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Als Strafverteidiger unterwegs: Deutsche Strafverteidigung im Ausland

In den zurückliegenden Jahren meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt habe ich neben den Deutschland benachbarten Staaten der immer grösser werdenden Europäischen Union zahlreiche weitere Länder besucht.

Es ging stets darum, bereits jetzt eine künftige Strafverteidigung in Deutschland vorzubereiten, sei es, dass Mandanten im Ausland festgenommen waren und in Auslieferungshaft einsassen, sei es, dass sie sich (noch) auf freiem Fuss befanden, aber ihre freiwillige Rückkehr nach Deutschland erwogen, um einer etwaigen Auslieferung zu begegnen.

Meine zahlreichen Auslandsreisen in viele europäische Länder, aber auch in die USA, nach Mittel- und Südamerika, in die Türkei, nach Nordafrika, in den früheren Ostblock (Bulgarien, Polen, Ukraine, Ungarn, Rumänien und Russland) sowie nach Asien haben immer wieder erwiesen, wie wichtig und für die Mandanten meist vorteilhaft ein früher Kontakt mit dem Strafverteidiger aus Deutschland ist.

Der im Ausland lebende und von deutscher Justiz verfolgte Mandant ist in aller Regel verzweifelt. Sein Fluchtplan hat sich nicht umgesetzt oder droht zu scheitern (sonst würde er mit mir wohl kaum Kontakt aufnehmen), im Falle einer bereits erfolgten Verhaftung im Ausland und einer drohenden Auslieferung nach Deutschland kommen die meist äusserst belastenden Haftbedingungen hinzu, wie wir sie selbst im elendsten deutschen Gefängnis (ich denke etwa an die inzwischen geschlossene alte Haftanstalt in Kempten/Allgäu) kaum kennen.

Ferner geht es bei allem persönlichen Kummer z.B. über eine wegen der Verhaftung zerbrechende Beziehung mit einer ortsansässigen Lebensgefährtin und die tägliche Not, unzureichend versorgt im ausländischen Knast zu überleben, um ganz wichtige Fragen der Beweismittelsicherung schon jetzt (etwa wegen der später bedeutsamen Frage der Anrechnung ausländischer Haft), um die Frage, ob eine Selbststellung in Deutschland bzw. - nach Inhaftierung - die Zustimmung zur Auslieferung angezeigt ist oder nicht und um vieles mehr.

In aller Regel erweist sich in all diesen Fällen der Kontakt mit einem deutschen Strafverteidiger als äusserst hilfreich für Mandanten.

 

(Der Jumbo von Frankfurt/M. nach Mexico-City im Jahre 2002)


Zum einem mental, denn der Mandant steht nicht mehr allein und hat einen Helfer an seiner Seite.

Zum anderen aber auch juristisch, denn schon jetzt können Beweismittel kundig gesichert und in dem späteren Prozess in Deutschland nutzbar gemacht werden.


Ich denke also: Wer sich - von deutscher Strafverfolgung bedroht - im Ausland aufhält, sollte kundigen Rat einholen. Wenn er (oder sie) noch handlungsfähig - also nicht verhaftet - ist, fällt dies leicht. Wer allerdings zum Zeitpunkt des Entschlusses, mit einem deutschen Strafverteidiger zu sprechen, bereits inhaftiert sein sollte, benötigt die Hilfe ihm nahestender Angehöriger, um einen Kontakt zu ermöglichen. Ich habe noch kein ausländisches Gefängnis besucht, in dem die Gefangenen Internet-Anschluss hatten und emails schicken konnten. - Allerdings auch noch kein deutsches.