. . Auch Steuerumgehung ( Gestaltungsmissbrauch ) kann zu einer Verfolgung wegen Steuerhinterziehung führen Steuerumgehung wird als Gestaltungsmissbrauch angesehen und kann - was ein Steuerpflichtiger oft gar nicht voraussieht - zur Strafverfolgung im Steuerstrafverfahren führen. Die Abgabenordnung regelt in § 42, dass das Steuergesetz durch einen "Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten.... nicht umgangen werden ..." kann. Soweit in Ordnung, mag man sagen. Wenn ein Steuerpflichtiger - das sind wir nahezu alle - durch vertragliche Vereinbarungen das Gesetz zu umgehen versucht und es wird ihm nachgewiesen, muss er eben Steuer (meist Einkommensteuer) nachzahlen. Was aber viele nicht wissen: Dieser sogenannte Gestaltungsmissbrauch nach § 42 der Abgabenordnung führt in vielen Fällen nicht nur zu einer Nachveranlagung (also Nachzahlung von Steuern), was schon ärgerlich genug ist, sondern unter Umständen auch zu einer Verurteilung - also Bestrafung - wegen Steuerhinterziehung. Dazu ein Beispielsfall: Der sehr gut verdienende (Spitzensteuersatz !) Unternehmensberater U. sieht nicht weiter ein, die Unterhaltszahlungen für seine studierende Tochter T. aus versteuertem Einkommen zu bestreiten. Er kommt auf die scheinbar geniale Idee, seiner Tochter ein zeitlich begrenztes Niessbrauchsrecht an seiner Büroimmobilie einzuräumen. Sodann schliesst er mit seiner Tochter einen Vertrag ab und zahlt an diese als Inhaberin des Niessbrauchsrechts künftig Miete, die er absetzt, die also sein steuerbares Einkommen mindert. Der steuerliche Effekt besteht darin, dass der steuerpflichtige Vater durch diese vertragliche Gestaltung etwa die Hälfte der Unterhaltszahlungen an seine Tochter durch entsprechende Steuerentlastung einspart (Mieten für das Büro sind voll absetzbar), während die Tochter auf die empfangenen Mietzahlungen zwar Einkommensteuer zahlen muss, mangels anderweitiger Einnahmen aber wesentlich geringer veranlagt wird als ihr gut verdienender Vater. Per saldo entsteht bei dieser Gestaltung eine erhebliche Steuerersparnis. Diese Vertragsgestaltung ist sozusagen als klassischer Beispielsfall einer Steuerumgehung im Sinne von § 42 der Abgabenordnung anzusehen. Die durch keinen anderen nachvollziehbaren Anlass als den der Steuerersparnis erklärbare Vertragsgestaltung zwischen Vater und Tochter diente offensichtlich dem einzigen Zweck, den Unterhalt der studierenden Tochter auf möglichst "steuerunschädliche" Weise zu erbringen. Nachdem das Finanzamt in Zusammenhang mit den von beiden abgebenen Steuererklärungen über die tatsächliche Vertragsgestaltung im Unklaren gelassen wurde, ist die Steuer beim Vater zunächst zu niedrig festgesetzt worden. Die spätere Aufdeckung dieser Steuerumgehung führt zur Nacherhebung, aber unter Umständen - da liegt die besondere Gefahr - auch zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Warum? Zwar führt nicht zwangsläufig jede missbräuchliche Vertragsgestaltung zur Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung, im hier beschriebenen "krassen" Fall der beabsichtigten Steuerumgehung im Sinne von § 42 Abgabenordnung wird jedoch der Staatsanwalt nicht lange mit der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegen Vater und Tochter auf sich warten lassen. Dies jedenfalls dann, wenn - wie im Beispielsfall - die Vertragsgestaltung zwischen beiden in den Steuererklärungen bzw. in einer Anlage dazu nicht dargelegt, sondern absichtlich verschwiegen wurde. Dies ist als Tathandlung im Sinne von § 370 Abgabenordnung (Steuerhinterziehung) anzusehen. Der zur Strafverfolgung und Verurteilung erforderliche Vorsatz leitet sich daraus her, dass die vertragliche Gestaltung zwischen Vater und Tochter eindeutig von der Absicht getragen war, das zwischen beiden bestehende Gefälle im Steuersatz zur Steuerersparnis auszunutzen. Also Vorsicht bei der steuerlich motivierten Gestaltung von Verträgen zwischen Familienangehörigen! |