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. . Wahrheit oder Lüge - Falschaussage und Meineid vor Gericht In nahezu jedem Strafprozess wird zumindest ein Zeuge vernommen, um die Frage zu klären, ob der oder die Angeklagte die Straftat begangen hat - also schuldig oder unschuldig - ist, wie sich die Tat ereignete und welcher Schaden entstanden ist.
... zur Vorseite oder lesen Sie weiter, wenn Sie der Beitrag interessiert: Ein besonderes Problem liegt darin, dass Richter und Staatsanwälte im Rahmen ihres langen Studiums zwar gelernt haben, mit Schriftstücken umzugehen, deren Inhalt zu erfassen und sie zutreffend auszulegen, jedoch von Aussagepsychologie meist keine Ahnung haben. Es ist also Realität in unseren Gerichten, dass gerade das unzuverlässigste und damit für eine Täterüberführung kritischste Beweismittel auf weitgehende Inkompetenz trifft, wenn es darum geht, dass Richter und Staatsanwälte es zutreffend würdigen sollen. Dieser kleine Aufsatz kann und soll keine aussagepsychologische Ausbildung ersetzen. Vielleicht ist schon einiges bewirkt, wenn er Problembewusstsein schafft und den einen oder anderen Richter, Staatsanwalt und Verteidiger dazu anregt, sich mit der Tatsachenfeststellung vor Gericht durch die Vernehmung von Zeugen näher zu befassen. Fehlerquellen bei der Entstehung einer Zeugenaussage Abgesehen von den Fällen, in denen Zeugin oder Zeuge absichtlich lügen, unterliegt schon eine von Wahrheitsliebe getragene Zeugenaussage zahlreichen möglichen (und für einen Angeklagten unter Umständen verheerenden) Fehlerquellen. 1. Zunähst einmal muss der Zeuge sein Erlebnis richtig wahrgenommen haben. Das menschliche Hirn hat die Eigenschaft, nicht nur das abrufbar zu speichern, was die Augen gesehen haben, sondern es bereits bei der Ablage zu interpretieren und dadurch unter Umständen zu verfälschen. Beispiel: Ein zufällig durch die Strasse gehender Passant wird Augenzeuge eines Banküberfalls. Aus dem Bankgebäude dringen Geräusche, die er als Schüsse interpretiert, wenig später laufen einige Maskierte auf ein vor dem Gebäude mit laufendem Motor stehendes Auto zu, springen hinein und rasen davon. Der Zeuge sagt auf Frage des Richters später aus, dass die Täter bewaffnet waren. - Es stellt sich aber heraus, dass lediglich einer der Täter einen Schreckschussrevolver mit sich führte, diesen aber in der Aufregung der Flucht in der Bank zurückliess. Was ist geschehen? Der Zeuge hat zahlreiche Kriminalfilme gesehen und gelegentlich über den Ablauf eines Banküberfalls nachgedacht. Für ihn war klar, dass zu einem Banküberfall auch Waffen gehören. Bankräuber ohne Waffen gab es für ihn gedanklich nicht. Also hat sein Hirn das tatsächlich Gesehene "vervollständigt". Ein ähnlicher Fall: Ein Augenzeuge erlebt mit, wie ein Motorradfahrer auf einer belebten Strassenkreuzung seitlich gegen einen PKW prallt. Als Zeuge vernommen gibt er an, der PKW sei vorwärts aus der Seitenstrasse gekommen, und der Motorradfahrer hätte nicht mehr rechtzeitig bremsen können und sei dagegen gefahren. - Der PKW mag aus welchen Gründen auch immer schon einige Zeit in der Kreuzungsmitte gestanden haben, er mag auch rückwärts in die Kreuzung hineingefahren sein. Der Zeuge jedoch glaubt daran, der PKW sei in üblicher Fahrtrichtung in die Kreuzung eingefahren, obwohl er dies gar nicht gesehen hat. Sein Gehirn hat also die Augenblicksbeobachtung des Zeugen durch einen immmer wieder beobachteten Verkehrsvorgang (ein Fahrzeug fährt vorwärts in einen Kreuzungsbereich) "vervollständigt". 