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Steuerstrafrecht - wenn der Steuerfahnder zuschlägt

Wer als Beschuldigter einmal mit der Steuerfahndung zu tun hatte, schätzt im Zweifel die vergleichsweise rücksichtsvolle und zurückhaltende Ermittlungstätigkeit von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft in einer allgemeinen Strafsache, die nichts mit dem Verdacht einer Steuerhinterziehung zu tun hat.

Steuerfahnder sehen ihre Aufgabe zum einen darin, Steuerhinterzieher einer strafrechtlichen Verurteilung zuzuführen. Zugleich aber geht es ihnen darum, Steuer beizutreiben, sie sehen sich also auch als Steuereintreiber.

Insoweit können sie sich der Mittel des Strafprozeßrecht bedienen, dürfen also eine Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen vornehmen, die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme anordnen, wenn es um Beweismittel geht, und sie können die Festnahme Tatverdächtiger bzw. deren Verhaftung veranlassen.

Die Erfahrung zeigt, daß ein Beamter der Finanzverwaltung in der Nutzung seiner strafprozessualen Möglichkeiten meist wesentlich rigoroser vorgeht als etwa ein Ermittler der Polizei oder Staatsanwaltschaft in den üblichen Ermittlungsverfahren wegen eines Delikt ohne steuerstrafrechtlichen Hintergrund.

Übrigens: Ein Staatsanwalt durchsucht selbst eher selten und stellt sich dabei meist recht ungeschickt an. Ein Kriminalbeamter hat mehr Routine, wird aber in aller Regel von Fahndern des Finanzamt übertroffen.

Umfang der Ermittlungen

Inzwischen ist gerichtlich entschieden worden, daß die Steuerfahndung auch dann noch wegen Steuerhinterziehung ermitteln darf, wenn die verfolgte Tat bereits strafrechtlich verjährt ist (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VII B 45/97). - Abgesehen davon darf die Steuerfahndung unter Inanspruchnahme aller prozessualer Mittel der Strafprozeßordnung wegen der Verdachts einer Stauerhinterziehung umfassend ermitteln.

Eine besondere Problematik für Betroffene liegt nach unserer Ansicht darin, daß für die Anordnung strafprozessualer Maßnahmen (z.B. Durchsuchungsbeschluß) die/der allgemein zuständige Ermittlungsrichter/in berufen ist, ohne daß vorausgesetzt werden kann, daß die Richterin oder der Richter vertiefte Kenntnisse des Steuerrechts besitzt.

Während bei dem Vorwurf eines Diebstahls so ziemlich jeder Ermittlungsrichter mühelos prüfen und feststellen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen - insbesondere der nach dem Gesetz erforderliche Tatverdacht - für die beantragte Durchsuchungsanordnung vorliegen, wird dies bei dem Antrag auf Erlaß eines Durchsuchungsbeschlusses in einer Steuerstrafsache in den wenigsten Fällen sichergestellt sein.

Der Verfasser dieser Zeilen betreibt keine Richterschelte, sondern spricht aus eigener Erfahrung. Vor vielen Jahren stand er als Staatsanwalt wie auch als junger Richter gelegentlich vor dem Problem, über einen Durchsuchungsantrag in einer Steuerstrafsache entscheiden zu müssen, ohne seinerzeit hinreichende Kenntnisse in dieser Materie - geschweige denn Berufserfahrung - zu besitzen.

Wir sehen uns daher als Verteidiger in Steuerstrafsachen vor dem Problem, daß die Steuerfahndung gerichtliche Durchsuchungsbeschlüsse erwirkt, die gar nicht so selten mangels erforderlichen und durch bisherige Ermittlungen begründeten Tatverdachts im Grunde nicht hätten ergehen dürfen.

Auf den Punkt gebracht - wenn vielleicht auch etwas überspitzt - könnte daher die These aufgestellt werden, daß Steuerfahnder die prozessualen Möglichkeiten der Strafprozeßordnung wesentlich extensiver nutzen können (und in der Praxis auch nutzen) als die Ermittler in anderen allgemeinen Strafsachen.

Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen

Für eine Durchsuchung gelten zunächst die allgemeinen Ratschläge zu einem sinnvollen Verhalten bei einer staatsanwaltlichen oder polizeilichen Durchsuchung in dieser web-site sinngemäß.

Also: Machen Sie keine Aussage! Sie befinden sich nunmehr nicht mehr im steuerlichen Veranlagungsverfahren mit Ihnen obliegenden etwaigen Mitwirkungspflichten, sondern sind Beschuldige/r. Insoweit gilt jetzt Strafprozeßrecht und das Recht zur Aussageverweigerung.

Rufen Sie möglichst unmittelbar vor der Durchsuchung Ihren Verteidiger an. Darunter verstehe ich nicht Ihren "Firmenanwalt", der die Vertrags- und Forderungssachen zu Ihrer Zufriedenheit bearbeitet, sondern einen streuerstrafrechtlich versierten Strafverteidiger.

Wenn Ihnen keiner bekannt ist, haben Sie etwas falsch gemacht.

Da jedermann damit rechnen muß, eines Tages zu erkranken oder einen Unfall zu erleiden, informiert man sich schließlich auch darüber, welche spezialisierten Ärzte und Krankenhäuser in der Nähe des eigenen Wohnsitzes notfalls erreichbar sind. - Da nahezu jedermann damit rechnen muß, eines Tages den Steuerfahnder zu Hause oder in seiner Firma begrüßen zu müssen, gilt hinsichtlich eines spezialisierten Helfers (Verteidiger) sicher nichts anderes.

Übrigens: Man wird Ihnen verbieten (und notfalls zwangsweise verhindern), daß Sie während der Durchsuchungsaktion herumtelefonieren. Man darf Ihnen aber nicht untersagen, Ihren Strafverteidiger bzw. dessen Büro telefonisch zu verständigen. Wenn irgend möglich wird er auch in kürzester Zeit zur Stelle sein, um Rechtsmißbrauch zu vermeiden und die Wahrung Ihrer gesetzmäßigen Rechte durchzusetzen.

Nochmals: Machen Sie keine Aussage! Dafür ist später immer noch Zeit. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ("Meine Herren, gut daß Sie gekommen sind, ich wollte gerade bei Ihnen anrufen und mitteilen, daß mir bei meinen Steuererklärungen ein Versehen unterlaufen ist") wäre jetzt ohnehin nicht mehr möglich, Sie können also nichts versäumen.

Stellen Sie Namen, Dienstgrad und Behörde der Ermittlungsbeamten fest. Auf diese Auskünfte haben Sie einen Anspruch. Ihr Strafverteidiger benötigt diese Angaben später.

Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluß vorlegen oder - sollte ohne gerichtlichen Beschluß unter dem Gesichtspunkt einer Gefahr im Verzuge durchsucht werden - erläutern, worin der Ermittlungsführer die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen einer Gefahr im Verzuge sieht. Gelegentlich läßt sich auf diese Weise wenigstens erreichen, daß mit dem Beginn der Durchsuchung bis zum Eintreffen ihres kompetenten Verteidigers gewartet wird.

Sollte sich ein Ihnen vorgelegter Durchsuchungsbeschluß auf die Sicherstellung bestimmter darin bezeichneter Unterlagen richten, kann es sich empfehlen, diese sofort und freiwillig vollständig herauszugeben. Damit wäre der Beschluß vollständig ausgeführt und somit erschöpft; die Durchsuchung ist zu beenden. Dies mindert die Gefahr, daß bei einer umfassenden Durchsuchung sämtlicher Räumlichkeiten und Aktenschränke ggf. Unterlagen gefunden werden, die an sich gar nicht gesucht worden sind, aber als sogenannte Zufallsfunde dennoch sichergestellt werden und Sie evtl. zusätzlich belasten.