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<Inhaltsverzeichnis>
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Taktik
der Strafverteidigung
Eine Verteidigung setzt besondere und in sich
scheinbar widersprüchliche Fähigkeiten voraus, die ein
Strafverteidiger haben sollte.
 (Strafverteidigung - ein Weg
durch das Labyrinth des Rechts)
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Der Mandant -
also ein Beschuldigter - möchte in seinem
Verteidiger einen loyalen und mitfühlenden
Helfer sehen, der Staatsanwaltschaft und dem
Gericht gegenüber sollte der Anwalt als
seriöses Organ der Rechtspflege auftreten, darf
sich also keinesfalls als distanzloser
"Kumpan" seines Mandanten
präsentieren. Sollten Staatsanwalt oder Richter
letzters annehmen, würde ein Angeschuldigter
oder Angeklagter nachteilige Konsequenzen
fürchten müssen.
Für den
Strafverteidiger liegt darin oft ein Konflikt.
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Der Mandant wird einen
Anwalt nur dann mit seiner Verteidigung beauftragen und
als vertrauenswürdig im Mandat halten, wenn er davon
ausgehen kann, einen loyalen Vertreter seiner Interessen
zu haben, der ihn akzeptiert, ganz gleich wie vorwerfbar
oder (denken Sie an ein Tötungsdelikt) auch schrecklich
die vorgeworfene bzw. begangene Tat sein mag.

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Gegenüber den
Strafverfolgungsbehörden wird hingegen ein Anwalt nur
dann erfolgreich für seinen Mandanten tätig sein, wenn
er sich nicht distanzlos dessen Sache zu eigen macht und
bei aller Entschiedenheit seines Eintretens für den
Mandanten dem Gericht nicht von vornherein feindselig
gegenübertritt.
Nicht alle Mandanten erkennen, wie wichtig es für sie
ist, daß nicht nur sie selbst ihren Anwalt "gut"
finden, sondern daß der Verteidiger auch von
Staatsanwaltschaft und Gericht fachlich akzeptiert und
für so seriös gehalten wird, daß man mit ihm ohne
Gefahr mißbräuchlicher Verwendung auch einmal ein
offenes Wort sprechen kann.
Dabei sollte ein mögliches Mißverständnis von
vornherein ausgeräumt werden. Akzeptanz der Gegenseite -
also von Staatsanwalt und Richter - erwirbt sich ein
guter Verteidiger nicht durch Unterwürfigkeit. Er
dürfte dies auch nicht, denn ihm ist auf jeden Fall
verboten, die Wahrung der Interessen seines Mandanten
einem vermeintlich guten Ansehen bei Gericht
unterzuordnen. Der Verteidiger ist stets und zwingend
parteilich. Er hat einzig und allein die Interessen
seines Mandanten zu vertreten.
Eine Rechtsanwalt, der aus Bequemlichkeit oder Anpassung
gegenüber der Gegenseite (Polizei, Staatsanwalt,
Richter) die Interessen seines Mandanten preisgibt,
begeht Verrat an seinem Auftraggeber.
An den Strafverteidiger werden somit verschiedene
Anforderungen gestellt, denen er gleichermaßen gerecht
werden muß: Seinem Mandanten muß er das ehrliche
Gefühl vermitteln, ihn als Menschen zu akzeptieren. Das
setzt nicht zur Schau getragene Kumpanei mit dem
Beschuldigten voraus, sehr wohl aber
Einfühlungsvermögen in seine unglückliche Lage
angesichts der ihm drohenden strafrechtlichen Sanktionen.
Dem Verteidiger wird
das Bewußtsein helfen, eine gesetzlich vorgesehene
Funktion auszuüben und ein Wahrer der strafprozessual
verbürgten Rechte seines Mandanten auf ein faires
Verfahren zu sein
Den Strafverfolgungsbehörden gegenüber muß der
Verteidiger zeigen, bei aller Loyalität gegenüber
seinem Mandanten Distanzfähigkeit zu besitzen und
seriös zu sein. Schließlich möchte er möglichst bald
nach Einleitung eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens
unbeschränkte Akteneinsicht erhalten und nicht im Geruch
stehen, durch sein Verhalten zur Verdunklung oder gar
Beweisvereitelung beizutragen.
Seiner Aufgabe als guter anwaltlicher Vertreter seines
Mandanten kann der Verteidiger jedenfalls in
umfangreichen und tatsächlich oder rechtlich schwierig
gelagerten Strafverfahren nur dann gerecht werden, wenn
er exzellente Kenntnisse des materiellen Rechts und des
Strafprozeßrechts hat.
