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Nach mehr als 10 Jahren als Staatsanwalt und Strafrichter arbeite ich bundesweit als Strafteidiger. Von "Alleskönnern" halte ich nichts, bei mir gilt: Strafrecht, sonst nichts! Betrug - ein in der Praxis schwieriger Straftatbestand
Gerade dies aber geschieht - so mein Eindruck - in der gerichtlichen Praxis gar nicht so selten. Auch der eine oder andere Staatsanwalt oder Richter hat scheinbar mit der Betrugsvorschrift des Strafgesetzbuch gelegentlich seine Probleme. Einige Beispiele aus eigener Tätigkeit: ... oder lesen Sie unten weiter, wenn Sie der Beitrag interessiert: Beispiel 1 Eine Strafrichterin verhandelte gegen meine Mandantin wegen Betruges. Ihr mitangeklagter Ehemann und sie hatten eine Wohnung bezogen, mehrere Monate die Miete gezahlt, die Überweisungen dann jedoch eingestellt. Im eingeleiteten Zivilprozess erging gegen meine Mandantin ein Versäumnisurteil zur Zahlung der rückständigen Mieten. Die Zwangsvollstreckung daraus verlief gegen meine Mandantin erfolglos. Sie hatte sich inzwischen von ihrem Ehemann getrennt und daher keine pfändbare Habe. Das veranlasste die Vermieterin, Strafanzeige wegen Einmiet-Betruges zu erstatten. Den in der Strafsache vorgebrachten Einwand der Verteidigung, dass die zwischenzeitlich eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Mandantin nicht deren Verurteilung wegen Betruges rechtfertige, fegte die Richterin beiseite ("das hätte sie damals schon wissen müssen, ob sie die künftigen Mietzahlungen leisten könne"). Dem weiteren Einwand, dass die Mandantin - was bisher offenbar weder Staatsanwalt noch Gericht bemerkten - den Mietvertrag gar nicht mit unterschrieben hatte, begegnete die Richterin mit dem Hinweis, sie hätte schliesslich der Vermieterin gegenüber erklärt, mit dem den Mietvertrag unterzeichnenden Ehemann in die Wohnung einziehen zu wollen. - Ich fragte also die Vermieterin, welche Erklärungen meine Mandantin bei Anmietung der Wohnung ihr gegenüber abgegeben hätte. Antwort: "Keine, sie (meine Mandantin) spricht doch nur englisch, und das verstehe ich nicht". Auch dies brachte die Richterin nicht von ihrer Ansicht ab. Die Vermieterin erzählte auf Fragen der Richterin unter anderem, dass meine Mandantin sich bei der Besichtigung der Wohnung auf ein Bett gesetzt, darauf gewippt und freudig gekichert hätte. Daraufhin ein beredter Blick von der Richterbank zu mir und ...... eine Verurteilung der Mandantin wegen Betruges. Natürlich erfolgte im anschliessenden Berufungsverfahren vor dem Landgericht unter Aufhebung des Urteils der Freispruch meiner Mandantin. Beispiel 2 Es geht um Kapitalanlagebetrug. Der Mandant hat nahezu wertlose Anteile ausländischer Gesellschaften unter das Volk gebracht und darauf hingewiesen, dass ein Erwerb höchst spekulativ sei, da nicht vorhergesehen werden könne, ob derartige Papiere - was in der Vergangenheit gelegentlich vorkam - eine hohe Wertsteigerung erfahren oder im Wert gänzlich verfallen. Auf die spätere Strafanzeige einiger enttäuschter Anleger wird ein Ermittlungsverfahren gegen den Mandanten wegen Betruges eingeleitet. Seine Geschäftsunterlagen werden beschlagnahmt, zahlreiche weitere Anleger (die nie daran gedacht hätten, eine Strafanzeige zu erstatten) werden ermittelt, und der Mandant wird in allen Fällen der verlustbringenden Anlagegeschäfte wegen Betruges angeklagt. Wir weisen nach, dass es in zahlreichen Fällen tatsächlich zu profitablen Wertsteigerungen derartiger Papiere gekommen ist, die Anleger also ausserordentliche Gewinne erzielt haben. Ebenso bestätigen einzelne Anleger, die ihr Geld verloren haben, vom Mandanten über die erheblichen Risiken der Anlage informiert worden zu sein und daher das Risiko gekannt zu haben. Die Staatsanwaltschaft beharrt auf dem Anklagevorwurf des Betrugs in zahlreichen Fällen. Der Mandant findet sich folglich auf der Anklagebank wieder, obwohl er sich keiner Schuld bewusst ist. Der gesetzliche Straftatbestand des Betruges Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. So lautet der Grundtatbestand des § 263 Strafgesetzbuch (Betrug). Was also ist zwingend Voraussetzung einer Strafbarkeit wegen Betruges?
