung
einer demnächst zu erstattenden Selbstanzeige
kann fatalerweise dazu führen, daß - siehe oben
- eine Sperrwirkung entsteht, eine wirksame
Selbstanzeige also durch eigenes Verhalten unmöglich
gemacht wird.
- Wenn das Finanzmt eine Außenprüfung
angekündigt hat, beginnt die Sperrwirkung für
eine wirksame Selbstanzeige in dem Augenblick, in
dem der Prüfer zur steuerlichen Prüfung
erschienen ist. Wer das Erscheinen des Prüfers
abwartet, um diesem sodann sofort eine
Berichtigungserklärung zu präsentieren, hat zu
spät gehandelt und erlangt unter
Selbstanzeigegesichtspunkten keine Straffreiheit.
Anders wäre es, wenn der Prüfer auf der Straße
"abgefangen" wird, bevor er das Haus
betritt; dann wäre die Übergabe einer
Berichtigungserklärung als strafbefreiende
Selbstanzeige anzusehen.
- Eine strafbefreiende Selbstanzeige
ist allerdings auch nach Erscheinen des Außenprüfers
wirksam, wenn sie sich auf Jahre bezieht, die
nicht als Prüfungszeitraum vorgesehen sind.
- Eine Entdeckung der Tat (Steuerhinterziehung),
die eine wirksame Selbstanzeige ausschließen würde,
liegt nicht unbedingt bereits dann vor, wenn die
objektive Unrichtigkeit einer Steuerhinterziehung
für das Finanzamt - etwa wegen einer
Kontrollmitteilung - naheliegend erscheint. Die
vollständige Darlegung dieses kniffligen
Problems würde allerdings den Rahmen dieser
Seite sprengen; es kommt auf Details an.
- Eine wirksame Selbstanzeige setzt
- siehe oben - fristgerechte Nachzahlung der verkürzten
Steuern voraus. Gerichtsentscheidungen gehen
davon aus, daß die Frist einen Monat nicht
unterschreiten sollte.
Diese wenigen Hinweise lassen bereits
erkennen, daß die Erstattung einer Selbstanzeige zur
Erlangung von Straffreiheit eine äußerst komplizierte
Sache sein kann. Nochmals der Rat: Lassen Sie sich
umgehend kompetent beraten!
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