Gerade in Strafsachen
trifft ein Rechtsanwalt auf der Gegenseite auf
ausgewiesene Fachleute. Die ermittelelnden
Kriminalbeamten haben ihr Handwerk in aller Regel
gründlich gelernt. Die Staatsanwaltschaft ist jedenfalls
in Strafverfahren besonderer Bedeutung durch einen
langjährig erfahrenen Staatsanwalt (oder eine ebensolche
Staatsanwältin) vertreten.
Da die Beamten der
Staatsanwaltschaft sich ihr Berufsleben lang mit nichts
anderem befassen als eben dem Strafrecht, wird ein
unerfahrener und linkischer Verteidiger ihren Respekt
nicht erlangen können. Strafrichter schließlich sind im
allgemeinen über viele Jahre hinweg in dieser Funktion
tätig, auch ihnen wird man in rechtlicher Hinsicht ohne
eigenes profundes Wissen wenig vormachen können.
Um so wichtiger sind daher gerade bei der
Strafverteidigung rechtliches Wissen und Berufserfahrung
des Rechtsanwalts, der mit der wichtigen Aufgabe der
Vertretung eines Mandanten betraut worden ist.
Verteidigung im Ermittlungsverfahren
Ein im Laufe einer Ermittlung oder eines Strafverfahrens
mit der Verteidigung beauftragter Rechtsanwalt tut
zunächst gut daran, vor jeder Kontaktaufnahme mit der
Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eine ausführliche
Erörterung mit seinem Mandanten durchzuführen und sich
umfassend über seinen persönlichen Lebensweg, über die
Umstände der Tat oder - sollte Täterschaft bestritten
werden - all die Umstände zu informieren, die
möglicherweise entlastend für den Mandanten
heranzuziehen sind.
Schliesslich sind es im
wesentlichen drei Dinge, die den guten Strafverteidiger
ausmachen:
- Rechtskenntnis,
also juristisches Wissen,
- Sachkenntnis,
d.h. die Kenntnis des wahren Sachverhalts, und
- Menschenkenntnis,
also Erfahrung und Einfühlungsvermögen.
Es erscheint weder
sinnvoll noch aus Sicht eines Mandanten
vertrauenserweckend, vor ausführlicher Besprechung mit
diesem Auskünfte bei Polizei, Staatsanwalt oder Richter
einzuholen. Dies gilt nahezu ausnahmslos und etwa auch
für den Fall, daß der Mandant bzw. die Mandantin
derzeit nur mühsam erreichbar etwa in einer auswärtigen
Haftanstalt festgehalten wird, die Beauftragung durch
Familienangehörige erfolgte und der Verteidiger es für
bequemer hält, doch einmal eben den ihm vielleicht am
Ort bekannten Richter in seinem Dienstzimmer aufzusuchen
und sich bei diesem kundig zu machen.
Von einem gewissenhaften Verteidiger ist zu erwarten,
daß er - Sicherstellung der Kosten vorausgesetzt -
notfalls an das "Ende der Welt"
fährt, um etwa nach einer Verhaftung möglichst umgehend
mit seinem Mandanten zu sprechen. Wer sich als
Strafverteidiger ungern aus seiner Kanzlei entfernt, wird
auf Dauer bei der Beschäftigung mit dem Strafrecht wenig
Erfolg haben.
Erst nach einem Informationsgespräch mit dem Mandanten
kann es angemessen sein, mit dem zuständigen Beamten der
Polizei, Staatsanwaltschaft oder mit dem Richter Kontakt
aufzunehmen. In den meisten Fällen ist dies dann
allerdings auch geboten. Sicher kann ein Anwalt nicht bei
jedem kleinen Fall - noch dazu ohne angemessene
Honorierung - zum Staatsanwalt oder Richter laufen, um
einen Fall mit diesen zu besprechen. Bei Strafverfahren
besonderer Bedeutung dürfte sich dies aber dringend
empfehlen. Viel wird ein umsichtiger Verteidiger bei
diesem ersten Treffen kaum von sich geben, sondern sich
notfalls darauf berufen, anstehende Fragen zunächst mit
seinem Mandanten erörtern zu müssen.
Das erste Gespräch mit den zuständigen Beamten oder dem
Richter (der Richterin) dient vor allem der Klimapflege.
