<Inhaltsverzeichnis>

.

"Big brother" hört mit - hier Infos zur sogenannten Telefonüberwachung

Das Grundgesetz - also unsere Verfassung - bestimmt in Artikel 10 die Grundrechte des Post- und Fernmelde - Geheimnisses. Danach ist das Abhören von Telefonaten grundsätzlich unzulässsig, es sei denn, dass gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

Insoweit war der deutsche Gesetzgeber nicht untätig, und in der strafrechtlichen Praxis zeigt sich eine ständig zunehmende Zahl von Überwachungen von Telefonaten, die aufgezeichnet, strafrechtlich ausgewertet und in Strafprozessen als Beweismittel gegen den jeweiligen Angeklagten eingeführt werden.

Dieser kurze Beitrag kann und soll nur einen kleinen Überblick zur allgemeinen Information geben:

Die Strafprozessordnung regelt in § 100 a die Befugnis der Ermittlungsbehörden, Telefonate zu überwachen und aufzuzeichnen, wenn jemand als Täter oder Teilnehmer (also Anstifter oder Gehilfe) bestimmter Straftaten verdächtig ist.

 

(Bei modernen Telefonapparaten klickt es beim Abhören längst nicht mehr)


... oder lesen Sie unten weiter, wenn Sie der Beitrag interessiert:


Der Katalog dieser Straftaten, bei deren Tatverdacht eine Telefonüberwachung angeordnet werden darf, ist sehr umfangreich und enthält nicht nur äusserst schwerwiegende Verbrechen wie etwa Mord und Totschlag, sondern auch vergleichsweise "harmlose" Straftaten wie die einer Hehlerei, wenn sie denn nach Auffassung der Ermittler möglicherweise "gewerbsmässig" begangen wird.

Die Anordnung einer Telefonüberwachung ist grundsätzlich dem Richter vorbehalten, einem Staatsanwalt nur im Falle sogenannter "Gefahr im Verzuge" und unter der Voraussetzung anschliessender richterlicher Bestätigung (das ergibt sich aus § 100 b der Strafprozessordnung).

Mit der Telefonüberwachung einher geht das Recht der Ermittler, bei den Anbietern von Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation weitergehende Auskünfte über sog. "Telekommunikationsverbindungsdaten" einzuholen (§ 100 g Strafprozessordnung).

Das sind Angaben über Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennung sowie die Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses, Datum und Uhrzeit des Gesprächs etc..

Eine interessante - und aus meiner Sicht rechtsstaatlich höchst problematische - Regelung enthält § 100 i der Strafprozessordnung, der selbst vielen Strafverteidigern nicht immer bekannt ist: Die Legalisierung des sog. "IMSI"-Catchers.

Dies ist ein für inzwischen weniger als 4.000 Euro angebotenes Gerät, dass den Standort von Mobilfunkgeräten (also Handys) sowie deren Geräte- und Kartennummer zu ermitteln imstande ist. Jedenfalls darf es unter bestimmten Umständen, die sehr weit gefasst sind, legalerweise eingesetzt werden, beispielsweise zum Zweck der "Festnahme von Tätern" (richigerweise gesagt "von vermeintlich Tatverdächtigen").

Sie sehen also, der staatliche Verfolgungsapparat ist durchaus nicht "zahnlos", wenn es um die Verfolgung vermeintlicher Tatverdächtiger geht, sondern kann durchaus rabiat und rücksichtslos vorgehen, wenn sich denn nur ein "Aufhänger" in Gestalt des Verdachts einer einigermaassen schwerwiegenden Straftat findet. Ob sich diese später auch erweist, steht auf einem anderen Blatt und interessiert dann nicht mehr.

Ein Schwerpunkt der ständig zunehmenden Telefonüberwachung (im Jahre 1996 noch ca. 6.500 Massnahmen dieser Art in Deutschland, im Jahre 2000 fast 18.000 !) liegt naturgemäss im Bereich des Mobilfunks. Diese machten im Jahre 2000 mehr als 13.000 Fälle aus, also über 70 % aller "Abhöraktionen".

Dabei geht es nicht mehr allein um das eigentliche Abhören, schon die Auswertung der bei den Providern gespeicherten Daten werden für Ermittlungen der Polizei oder Staatsanwaltschaft genutzt.

(Zusammen duschen, um nicht abgehört zu werden?)

  Wer sein Handy eingeschaltet - also bei seinem Provider eingebucht - mit sich herumträgt, produziert unabsichtlich ein Bewegungsprofil (an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit haben Sie sich wo aufgehalten?), das von Ermittlern mühelos ausgewertet werden kann.

Auch ist feststellbar, ohne dass einzelne Gespräche überhaupt abgehört werden müssen, wann von diesem Handy von wo aus mit welchem anderen Teilnehmer telefoniert wurde. Auch dies mag - auch wenn man keine Straftaten begeht - nicht jedem gefallen.

Selbst als Anwalt - auch wir können unter Umständen abgehört oder observiert werden - ist man vor Lauschangriffen jedweder Art keineswegs sicher.

Bei einem geselligen Beisammensein mit Berliner Kollegen kam die (natürlich nicht ernst gemeinte) Idee auf, man müsse mit Mandant oder Mandantin gemeinsam duschen, um einigermassen sicher zu sein, nicht belauscht zu werden.

Das wäre immerhin eine im wahrsten Sinne des Wortes "saubere" Lösung.