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Täterschaft, Anstiftung und Beihilfe im Steuerstrafrecht

Die Strafbarkeit der Beteiligung an einer Steuerhinterziehung. Stichworte: Täterschaft, Alleintäterschaft, Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft, Anstiftung, Beihilfe

Täterschaft

Wer eine Steuerhinterziehung (oder eine andere Straftat) begeht, macht sich strafbar; er (oder sie) ist Täter. Finanzamt und Steuerfahndung werden aktiv. Das ist jedermann bekannt.

Allerdings wissen juristische Laien nicht unbedingt, daß es verschiedene Formen der Täterschaft im (Steuer-)Strafrecht gibt.

So spricht man etwa von Alleintäterschaft, wenn ein Täter alleine handelt (z.B. ein Gewerbetreibender gibt für seinen Einmannbetrieb eine unrichtige Umsatzsteuererklärung ab).

Demgegenüber besteht Mittäterschaft, wenn zwei Täter zusammenwirken, um gemeinsam eine Steuerhinterziehung zu begehen (z.B. gemeinsam zu veranlagende Ehegatten reichen eine gemeinsam unterzeichnete wissentlich unrichtige Einkommensteuererklärung ein).

Schließlich geht man von einer sogenannten mittelbaren Täterschaft aus, wenn der Täter nicht selbst handelt, sondern die Straftat durch einen nichtsahnenden Anderen ausführen läßt (z.B. ein Kaufmann beauftragt seinen gutgläubigen Steuerberater unter Vorlage unrichtiger Belege, im Rahmen einer Umsatzsteuervoranmeldung überhöhte Vorsteuerbeträge geltend zu machen).

Die Fälle der mittelbaren Täterschaft sind rechtlich interessant und führen gelegentlich zu überraschenden Ergebnissen:

  • Beispielsfall: Die Buchhalterin in einem Elektrobetrieb erklärt ihrem Chef wissentlich unwahr, für Reparaturarbeiten gelte ab sofort ein ermäßigter Umsatzsteuersatz. Der Chef sieht keinen Anlaß, dieser Auskunft zu mißtrauen; schließlich liest er ständig in der Zeitung, die gegenwärtige Regierung wolle das Handwerk fördern. Gutgläubig meldet er in seiner Umsatzsteuervoranmeldung für den zurückliegenden Monat zu geringe Mehrwertsteuerbeträge an; die dadurch bedingte Umsatzsteuerhinterziehung wird später entdeckt und führt zur Verfolgung der Buchhalterin (nicht ihres Chefs) wegen Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft. .
  • Derselbe Fall, geringfügig abgeändert: Wiederum wissentlich unwahr erklärt dieselbe Buchhalterin ihrem gutgläubigen Chef, die Regierung hätte die Pflicht zur Abführung von Mehrwertsteuer für Betriebe dieser Größenordnung ab sofort aufgehoben. Der Chef unterläßt es darauf hin, Umsatzsteuerbeträge beim Finanzamt anzumelden. Hier ist die Steuerhinterziehung nicht durch aktives Tun, sondern durch Unterlassen begangen worden. Der Chef bleibt auch in diesem Fall straflos, weil er keinen Vorsatz hatte (er glaubte an die Befreiung). Aber auch die Buchhalterin kann nicht (als mittelbare Täterin) bestraft werden, denn eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen ist nicht in der Begehungsform der mittelbaren Täterschaft möglich.

Anstiftung

Anstiftung ist die Bestimmung eines Anderen zu einer von diesem gewollten Straftat. Wenn also die Buchhalterin unserer beiden Beispielsfälle ihrem die Unredlichkeit dieser Empfehlung erkennenden Chef vorschlägt, zu niedrige Umsätze anzumelden, sind der Chef als Täter und die Buchhalterin als Anstifterin verfolgbar.

Beihilfe

Beihilfe ist die wissentliche Hilfeleistung zu einer vom Täter begangenen Straftat. Wenn der Chef unserer Beispielsfälle beabsichtigt, zu geringe Beträge in die Umsatzsteuervoranmeldung einzutragen, und die Buchhalterin dabei behilflich ist, etwa indem sie diejenigen Zahlungen von Kunden "aussortiert", denen Privataufträge zugrundelagen, eine etwaige Kontrollmittei- lunf mangels Absetzbarkeit der Rechnungen also nicht zu erwarten ist, wird der Chef als Täter bestraft und die Buchhalterin als Gehilfin - also wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung - verfolgt.

Bei der Beihilfe zur Steuerhinterziehung gibt es einige interessante und immer wiederkehrende Fallkonstellationen:

  • Ein Fall strafbarer Beihilfe in Form psychischer Hilfeleistung kann vorliegen, wenn der Gehilfe nicht selbst handelt (also etwa beim Ausfüllen eines Steuererklärungsformulars hilft), sondern den Täter nur ermuntert. In diesen Fällen kann eine strafbare Beihilfe durch eine Bestärkung eines Tatentschlusses beim Täter in Betracht kommen. Diese Fälle bieten aber natürlich viel Spielraum für die Verteidigung des verfolgten Gehilfen. .
  • Auch wird im Schrifttum die Frage erörtert, ob nicht schon derjenige eine strafbare Beihilfe begeht, der etwa an einen Handwerker eine Zahlung leistet, wenn ihm bekannt ist, daß der Empfänger seine Einnahmen bzw. Umsätze dem Finanzamt nicht erklären wird. Dieser Fall ist durchaus nicht praxisfern, man denke nur an die Frage eines Handwerkers an seinen Kunden "Brauchen Sie eine Rechnung?" - Diese Frage wird jeder schon einmal gehört und daraus die Gewißheit abgeleitet haben, dieser Handwerker werde den vereinnahmten Betrag ganz sicher nicht "durch die Bücher laufen" lassen. - Soweit nicht weitere die Strafbarkeit begründende Handlungen hinzukommen, ist dieser Kunde allein wegen seiner Zahlung an den Handwerker nicht strafbar.