In bedeutenden oder umfangreichen Sachen wird man viele
Wochen, Monate oder auch ein, zwei Jahre miteinander zu
tun haben. Es schadet nicht und liegt im Interesse eines
Mandanten, für eine sachliche und vertrauensvolle
Gesprächssituation zu sorgen. Dem dient in aller Regel
die erste Kontaktaufnahme mit der Gegenseite.
Nach den vorangestellten Ausführungen bedarf es keiner
weiteren Erläuterung, daß der Kontakt mit den
Strafverfolgungsbeamten oder dem Richter, die ein Mandant
als natürliche Gegner betrachtet, nicht hinter dem
Rücken des Mandanten vollzogen wird. Wem dies als Anwalt
schwer fällt, der mag sich vergegenwärtigen, daß er
von seinem Mandanten beauftragt und bezahlt wird, nicht
jedoch - mögen diese ihm noch so sympathisch sein oder
im Laufe des Verfahrens werden - von dem Staatsanwalt
oder Richter.
Ein möglichst enger vom Einverständnis des Mandanten
getragener Kontakt zu Staatsanwalt oder Richter kann auch
in der Folgezeit nur von Vorteil sein.
Zum einen erfährt der
Verteidiger recht bald, in welche Richtung seitens der
Justiz gedacht wird, zum anderen ist es Ihm möglich,
Einfluß auf die Durchführung anstehender Ermittlungen
zu nehmen und zu bewirken, daß auch die den Mandanten
entlasten Umstände schon jetzt und nicht erst in der
einen Manndanten zwangsläufig sehr belastenden
Hauptverhandlung aufgeklärt werden. Sehr oft kann auf
diese Weise die Dauer eines sonst zermürbenden
Strafverfahrens verkürzt werden, was im Interesse des
Mandanten liegt.
Die Erfahrung zeigt, daß dieser natürlich stets
sachliche und distanzierte Kontakt zwischen Verteidiger
und Gegenseite regelmäßig vorteilhaft für den
Mandanten ist.
Eine wichtige und oft weichenstellene Frage ist die, ob
und in welchem Umfang der Mandant im Ermittlungsverfahren
aussagen sollte.
Die Erfahrung des
Verfassers geht dahin, daß in der weit überwiegenden
Anzahl der Fälle ein Beschuldigter gut daran tut,
jedenfalls zunächst von seinem Recht der
Aussageverweigerung Gebrauch zu machen. Dies fällt einem
Beschuldigten häufig schwer, denn es scheint ein
Anliegen des Menschen zu sein, sich Tatvorwürfen
gegenüber zu rechtfertigen. Häufig haben Mandanten die
Sorge, das beharrliche Schweigen bei einer Vernehmung
mache einen ungünstigen Eindruck und schade ihnen.
Diesen Vorbehalt gilt es durch intensive Diskussionen mit
dem Mandanten zu zerstreuen.
Wenn allerdings der
Verteidiger zu der gesicherten Annahme gelangt, daß sein
Mandant von der Strategie, jedenfalls zunächst zu
schweigen, nicht überzeugt werden kann, wird es
empfehlenswert sein, ihn nicht weiter in dieser Richtung
zu beeinflussen. Es bleibt dann nur der Versuch, durch
Anwesenheit bei der Vernehmung und sinnvolle
Verteidigerfragen das Beste aus der Sache zu machen.
Ein Mandant, der gegen seine eigene Überzeugung dem Rat
seines Anwalts folgt, wird im Falle einer Verurteilung
seinem Verteidiger stets nachtragen, die Sache wäre
besser für ausgegangen, wenn er von Anfang an ausgesagt
hätte. Einen Mandanten zu einem Verhalten zu zwingen,
das er selbst nicht einsieht, ist eine Verteidigung gegen
den eigenen Mandanten, die es nicht geben darf.
Die Frage des Schweigens im Ermittlungsverfahren bedarf
einer weiteren Betrachtung. Ein sicher überführter oder
geständiger Mandant wird durch ein frühes Geständnis
häufig Pluspunkte sammeln können. Hier wäre Schweigen
oft von Nachteil.
Ein nicht überführter
und auch nicht geständiger Beschuldigter fährt häufig
besser, wenn er vor Abschluß der Ermittlungen nicht
aussagt. Zum einen sind Unklarheiten der Beweislage zu
seinem Vorteil auszulegen, zum anderen vermeidet er, sich
in Widerspruch zu dem Ergebnis weiterer Ermittlungen zu
setzen und später als Lügner darzustehen, dem die in
Rede stehende Straftat "zuzutrauen"
ist.
