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. Die Untersuchungshaft zur Erzwingung von Geständnissen - eine Kritik (Was nicht sein darf, aber manchmal wohl ist ....) Über die Voraussetzungen einer Festnahme, den Haftbefehl, dessen Vollzug und die Haftverschonung berichte ich auf der Seite "www.spormann.de/haft.htm".
... oder lesen Sie unten weiter, wenn Sie der Beitrag interessiert: Bei der Staatsanwaltschaft kursiert insofern der inzwischen auch jedem Anwalt bekannte Spruch "U-Haft schafft Rechtskraft", womit natürlich die Verurteilung und nicht der Freispruch gemeint ist. Was hat es mit alldem auf sich? Haftentscheidungen im Ermittlungsverfahren werden vom Staatsanwalt präjudiziert und vom Ermittlungs- (bzw. Haft-)Richter meist bestätigt.
Wenn in dieser entscheidenden Phase des Ermittlungsverfahrens nicht rasch, kompetent und flexibel gehandelt wird, drohen mit der Anordnung der Untersuchungshaft eine monate-, wenn nicht in Einzelfällen jahrelange Untersuchungshaft mit den einhergehenden fatalen Folgen eines Existenzverlustes, Ansehensverlust im sozialen Umfeld des Beschuldigten und - häufig eine Folge - die Zerrüttung von Ehe, Partnerschaft und Familienleben. Gerade Wirtschaftsstrafsachen bieten insoweit erheblichen Sprengstoff: Man mag sich folgende Szenarien vergegenwärtigen: Beispiel 1: Ein Beschuldigter wird festgenommen, nachdem er wegen eines Einbruchdiebstahls in ein Geschäft auf frischer Tat gestellt worden ist. Der Staatsanwalt trifft seine Entscheidung, Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls zu stellen, auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses der Kriminalpolizei, das im wesentlichen aus dem Festnahmebericht, einer zu Papier gebrachten Tatortaufnahme und vielleicht ein oder zwei protokollierten Zeugenaussagen besteht. Eine derartige Akte - kaum 10 Seiten umfassend - liest und versteht ein Staatsanwalt in wenigen Minuten. Seine Entscheidung, ob ein dringender Tatverdacht gegeben ist und ein Haftgrund vorliegt, wird relativ sicher auf Grundlage der bisherigen Ermittlungsergebnisse getroffen werden. Einen derartigen Fall versteht eben jeder, er ist ohne große Spezialkenntnisse mit geringem Zeitaufwand vollständig zu erfassen. Jetzt aber der andere Fall: Beispiel 2: Gegen die Vorstandsmitglieder eines Vertriebsunternehmens für technische Geräte ist auf Veranlassung der Steuerfahndung ein Ermittlungsverfahren wegen der Hinterziehnung von Umsatzsteuer in großem Stil eingeleitet worden. Sie sollen daran mitgewirkt haben, daß Geräte angeblich (mehrwertsteuerfrei) in das Ausland exportiert wurden, tatsächlich liegen aber Anhaltspunkte dafür vor, daß mit gefälschten Ausfuhrbescheinigungen hantiert wurde und die Geräte in Wahrheit im Inland verkauft worden sind. - Schon der rechtliche und tatsächliche Ansatz des Falles wird mangels steuerrechtlicher Kenntnisse längst nicht von jedem Staatsanwalt oder Haftrichter verstanden. Im übrigen stützen sich die Ermittlungen auf den Inhalt etlicher Leitz-Ordner, Beihefte und sonstiger Aktenbestandteile, deren Umfang das Fassungsvermögen eines VW-Busses übersteigen kann. - Wie soll hier ohne kompetentes Einwirken eines steuerlich versierten Strafverteidigers eine vernünftige Haftentscheidung ergehen? Allein schon vor dem Hintergrund eines möglicherweise immens hohen Schadens wird in diesen Umfangverfahren nicht selten übereilt verhaftet. Fatalerweise geschieht anschließend häufig das, was ich den Ausdruck des Beharrungsvermögens der Justiz nenne: Eine einmal getroffene Haftentscheidung wird im folgendem mit Zähnen und Klauen verteidigt, wobei man sich gelegentlich des Eindrucks nicht erwehren kann, daß die dem Fall zugrunde liegenden Akten nicht oder nur unzulänglich gelesen werden. Haft beschränkt die Möglichkeiten der Verteidigung Nun gibt es Menschen, die überstehen eine Verhaftung und ggf. auch mehrmonatige Haft vergleichsweise gut. Mehrfach vorbestrafte hafterfahrene Beschuldigte