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. "Big brother" hört mit - hier Infos zur sogenannten Telefonüberwachung Das Grundgesetz - also unsere Verfassung - bestimmt in Artikel 10 die Grundrechte des Post- und Fernmelde - Geheimnisses. Danach ist das Abhören von Telefonaten grundsätzlich unzulässsig, es sei denn, dass gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
... oder lesen Sie unten weiter, wenn Sie der Beitrag interessiert: Der Katalog dieser Straftaten, bei deren Tatverdacht eine Telefonüberwachung angeordnet werden darf, ist sehr umfangreich und enthält nicht nur äusserst schwerwiegende Verbrechen wie etwa Mord und Totschlag, sondern auch vergleichsweise "harmlose" Straftaten wie die einer Hehlerei, wenn sie denn nach Auffassung der Ermittler möglicherweise "gewerbsmässig" begangen wird. Die Anordnung einer Telefonüberwachung ist grundsätzlich dem Richter vorbehalten, einem Staatsanwalt nur im Falle sogenannter "Gefahr im Verzuge" und unter der Voraussetzung anschliessender richterlicher Bestätigung (das ergibt sich aus § 100 b der Strafprozessordnung). Mit der Telefonüberwachung einher geht das Recht der Ermittler, bei den Anbietern von Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation weitergehende Auskünfte über sog. "Telekommunikationsverbindungsdaten" einzuholen (§ 100 g Strafprozessordnung). Das sind Angaben über Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennung sowie die Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses, Datum und Uhrzeit des Gesprächs etc.. Eine interessante - und aus meiner Sicht rechtsstaatlich höchst problematische - Regelung enthält § 100 i der Strafprozessordnung, der selbst vielen Strafverteidigern nicht immer bekannt ist: Die Legalisierung des sog. "IMSI"-Catchers. Dies ist ein für inzwischen weniger als 4.000 Euro angebotenes Gerät, dass den Standort von Mobilfunkgeräten (also Handys) sowie deren Geräte- und Kartennummer zu ermitteln imstande ist. Jedenfalls darf es unter bestimmten Umständen, die sehr weit gefasst sind, legalerweise eingesetzt werden, beispielsweise zum Zweck der "Festnahme von Tätern" (richigerweise gesagt "von vermeintlich Tatverdächtigen"). Sie sehen also, der staatliche Verfolgungsapparat ist durchaus nicht "zahnlos", wenn es um die Verfolgung vermeintlicher Tatverdächtiger geht, sondern kann durchaus rabiat und rücksichtslos vorgehen, wenn sich denn nur ein "Aufhänger" in Gestalt des Verdachts einer einigermaassen schwerwiegenden Straftat findet. Ob sich diese später auch erweist, steht auf einem anderen Blatt und interessiert dann nicht mehr. Ein Schwerpunkt der ständig zunehmenden Telefonüberwachung (im Jahre 1996 noch ca. 6.500 Massnahmen dieser Art in Deutschland, im Jahre 2000 fast 18.000 !) liegt naturgemäss im Bereich des Mobilfunks. Diese machten im Jahre 2000 mehr als 13.000 Fälle aus, also über 70 % aller "Abhöraktionen". Dabei geht es nicht mehr allein um das eigentliche Abhören, schon die Auswertung der bei den Providern gespeicherten Daten werden für Ermittlungen der Polizei oder Staatsanwaltschaft genutzt.
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