2. Die zweite Fehlerquelle bei einer Zeugenaussage ist das Erinnerungsvermögen eines Beobachters. Wir alle wissen, wie unzuverlässig das menschliche Erinnerungsvermögen ist, abhängig natürlich auch von der Konzentration auf den Vorgang und vom Zustand des jeweiligen Beobachters (Krankheit, Alter etc.). Sich gerade bei einer wichtigen Aussage etwa in einem Morprozess an bestimmte Details nicht mehr erinnern zu können, wird von Zeugen häufig als peinlich empfunden. Was liegt also näher, als Erinnerungslücken während einer Aussage zu schliessen, indem etwa später gewonnene Erkenntnisse als erinnerte Beobachtung ausgegeben werden. Wer vor seiner Aussage erschienenen Presseberichten entnommen hat, dass andere Zeugen den Täter maskiert gesehen haben und die Polizei bei der Festnahme auch eine mit Sehschlitzen versehene Pudelmütze beim Verdächtigen vorfand, wird geneigt sein, seinem Erinnerungsvermögen zu entnehmen, dass der von ihm beobachtete Täter tatsächlich maskiert war. Umgekehrt natürlich können auch Erinnerungslücken, die zu einer unbeabsichtigten "Unterdrückung" von Geschehnissen bei der Aussage führen, erhebliche Fehler bei der gerichtlichen Beweiswürdigung entstehen lassen. Wenn sich das Opfer eines Überfalls zwar an die Tat und ihre Folgen erinnert, einen vom Täter später unternommenen reumütigen Entschuldigungsanruf aber schlicht vergessen hat und deshalb nicht erwähnt, schadet es dem Angeklagten unwissentlich zumindest hisnsichtlich der Strafzumessungserwägungen des Gerichts. 3. Defizite einer um Wahrheit bemühten Zeugenaussage können auch darin begründet sein, dass ein Zeuge nicht in der Lage ist, einen beobachteten Sachverhalt so zu schildern, dass im Kopf des Richters das zutreffende Bild vom Geschehensablauf entsteht. Hier können regionale oder umgangssprachliche Besonderheiten eine Rolle spielen, die ein Richter falsch versteht. Wenn ein bayerischer Zeuge aussagt, der Angeklagte habe ihm gegen den Fuss getreten, wird ein norddeutscher Richter den Zeugen unter Hinweis auf eine ärztlich festgestellte Verletzung oberhalb des Knies für unglaubwürdig halten. Er weiss eben nicht, dass der "bayerische Fuss" auch das Bein ist, und der Zeuge erkennt nicht, dass der Richter das nicht weiss. Auch soziale Unterschiede können zu einer falschen Vorstellung im Kopf des Richters führen. Ein bisher in zahlreiche tätliche Auseinandersetzungen verwickelte Zeuge, der in einem sozilen Brennpunkt aufgewachsen ist und sich dort im wahrsten Sinne des Wortes durchs Leben "schlagen" musste, wird eine Tätlichkeit ganz anders schildern als ein wohlbehütet aufgewachsener Student der katholischen Theologie, für den eine leichte Ohrfeige das bis dahin unvorstellbare Höchtmass ihm zuteil gewordener körperlicher Agression darstellt. Häufig gibt ein mangelndes verbales Ausdrucksvermögen Anlass zu Fehldeutungen in Richterköpfen, dies übrigens auch bei Einlassungen von Angeklagten. Ich verteidigte vor einiger Zeit eine Mandantin, die - nervlich am Ende - ihren alkoholkranken und sinnlos betrunkenen Ehemann mit einem herumliegenden Küchenmesser stach und tödlich verletzte, als er sich ihr körperlich nähern wollte. Die von mir in der Haft mehrfach besuchte Mandantin war fix und fertig