Übertragung auf die zwei Beispielsfälle Im ersten Fall (Anmietung einer Wohnung) fehlt es für die Annahme eines Betruges an allem. Die Mandantin hat niemanden getäuscht, denn wer lediglich auf einer Matratze wippt, gibt damit keine Erklärung ab, kann somit gar nicht täuschen. Somit fehlt es zwangsläufig auch an einem täuschungsbedingten Irrtum der Vermieterin. Der Fall ist bei richtiger Rechtsanwendung zu Ende. Es handelt sich unabhängig davon, ob die Mandantin die rückständigen Mieten zahlen kann oder nicht, jedenfalls nicht um einen Betrug. Im zweiten Fall (Kapitalanlage) sieht es nicht anders aus. Der Mandant hat nicht getäuscht, sondern die erheblichen Verlustrisiken bekannt gegeben, bevor er Geld der Anleger entgegennahm. Die Anleger mögen Schaden erlitten haben, dieser ist aber - was das Strafgesetz voraussetzt - nicht aufgrund einer irrtumsbedingten Täuschung durch den Mandanten entstanden, sondern - wenn Sie so wollen - wegen der Profitgier der Anleger, die sich in Kenntnis der Verlustrisiken erhebliche Spekulationsgewinne versprochen hatten und nun in dieser Erwartung enttäuscht worden sind. Man fragt sich angesichts der im beschriebenen Szenario bundesweit betriebenen Ermittlungen zahlreicher deutscher Staatsanwälte gegen Anlagevermittler, weshalb sich die Strafverfolger überhaupt derartiger Fälle annehmen. Ist dies falsch verstandene Solidarität mit Spekulanten, die einerseits ungewöhnliche Gewinne einstreichen, die Verlustrisiken aber auf den Vermittler abwälzen wollen? Oder beruht dies nicht vielmehr - was ich annehme - auf einer in vielen Fällen zu beobachtenden mangelnden Sorgfalt bei der Anwendung des Strafgesetzes? Fragen, die nur der jeweilige Ermittler beantworten könnte. (Anmerkung: Ich spreche hier nicht von den Fällen des offensichtlichen Anlagebetruges. Wer als Vermittler oder Wertpapierhändler ersichtlich wertlose Papiere mit der wahrheitswidrigen Behauptung vertreibt, diese seien ihr Geld wert, wird sich natürlich über die Einleitung von Massnahmen zur Strafverfolgung nicht wundern können.) Rechtliche Besonderheiten der Strafbarkeit wegen Betruges Ich gehe davon aus, dass Sie bis dahin (auch ohne Volljurist zu sein) nachvollziehen konnten, wann ein betrügerisches Verhalten vorliegt und wann nicht. Leider wird es aber bei dieser Betrachtung in der juristischen Praxis noch viel komplizierter. Da in dieser web-site Informationen für juristische Laien geboten werden sollen, nicht hingegen das Examens-Wissen für Juristen, sehen Sie mir bitte nach, dass ich im folgenden nicht ins Detail gehe.
Daneben gibt es eine Vielzahl weiterer Rechtsprobleme rund um den Straftatbestand des Betruges. In dem bekannten Praktiker-Kommentar zum Strafgesetzbuch von Tröndle, den jeder Staatsanwalt und Richter benutzen, umfassen die Erläuterungen zum Straftatbestand des Totschlags (§ 212 Strafgesetzbuch) gerade eine Seite, während die Kommentierung zum Straftatbestand des Betruges ( § 263 StGB) insgesamt mehr als 30 Seiten beanspruchen. Man ahnt die Problematik in der praktischen Anwendung. |