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<Inhaltsverzeichnis>
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Täterschaft,
Anstiftung und Beihilfe im Steuerstrafrecht
Die Strafbarkeit der Beteiligung an
einer Steuerhinterziehung. Stichworte: Täterschaft, Alleintäterschaft,
Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft, Anstiftung,
Beihilfe
Täterschaft
Wer eine Steuerhinterziehung (oder eine
andere Straftat) begeht, macht sich strafbar; er (oder
sie) ist Täter. Finanzamt und Steuerfahndung werden
aktiv. Das ist jedermann bekannt.
Allerdings wissen juristische Laien
nicht unbedingt, daß es verschiedene Formen der Täterschaft
im (Steuer-)Strafrecht gibt.
So spricht man etwa von Alleintäterschaft,
wenn ein Täter alleine handelt (z.B. ein
Gewerbetreibender gibt für seinen Einmannbetrieb eine
unrichtige Umsatzsteuererklärung ab).
Demgegenüber besteht Mittäterschaft,
wenn zwei Täter zusammenwirken, um gemeinsam eine
Steuerhinterziehung zu begehen (z.B. gemeinsam zu
veranlagende Ehegatten reichen eine gemeinsam
unterzeichnete wissentlich unrichtige Einkommensteuererklärung
ein).
Schließlich geht man von einer
sogenannten mittelbaren Täterschaft aus, wenn der
Täter nicht selbst handelt, sondern die Straftat durch
einen nichtsahnenden Anderen ausführen läßt (z.B. ein
Kaufmann beauftragt seinen gutgläubigen Steuerberater
unter Vorlage unrichtiger Belege, im Rahmen einer
Umsatzsteuervoranmeldung überhöhte Vorsteuerbeträge
geltend zu machen).
Die Fälle der mittelbaren Täterschaft
sind rechtlich interessant und führen gelegentlich zu überraschenden
Ergebnissen:
- Beispielsfall: Die Buchhalterin in
einem Elektrobetrieb erklärt ihrem Chef
wissentlich unwahr, für Reparaturarbeiten gelte
ab sofort ein ermäßigter Umsatzsteuersatz. Der
Chef sieht keinen Anlaß, dieser Auskunft zu mißtrauen;
schließlich liest er ständig in der Zeitung,
die gegenwärtige Regierung wolle das Handwerk fördern.
Gutgläubig meldet er in seiner
Umsatzsteuervoranmeldung für den zurückliegenden
Monat zu geringe Mehrwertsteuerbeträge an; die
dadurch bedingte Umsatzsteuerhinterziehung wird
später entdeckt und führt zur Verfolgung der
Buchhalterin (nicht ihres Chefs) wegen
Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft.
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- Derselbe Fall, geringfügig abgeändert:
Wiederum wissentlich unwahr erklärt dieselbe
Buchhalterin ihrem gutgläubigen Chef, die
Regierung hätte die Pflicht zur Abführung von
Mehrwertsteuer für Betriebe dieser Größenordnung
ab sofort aufgehoben. Der Chef unterläßt es
darauf hin, Umsatzsteuerbeträge beim Finanzamt
anzumelden. Hier ist die Steuerhinterziehung
nicht durch aktives Tun, sondern durch
Unterlassen begangen worden. Der Chef bleibt auch
in diesem Fall straflos, weil er keinen Vorsatz
hatte (er glaubte an die Befreiung). Aber auch
die Buchhalterin kann nicht (als mittelbare Täterin)
bestraft werden, denn eine Steuerhinterziehung
durch Unterlassen ist nicht in der Begehungsform
der mittelbaren Täterschaft möglich.
Anstiftung
Anstiftung ist die Bestimmung eines
Anderen zu einer von diesem gewollten Straftat. Wenn also
die Buchhalterin unserer beiden Beispielsfälle ihrem die
Unredlichkeit dieser Empfehlung erkennenden Chef vorschlägt,
zu niedrige Umsätze anzumelden, sind der Chef als Täter
und die Buchhalterin als Anstifterin verfolgbar.
Beihilfe
Beihilfe ist die wissentliche
Hilfeleistung zu einer vom Täter begangenen Straftat.
Wenn der Chef unserer Beispielsfälle beabsichtigt, zu
geringe Beträge in die Umsatzsteuervoranmeldung
einzutragen, und die Buchhalterin dabei behilflich ist,
etwa indem sie diejenigen Zahlungen von Kunden "aussortiert",
denen Privataufträge zugrundelagen, eine etwaige
Kontrollmittei- lunf mangels Absetzbarkeit der Rechnungen
also nicht zu erwarten ist, wird der Chef als Täter
bestraft und die Buchhalterin als Gehilfin - also wegen
Beihilfe zur Steuerhinterziehung - verfolgt.
Bei der Beihilfe zur
Steuerhinterziehung gibt es einige interessante und immer
wiederkehrende Fallkonstellationen:
- Ein Fall strafbarer Beihilfe in
Form psychischer Hilfeleistung kann vorliegen,
wenn der Gehilfe nicht selbst handelt (also etwa
beim Ausfüllen eines Steuererklärungsformulars
hilft), sondern den Täter nur ermuntert. In
diesen Fällen kann eine strafbare Beihilfe durch
eine Bestärkung eines Tatentschlusses beim Täter
in Betracht kommen. Diese Fälle bieten aber natürlich
viel Spielraum für die Verteidigung des
verfolgten Gehilfen. .
- Auch wird im Schrifttum die Frage
erörtert, ob nicht schon derjenige eine
strafbare Beihilfe begeht, der etwa an einen
Handwerker eine Zahlung leistet, wenn ihm bekannt
ist, daß der Empfänger seine Einnahmen bzw. Umsätze
dem Finanzamt nicht erklären wird. Dieser Fall
ist durchaus nicht praxisfern, man denke nur an
die Frage eines Handwerkers an seinen Kunden
"Brauchen Sie eine Rechnung?" - Diese
Frage wird jeder schon einmal gehört und daraus
die Gewißheit abgeleitet haben, dieser
Handwerker werde den vereinnahmten Betrag ganz
sicher nicht "durch die Bücher laufen"
lassen. - Soweit nicht weitere die Strafbarkeit
begründende Handlungen hinzukommen, ist dieser
Kunde allein wegen seiner Zahlung an den
Handwerker nicht strafbar.
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