kann so schnell nichts umwerfen. Natürlich wollen auch Sie die Freiheit genießen und haben Anspruch darauf, nur bei wirklich bestehendem dringenden Tatverdacht und Vorliegen eines Haftgrundes in Haft genommen zu werden; selten aber ist bei diesen Mandanten die Untersuchungshaft mit gravierenden psychischen Folgen bis hin zur Suizidgefahr verbunden. Anders bei den Beschuldigten, für die sich der Staatsanwalt üblicherweise in umfangreichen Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren interessiert. Sie stehen im aktiven geschäftlichen Leben, befinden sichin einem sozialen Umfeld, das den Umstand einer Verhaftung als zumindest äußerst peinlich erscheinen läßt, sehen sich als Objekt intensiver und reisserischer Berichterstattung in den Medien, die auch vor der Familie nicht haltmacht, und sind natürlich auch wegen ihrer beruflichen und gesellschaftlichen Stellung auf die Tristesse einer Haftanstalt schwer einzustimmen. Auch sitzen diese Beschuldigten nicht einfach ihre Zeit ab, sondern sehen in den Wochen oder Monaten der zermürbenden Untersuchungshaft ein Geschäft nach dem anderen scheitern und letztendlich die berufliche Existenz vernichtet. Diese als besonders unerträglich empfundene Situation bringt es mit sich, daß man als Verteidiger oft nicht mehr den logisch denkenden nüchternen Geschäftsmann zum Mandanten hat, mit dem planvoll und überlegt eine Verteidigung abgestimmt werden kann, sondern in vielen Fällen einen zu klarem Denken und planvollem Handeln unfähigen Menschen, der nur eines im Kopf hat: "Ich muß hier raus". Erfahrene Staatsanwälte wissen dies. Und Sie wissen, daß sie - anders oft als in den sehr übersichtlichen Ermittlungsverfahren geringen Umfangs - in besonderer Weise beeinflussen können, wie eine richterliche Haftentscheidung aussehen wird. Was liegt da näher, als in der Verhaftung eines Beschuldigten eine Möglichkeit zu sehen, rasch zu einem arbeitssparenden Geständnis zu gelangen? So wird - den handelnden Staatsanwälten und Richtern möglicherweise nicht immer bewußt - die Haftsituation faktisch ausgenutzt, gerade in Fällen einer möglicherweise schwierigen Sachaufklärung und Beweisführung die Geständnisbereitschaft eines Beschuldigten zu fördern. Denn: Wer gesteht, verdient Strafmilderung. Wer eine mildere Bestrafung zu erwarten hat, wird möglicherweise keinen Fluchtanreiz haben. Wer keinen Fluchtanreiz sieht, wird unter Umständen zu entlassen sein. Appell an die mit Haftfragen befaßten Richter Niemand wird einem Staatsanwalt übel nehmen können, das er sich über das Geständnis eines inhaftierten Beschuldigten freut, wenn er dadurch zeitaufwendige Ermittlungen abkürzen und sich selbst letztendlich viel Arbeit ersparen kann. Die derzeitige Behandlung von Haftsachen gerade in umfänglichen Wirtschaftsstrafsachen krankt aus meiner Sicht auch gar nicht so sehr an der Handhabung durch Staatsanwälte, sondern vielmehr daran, daß die in Haftfragen zuständigen Richter ihrer Prüfungspflicht aus Sicht eines Strafverteidigers nicht immer genügend sorgfältig nachkommen. Leider hat sich bei der Justiz ein Unwesen eingebürgert, das ich den "Formularzwang" nenne. Es fällt viel leichter, mit einer floskelhaften (und scheinbar standardisierten) Formulierung einen Antrag auf Haftverschonung abzulehnen als ihm zu entsprechen. Jeder Strafverteidiger kennt aus leidvoller Erfahrung Formulierungen in richterlichen Beschlüssen etwa folgenden Wortlauts: "Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen." Oder: "Bei dieser Sachlage muß es der Hauptverhandlung überlassen bleiben, den Sachverhalt zu klären." Oder: "Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist der Beschuldigte der ihm vorgeworfenen Taten jedenfalls dringend verdächtig" (ohne weitere Begründung). Wenn kaum mehr als diese scheinbar eingängigen Floskeln angeführt werden müssen, um die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls zu rechtfertigen, kann etwas nicht in Ordnung sein. |