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<Inhaltsverzeichnis>
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Draußen steht der
Staatsanwalt - Tipps für den Fall der Durchsuchung
| Die Strafprozeßordnung - StPO - gibt der Ermittlungsbehörde - in erster Linie der Staatsanwaltschaft - das Recht, ein Büro, eine Wohnung oder z.B. ein Fahrzeug zu durchsuchen, wenn dort Beweismittel zu vermuten sind, die für ein Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein könnten.
Was also tun, wenn vor der Tür der Staatsanwalt oder auch ein Polzeibeamter steht, einen vom Ermittlungsrichter erlassenen Durchsuchungsbeschluß vorweist und Einlaß begehrt? - Der Fall ist gar nicht so selten.
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(Bild rechts: Wenn es so vor Ihrer Wohnung aussieht: Wohl eine Durchsuchung!)
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.... zur Vorseite oder lesen Sie unten weiter, wenn Sie die Beitrag interessiert:
Die Erlaubnis zur Hausdurchsuchung ist
in der Vergangenheit von dem Richter des jeweiligen
Amtsgericht meist in einer Strafsache wegen Verstosses
etwa gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen des
Verdacht, einen Raub oder eine ähnlich schwere Straftat
begangen zu haben, erteilt worden.
In letzter Zeit ist zunehmend
festzustellen, daß auch der "normale" Bürger,
der mit Strafrecht bisher nie etwas zu tun hatte, immer
häufiger Opfer einer Durchsuchung wird.
Vorgänge dieser Art in der letzten Zeit waren etwa
Durchsuchungen in der Arztpraxis (dem Mediziner wurde
Betrug gegenüber der Krankenkasse vorgeworfen), in der
einen oder anderen Bank (Vorwurf der Beihilfe zur
Steuerhinterziehung) oder in großen Unternehmen (wegen
des Vorwurfs etwa der Verletzung einer Strafvorschrift im
Bereich Wirtschaftsstrafrecht).
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(Freund und
Helfer ?)
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Als langjähriger Beobachter
dieser Entwicklung habe ich den Eindruck, daß es
in letzter Zeit nahezu modern geworden ist, ohne
Respekt vor großen Namen nahezu überall
(Wirtschaft, öffentliche Verwaltung, Person im
öffentlichen Leben) nach Beweismitteln zu
suchen.
Dies mag
demokratisch sein, schließlich sind nach dem
Willen des Gesetzgebers alle Bürger vor dem
Gesetz gleich.
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| Dies führt zugleich aber auch
zu einem Aufklärungsbedarf bei Bürgern, die
sich in der Vergangenheit nie hätten vorstellen
können, daß bei Ihnen der Staatsanwälte und
Polizeibeamte erscheinen, um das Einfamilienhaus,
die Mietwohnung oder eben die Vorstandsetage
eines Unternehmens genauestens zu inspizieren. |
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(Und
dann: Festnahme?)
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1. Tipp:
Widerstand gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme
gefundener Gegenstände ist in aller Regel sinnlos. Die
Emittller verfügen in aller Regel über eine
richterliche Durchsuchungsanordnung, die notfalls
gewaltsam durchgesetzt wird, oder berufen sich auf die
sog. "Gefahr im Verzug", die auch ohne
richerliche Anordnung eine Durchsuchungsmaßnahme
zuläßt.
2. Tipp:
Als "Opfer" einer derartigen Durchsuchung sind
Sie lediglich dazu verpflichtet, die Maßnahme zu dulden.
Eine Mitwirkungspflicht besteht ebenso wenig wie die
Verpflichtung, Auskünfte zu erteilen oder gar die
Beamten auf etwaige Beweismittel hinzuweisen.
Also lassen Sie - jedenfalls ohne anderslautenden
anwaltlichen Rat - geschehen, was geschehen muß, aber
enthalten Sie sich jeder aktiven Mitwirkung bzw. Auskunft
und Erklärung.
3. Tipp:
In allen Fällen einer Durchsuchungsmaßnahme gilt, daß
Sie das Recht haben, Ihren Rechtsanwalt / Verteidiger zu
verständigen und um sein Erscheinen zu bitten. Dies
sollten Sie tun, um auf eine ordnungsgemäße
Durchführung der Ermittlungsmaßnahme hinzuwirken.