Bitte vergessen Sie
nie: Wir haben zwar kein "Verdachtsstrafrecht",
aber die Wirklichkeit sieht gelegentlich anders aus.
Verteidigung in der Hauptverhandlung
Wenn es - was häufig unvermeidbar ist - zu der
Eröffnung des Strafverfahrens und einer Hauptverhandlung
kommt, ist es erste und wichtigste Aufgabe des
Verteidigers, noch einmal Einsicht in die nun
vollständigen Akten des Gerichts zu nehmen und diese
sorgfältig durchzuarbeiten. Die lange und intensive
bisherige Beschäftigung mit der Sache macht es
keinesfalls entbehrlich, vor einer Hauptverhandlung die
Gerichtsakten noch einmal im Zusammenhang durchzuarbeiten
und sich erneut intensiv mit dem Fall zu befassen.
Zweite Aufgabe wird sodann sein, den Fall im Hinblick auf
die anstehende Verhandlung mit dem Mandanten im
Zusammenhang zu erörtern, ihn auf die Verhandlung
einzustellen, ihm den Gang der Verhandlung zu erläutern
und im Gespräch mit ihm zu klären, ob es sinnvoll
erscheint, nun zur Sache auszusagen oder nicht.
Sollte anläßlich der vorangegangenen Ermittlungen eine
Aussage des Mandanten - sei es in Absprache mit dem
Verteidiger oder auf eigene Faust - abgegeben worden
sein, wird sich häufig die Frage der Aussagebereitschaft
nicht mehr stellen. Ein Mandant, der zuvor ausgesagt hat,
wird in aller Regel auch im Verfahren selbst vor dem
Gericht eine Aussage machen.
Sollte ein Mandant
allerdings bisher geschwiegen haben, wird man anhand des
Ergebnisses der Ermittlungen gewissenhaft prüfen
müssen, ob sich der Mandant mit einer Aussage im Prozeß
überhaupt einen Gefallen tun kann.
In den Fällen eines geständigen oder überführten
Straftäters wird sich in aller Regel anbieten, im
Prozeß auszusagen. Ein Mandant, der fest mit seiner
Verurteilung rechnen muß, wird mit einer (geständigen)
Aussage im Zweifel eine Strafmilderung erreichen. Eine
Ausnahme kann gelten, wenn der Mandant aus Gründen,
denen der Verteidiger nichts entgegensetzen kann, dennoch
nicht aussagen möchte. Dies könnte etwa dann gelten,
wenn der Mandant aus Gründen des Schutzes anderer bisher
nicht betroffener Personen entschlossen ist, zum
Sachverhalt zu schweigen.
Dringend gewarnt wird davor, einen aussagebereiten
Mandanten aus taktischen Gründen dazu zu überreden,
dennoch zu schweigen. Der später verurteilte Mandant
wird seinem Verteidiger ständig nachtragen, ihn von
einer vermeintlich strafmildernden Aussage abgehalten und
ihm dadurch geschadet zu haben. Häufig entsteht noch im
Verfahren eine Vertrauenskrise zwischen Mandant und
Verteidiger, die diesem die Arbeit erschwert, vor allem
aber für den Mandanten nachteilig ist.
Unbedingt zu warnen ist auch davor, einem Mandanten eine
vermeintlich günstige Aussage in den Mund zu legen. Zum
einen sind wir als Verteidiger nicht Gehilfen eines
Straftäters. Zum anderen ist nichts so peinlich, als
daß der Mandant auf einen Vorhalt des Gerichts erklärt,
sein Verteidiger hätte ihn angewiesen, diese und keine
andere Aussage zu machen. Daß wir als Rechtsanwälte
anderseits natürlich unsere Mandanten über die
Konsequenzen einer bestimmten Aussage belehren müssen,
steht außer Frage. Wir haben Sie jedoch nicht
anzuweisen, was sie als Angeklagte im Prozeß aussagen.
Wie schon im Ermittlungsverfahren gilt erst recht in der
Hauptverhandlung als wichtiges Ziel eines erfahrenen
Verteidigers, unnötige Schärfen zu vermeiden und zu
einem möglichst sachlichen und angenehmen
Verhandlungsklima beizutragen. Dieses Bemühen hat
natürlich Grenzen und kann nicht zur Preisgabe der
Interessen des Mandanten führen. Wenn der Verteidiger
den Eindruck gewinnt, das Gericht oder übrige
Prozeßbeteiligte seien voreingenommen, muß er mit
Nachdruck einschreiten.