und hätte alles getan, die Tat zum Nachteil ihres im Grunde geliebten Mannes ungeschehen zu machen. Der Staatsanwalt lehnte zunächst ab, jede Milde walten zu lassen und bezog sich auf die vermeintlich abfälligen Äusserungen der Mandantin gegen ihren Mann bei der ersten polzeilichen Vernehmung. Die in einfachen Verhältnissen aufgewachsene Mandantin hatte von ihrem Mann stets als "dem" gesprochen, also etwa ausgesagt: "Dann kam der auf mich zu. Der war wieder besoffen. Ich konnte es nicht mehr ertragen und habe dem in die Brust gestochen....." So kommen Missverständnisse und Fehldeutungen einer Aussage zustande. Wie man Lügen erkennt Die Überschrift ist sicher etwas grossspurig. Niemand weiss, wie man Lügen - oder noch schwieriger - unbewusste Unwahrheiten sicher erkennt, es gibt aber Indizien für Wahrheit oder Lüge:
Um kein Missverständnis aufkommen zu lassen. Diese beispielhaft angeführten Indizien für eine mögliche Falschaussage sind weder vollständig noch für sich geeignet, Wahrheit und Lüge einigermassen sicher unterscheiden zu können. Sie sollen Ihnen Hinweise darauf geben, wo möglicherweise neuralgische Punkte liegen, die den Verdacht einer unwahren Aussage begründen können. Das A und O : Die Fragetechnik Die Strafprozessordnung sieht in § 238 vor, dass die Verhandlungsleitung und die Aufnahme des Beweises (also auch die Vernehmung von Zeugen) zunächst Sache des Vorsitzenden - also des die Verhandlung leitenden Richters - ist. Erst anschliessend und in aller Regel nach der Staatsanwaltschaft erhalten Angeklagter bzw. Verteidiger das Recht, ergänzende Fragen zu stellen. Leider ist ein Zeuge dann in vielen Fällen schon "verdorben", kann also von dem Verteidiger nicht mehr unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien auf seine Wahrheitsliebe getestet werden. Dies insbesondere dann, wenn der Zeuge - wie es prozessordnungsgemäss wäre - nicht zunächst angehalten wurde, den Sachverhalt mit eigenen Worten im Zusammenhang zu schildern, bevor Vorhalte aus den Akten erfolgen. Insbesondere aber auch dann, wenn dem Zeugen bei seiner Befragung durch Richter oder Staatsanwalt bereits Details aus der Akte offenbart worden sind, die ihn in die Lage versetzen, seine unwahre Aussage auf ihm offenbarte Einzelheiten abzustimmen und der Befragung durch den Verteidiger besser standzuhalten. Eine Möglichkeit der Verteidigung besteht in diesen Fällen darin, die Art der Befragung durch Richter bzw. Staatsanwalt förmlich zu beanstanden und notfalls eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen (§ 242 StPO). Wer es aber mit einem Richter zu tun hat, der einfach nicht richtig fragen kann (die gibt es), wird dadurch allenfalls ein prozessuales Hickhack auslösen und den Ärger des Gerichts auf den Mandanten ziehen, ohne in der Sache selbst voran zu kommen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, das Gericht darum zu bitten, zuerst dem Verteidiger die Ausübung des Fragerechts zu gestatten. Dazu allerdings ist der vorsitzende Richter gesetzlich nicht verpflichtet (§ 238 StPO) und wird sich in aller Regel auch nicht bereit finden (Autoritätsverlust). Als wohl praktikablen Hinweis kann ich aus meiner Sicht daher empfehlen, im wesentlichen und zum Einstieg der Vernehmung des Zeugen Fragen zum Randgeschehen vorzubereiten und diese zu stellen. Erst danach empfiehlt sich eine Befragung zum Kernsachverhalt. |