4. Tipp:
Machen Sie jedenfalls zunächst von Ihrem gesetzlichen
Schweigerecht gebrauch! Ebenso wie Sie nicht mitwirken
müssen, sind Sie keinesfalls zu irgendwelchen Angaben
verpflichtet. Die Beamten werden es Ihnen nicht übel
nehmen, wenn Sie sich auf das prozessuale Schweigerecht
eines Beschuldigten beziehen.
5. Tipp:
Werden Sie nicht Opfer des Überraschungseffekts einer
Durchsuchung! Natürlich ist es unangenehm, wenn die
Polizei oder Staatsanwaltschaft bei Ihnen durchsucht.
Bitte machen Sie sich bewußt, daß Sie die Durchführung
der Maßnahme ohnhin nicht verhindern können.
6. Tipp:
Bei einer Durchsuchung in einem Unternehmen versuchen die
Ermittlungsbeamten in aller Regel, durch eine
"informatorische Befragung" - also sozusagen im
Vorbeigehen - von Mitarbeitern des Unternehmens
Informationen über die Geschäftstätigkeit und
Weisungsbefugnis bestimmter Mitarbeiter einzuholen. Es
ist legitim, Mitarbeitern anzuraten, keine Auskünfte zu
erteilen.
7. Tipp:
Während in Fällen herkömmlicher
"Kriminalität" nach Betäubungsmitteln, nach
Waffen oder etwa nach Beutegut aus einem Einbruch gesucht
wird, konzentrieren sich Ermittlungsbeamte in sog.
Wirtschaftstrafsachen in aller Regel auf Unterlagen,
Belege und Korrespondenz.
Die durchsuchenden Polizeibeamten haben inzwischen auch das Recht,
diese Unterlagen zu lesen. Frühere Ratgeber dahingehend, der Sichtung zu widersprechen, sind überholt.
8. Tipp:
Lassen Sie sich im Falle einer Durchsuchung sagen, wer
diese Durchsuchung angeordnet hat und ggf. eine
richterliche Durchsuchungsanordnung übergeben; hierauf
haben Sie Anspruch. Notieren Sie sich diese Angaben, sie
werden später im Gespräch mit Ihrem Verteidiger
bedeutsam werden.
9. Tipp:
Für den Fall, dass Unterlagen bzw. sonstige Beweismittel
sichergestellt/beschlagnahmt und mitgenommen werden,
haben Sie Anspruch auf Aushändigung eines entsprechenden
Protokolls. Achten Sie darauf, daß alle aus Sicht der
Ermittlungsbehörden als Beweismittel in Betracht
kommenden Gegenstände und Unterlagen, die mitgenommen
werden, in diesem Protokoll verzeichnet werden.
10. Tipp:
Wenden Sie sich - sollte dies nicht schon während der
Durchsuchungsmaßnahme erfolgen (siehe oben) -
unmittelbar nach Verlassen der Räumlichkeit durch die
Ermittlungsbeamten unbedingt sofort an Ihren
Strafverteidiger!
Er wird dafür sorgen, daß ggf. eine richterliche
Entscheidung über die Berechtigung der Sicherstellung
einzelner Gegenstände, Unterlagen etc. herbeigeführt
wird, bevor diese von den Ermittlungsbeamten gesichtet
und ausgewertet werden.
11. Tipp:
Natürlich ist eine Durchsuchung stets unangenehm und
lästig, zumal die Beamten nicht immer rücksichtsvoll
und dezent vorgehen. Dennoch gilt: Bewahren Sie Ruhe und
handeln Sie überlegt !
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Hinweis: Zu den Themen
Durchsuchung, Festnahme und Verhaftung hatte ich ein
weit ausführlicheres Dossier zum Faxabruf bereit gestellt,
allerdings wurde dieser Service leider kaum genutzt. Ich
musste ihn daher einstellen und kann Sie daher nur auf
die Möglichkeit einer persönlichen Beratung verweisen.
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