Notfalls wird eine
Ablehnung des Richters in Betracht kommen müssen.
Häufig reicht allerdings schon die Abgabe einer
Erklärung, in der das gerügte Verhalten eines Richters
dargelegt und zum Ausdruck gebracht wird, daß dem
Angeklagten nicht zugemutet werden kann, dieses Verhalten
weiter hinzunehmen.
Wer als Verteidiger beabsichtigt, namens seines Mandanten
einen Richter abzulehnen, sollte allerdings wissen, wie
er diesen Antrag stellt und vernünftig begründet. In
diesen Fällen sollte unbedingt beantragt werden, die
Verhandlung kurz zu unterbrechen, da ein "unaufschiebbarer"
Antrag vorzubereiten sei.
Erfahrene Richter
wissen, was in dieser Situation unter einem derartigen
Antrag zu verstehen ist. Gelegentlich suchen sie in der
eintretenden Pause ein gemeinsames Gespräch mit
Staatsanwalt und Verteidiger, das der Bereinigung der
Situation dient und eine weitere Antragstellung
entbehrlich macht.
Auch wenn dies nicht eintreten sollte, bietet die
Verhandlungspause dem Verteidiger und seinem Mandanten
Gelegenheit, die Frage der Ablehnung eines Richters zu
prüfen, sich in Ruhe zu entscheiden und sodann den
Antrag zu Papier zu bringen, um diesen nach Fortsetzung
der Verhandlung zu verlesen. Häufig sind Ablehnungen
unzulässig und werden verworfen, weil sie verspätet
sind. Gelegentlich unterläuft einem Verteidiger der
Fehler, die Ablehnung in eigenem Namen - nicht in dem
seines Mandanten - zu erklären. Häufig fehlt dem
Ablehnungsantrag eine vernünftige Begründung, die eine
Besorgnis der Befangenheit erkennen läßt, oder das
Gesuch wird nicht glaubhaft gemacht. In allen diesen
Fällen wird die Ablehnung erfolglos sein und stellt eine
Schlappe der Verteidigung war, die im weiteren Verfahren
nur schwer wettzumachen sein wird.
Fehler des Verteidigers ergeben sich häufig bei der
Befragung von Belastungszeugen. Die wenigsten
Rechtsanwälte besitzen Kenntnisse der
Vernehmungspsychologie oder sind von Natur aus
Vernehmungstalente.
Eine Befragung von
Zeugen, die dahin geht, den jeweiligen Zeugen lächerlich
zu machen, ist schädlich. Eine Befragung, die einem
Zeugen das Gefühl gibt, man glaube ihm ohnehin nicht,
wird kaum geeignet sein, diesen für die Fragen des
Verteidiger zu öffnen und ihm Informationen zu
entlocken, die für den Mandanten günstig sind.
Besonderheiten ergeben sich bei der Befragung von
Geschädigten, also Opfern der in Rede stehenden
Straftat. Das Gericht und vor allem auch Laienrichter
haben ein ausgeprägtes Gefühl dafür, ob eine Befragung
durch den Verteidiger angemessen vorgenommen wird oder
der Versuch erfolgt, einen Zeugen ohne berechtigten
Anlaß zu verunsichern, vorzuführen und zu demontieren.
Meist schadet dieses Verhalten mehr als es nutzt. Es
schafft bei den übrigen Prozeßbeteiligten persönliche
Anteilnahme für den Zeugen und eine besondere
Bereitschaft, ihm zu glauben. Sinnvoll und der Stellung
eines Rechtsanwalts angemessen ist hingegen, Zeugen
sachlich zu befragen und mit Geschick die Informationen
zu erlangen, die dem Mandanten nutzen. Das ist leichter
gesagt als getan. Rechtsanwälten, die sich intensiv mit
dem Gebiet der Strafverteidigung befassen wollen, kann
nur geraten werden, eine erfolgreiche Fragetechnik zu
trainieren.
Als wichtigstes Instrument der Verteidigung sieht der
Verfasser nach vieljähriger Erfahrung die Stellung von
Beweisanträgen. Erstaunlich selten machen Verteidiger
von dem Recht eines Angeklagten, durch Beweisanträge auf
den Ablauf des Strafprozesses Einfluß zu nehmen,
Gebrauch. Häufig akzeptieren sie die von der
Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift und durch das
Gericht in der Verhandlung aufgebotenen Beweismittel,
ohne auf die Erhebung weiterer Beweise hinzuwirken. Dies
ist ein Fehler.
Eine Ursache für dieses Verhalten legt häufig darin
begründet, daß sich strafrechtlich weniger versierte
Verteidiger gelegentlich die Stellung eines
Beweisantrages nicht recht zutrauen. Die unsicher
vorgetragene Anmerkung, ob nicht auch der Zeuge X oder
die Zeugin Y befragt werden sollten, wird meist nicht
weiter verfolgt, wenn das Gericht wissen läßt, dazu
keinen Anlaß zu sehen.
Strafverteidiger
müssen sich selbstverständlich unbedingt mit dem
Beweisantragsrecht befassen.
Häufig werden Beweisanträge als unzulässig
zurückgewiesen, weil sie falsch formuliert worden sind.
Einem Verteidiger ist anzuraten, jeden Beweisantrag
schriftlich zu formulieren und notfalls eine
Verhandlungsunterbrechung zu beantragen, um hierzu
Gelegenheit zu finden. Die wenigsten Verteidiger sind in
der Lage, einen zulässigen - geschweige denn
vernünftigen - Beweisantrag aus dem Stand in die Feder
der Protokollführerin zu diktieren.
Kleine Hilfen bei der
Formulierung sollte sich jeder Verteidiger zu eigen
machen. Ein Beweisantrag, der mit den Worten beginnt
" Zum Beweise der Tatsache, daß.........., wird die
Vorladung und Vernehmung des Zeugen.........
beantragt," hat in aller Regel schon aus Gründen
der sonst möglicherweise fehlenden Zulässigkeit mehr
Aussicht auf Erfolg als etwa die Formulierung: " wir
beantragen die Vernehmung des Zeugen.........".
Im Gegensatz zu manchen anderen Autoren schätze ich die
Bedeutung des Plädoyers des Verteidigers als recht
gering ein. Ob und wie ein Mandant schließlich
verurteilt wird, entscheidet sich in aller Regel in der
vorangehenden Beweisaufnahme, nicht jedoch durch den
Schlußvortrag des Verteidigers. Nicht nur deshalb rate
ich von überlangen Ausführungen ab.
Das menschliche
Konzentrationsvermögen ist begrenzt. Stundenlangen
Ausführungen eines Verteidigers wird kaum ein Richter -
geschweige denn Schöffe - mit vollem Interesse folgen
können. Auch sind Rechtsanwälte in den seltensten
Fällen Vortragskünstler, die auch über Stunden ihre
Zuhörer in den Bann ziehen und interessieren können.
Dennoch oder gerade darum sollte ein Plädoyer aber stets
sorgfältig vorbereitet werden.
Es muß die aus Sicht
der Verteidigung wichtigen Ergebnisse der Beweisaufnahme
reflektieren, in geeigneten Fällen nachvollziehbar und
einprägsam wichtige persönliche Umstände des Mandanten
beleuchten und plausibel die Frage einer Ahndung der Tat
- also der Strafzumessung - abhandeln.
Fehler und
Versäumnisse der Verteidigung in der vorangegangen
Beweisaufnahme sind allerdings durch einen gelungenen
Schlußvortrag kaum wettzumachen. Allenfalls wird in
Betracht kommen, im Plädoyer noch einen vielleicht
bisher "vergessenen"
(Hilfs-)Beweisantrag anzubringen. Auch hier gilt, daß
der Verteidiger sattelfest im Beweisantragsrecht sein
sollte.
Nach Stellung der Anträge durch Staatsanwaltschaft und
Verteidigung erhält der Mandant Gelegenheit, noch etwas
auszuführen. Häufig wird diese Gelegenheit nicht oder
unzulänglich genutzt. Das Recht des letzten Wortes ist
nicht nur ein wichtiges prozessuales Recht, es eröffnet
auch Möglichkeiten. Der letzte Eindruck von dem
Angeklagten setzt sich in den Köpfen der Richter - vor
allem der Schöffen - fest. Diesen Eindruck nehmen Sie
mit in die Beratung. Viel zu selten ist der Angeklagte
auf dieses letzte Wort vorbereitet.
Anmerkung zur Person des Verfassers
Rechtsanwalt Rüdiger Spormann war vor seiner anwaltlichen Zulassung etwa 10 Jahre
lang Staatsanwalt und Strafrichter. Seit 1991 ist er
Rechtsanwalt und als Strafverteidiger tätig. In seinem
Aufsatz reflektiert er Erfahrungen aus seiner früheren
Tätigkeit bei der Justiz, aber auch aus
Strafverteidigungen vor einer Vielzahl deutscher
Gerichte.
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